{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-05-02_5_StR_582_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-05-02","aktenzeichen":"5 StR 582/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6)\n\\\n\n5 StR 582/79 „SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz A GES au: HE,\n\ngeboren am ip .EEEEED 1965 in NEED /wammm,\n\nzur Zeit im Jungenheim \"EWEED Hof\" in De,\n\n- gesetzliche Vertreter: Eltern Fritz und Eva\nAU ir Hi -\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer\n\n-2-\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30.0ktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEEEED aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 2.Mai 1979\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten hat die Landeskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAM,\n\n-3 - #34\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 15 Jahre alten\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und (Verdeckungs-) Mordes an einem 8-jährigen Mädchen schuldig\ngesprochen, aber von Jugendstrafe abgesehen und Fürsorgeerziehung angeordnet.\n\nDagegen wendet sich die auf den Rechtsfolgeausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß bei Verbrechen\ngegen das Leben ein Zuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH Urteil\nvom 7.Dezember 1977 - 2 StR 486/77 - Holtz MDR 1978/280).\nIm Urteil wird die Tötungshandlung in allen Einzelheiten\ngeschildert, der schwere objektive Unrechtsgehalt des\näußeren Tatgeschehens ausdrücklich hervorgehoben.\n\nIhn wägt das Landgericht in ausführlicher Würdigung\ngegen zahlreiche, zum Teil außergewöhnliche Milderungsgründe ab. Es wertet die Handlung in rechtlich nicht\nangreifbarer Weise als situationsbedingte Konfliktstat\neines 15jährigen, unfertigen, in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestörten Jugendlichen, dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erwiesenermaßen nach § 21 StGB\nerheblich vermindert war. Diesen und zahlreichen anderen\nUmständen, die das gesamte Persönlichkeitsbild und die\ncharakterliche Haltung des 15jährigen Angeklagten kennzeichnen, mißt das Landgericht gegenüber dem äußeren Tatgeschehen die entscheidende Bedeutung zu. Das ist - Jedenfalls im vorliegenden Fall - rechtlich nicht zu beanstanden\n(BGHSt 15,224,226).\n\nAuch die Anordnung der Fürsorgeerziehung hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die \"Verwahrlosung\" im\nSinne des § 64 Abs.l JWG setzt keine kriminellen Neigungen\n\n„4.\n\n-L- „I54\n\nvoraus. Die im Urteil geschilderten zahlreichen Entwicklungsmängel, die bei dem Angeklagten bereits zu einem nahezu\nkrankhaften Entwicklungsprozeß geführt haben, rechtfertigen\ndie Anordnung der gewählten Maßregel.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/5-str-582-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/5-str-582-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.671208+00:00"}}