{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-04-24_5_StR_513_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"5 StR 513/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther M WEINE aus PiimEkmm,\ngeboren am MEERE ir Hamm,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht We\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEN, GENE, 2: GEEEEEIEE\n\nRechtsanwältin Dr um WE zus RR\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte Een\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg von\n23.Dezember 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Beschlüsse, mit denen das Gericht es abgelehnt\nhat, dem Wahlverteidiger Beweismittelordner zur Einsichtnahme in seine Kanzlei auszuhändigen oder die Hauptverhandlung auszusetzen, haben die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt (§ 338 Nr.8 StPO).\n\na) Der Verteidiger hatte keinen Rechtsanspruch auf\nMitnahme dieser Unterlagen in sein Büro. Nach § 147 Abs.4 StPC\nsollen einem Verteidiger auf Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.\nJedoch sind Beweisstücke hiervon ausgenommen. Sie dürfen\nnicht aus dem amtlichen Gewahrsam entlassen werden (vgl.\nDünnebier in Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 147 Rn.24).\n\nDer Verteidiger hätte die Beweismittelordner auf der Geschäftsstelle einsehen und auf Antrag Ablichtungen von\nihrem Inhalt erhalten können. Darauf hatte das Gericht ihn\nausdrücklich hingewiesen.\n\nb) Die Entscheidung, die Hauptverhandlung nicht\nauszusetzen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Auch\nwenn die Staatsanwaltschaft die Beweismittelordner erst\nin der Hauptverhandlung vorgelegt hatte, durfte das Gericht\nes für ausreichend halten, daß der Verteidiger an den\nsitzungsfreien Tagen Gelegenheit hatte, die Unterlagen\neinzusehen. Das war ihm allerdings nur während der Dienst-\n\n-u-\n\n-u-\n\nstunden des Gerichts möglich. Jedoch konnte er sich\nAblichtungen anfertigen lassen und diese zu Hause durcharbeiten.\n\n2. Die Revision meint, die Vernehmung des Zeugen\nOHR im Ermittlungsverfahren habe gegen die §§ 69\nAbs.3, 136 a Abs.1 Satz 3 StPO verstoßen, weil Staatsanwalt Lang im Einverständnis mit der Vollzugsbehörde\ndem Zeugen gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile versprochen habe, die ihm auch tatsächlich gewährt worden\nseien (Verlegung nach Neuengamme, alsbaldige häufige Beurlaubungen sowie zwei Strafunterbrechungen, von denen\neine noch fortdauere), Das Landgericht ist demgegenüber\nin eingehender Würdigung der erhobenen Beweise zu der\nÜberzeugung gelangt, daß dem Zeugen keine bindenden\nVersprechungen gemacht worden sind. Welche Darstellung\nrichtig ist, braucht der Senat nicht zu prüfen. Das\nUrteil beruht nicht auf der Aussage, die der Zeuge im\nErmittlungsverfahren gemacht hat, sondern auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Nun ist es freilich denkbar, daß unzulässige Versprechungen im Ermittlungsverfahren, wenn es sie gegeben hat, noch in der Hauptverhandlung fortgewirkt haben, der Zeuge mithin auch zu\ndiesem Zeitpunkt in der Freiheit seiner Willensentschließung\nbeeinträchtirt war. Das ist jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen (BGHSt 22,129,134). Der Beschwerdeführer hätte\ndeshalb schon in der schriftlichen Revisionsbegründung darlegen müssen, daß und inwiefern die nach ihrer Meinung\nunzulässigen Vernehmungsmethoden im Ermittlungsverfahren\nden Zeugen noch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung beeinflußt haben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nDas ist nicht geschehen.\n\n3. Die Behauptung, die Zeugen Adi und Wimimmm\nsowie vier namentlich nicht genannte Zeugen seien im Er-\n\n-— 5m\n\n-5 -\n\nmittlungsverfahren entgegen § 58 Abs.1 StPO in An-\n_ wesenheit des später gehörten Zeugen OHM ver'-\nnommen worden, kann die Revision nicht begründen.\n§§ 58 Abs.1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (BGH\nNJW 1962,260). Im übrigen können Mängel des Vorverfahrens grundsätzlich nicht mit der Revision gerügt\nwerden (BGHSt 6,326,328).\n\n4, Der Zeuge Olli: ist nach den hierfür maßgeblichen Urteilsgründen sowohl über seine Schulden als\nauch über den Grund der ihm bei der Strafvollstreckung\ngewährten Vergünstigungen vernommen worden (UA S.27,35).\nDie Beweisamträge 89 und 90 zielten daher auf die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ab.\nDer Tatrichter war bei ihrer Ablehnung nicht an die strengen\nVoraussetzungen des § 244 Abs.3 StPO gebunden. Er hatte\nvielmehr darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen\nder allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden (BGH\nUrteile vom 23.April 1974 - 5 StR 41/74 - bei Dallinger\nin MDR 1974, 725 und vom 21.März 1978 - 1 StR 499/77 -\nbei Holtz in MDR 1978,626). Ein Anhalt dafür, daß er\nhierbei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist nicht zu erkennen.\n\n5. Auf den Beweisamtrag 91 hat das Gericht als wahr\nunterstellt, daß weder Detlef N 1 noch Van, Gem\noder Ingo Me@@B zu Staatsanwalt Le gesagt haben, der\nAngeklagte habe mit Rauschgift gehandelt oder sei ein\ngroßer Rauschgifthändler. Das Gericht hat sich mit dieser\nals wahr unterstellten Tatsache nicht in Widerspruch gesetzt. Es war nicht verpflichtet, sich damit in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, geschweige\ndenn, daraus die gleichen Folgerungen zu ziehen wie der\nAntragsteller (BGH LM Nr.5 zu § 244 Abs.3 StPO).\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n6. a) Die Auskunft deg Strafvollzugsamtes vom\n20.Dezember 1977 durfte in der Hauptverhandlung verlesen werden. Das Strafvollzugsamt ist eine Behörde\nim Sinn des § 256 Abs.1 StPO. Die verlesene Erklärung\nenthält ein Zeugnis und ist innerhalb der Zuständigkeit\ndieser Behörde von dem Leitenden Regierungsdirektor\nDe in deren Namen abgegeben worden.\n\nb) Die Beweisamträge 84 bis 87, mit denen verlangt wurde, den Leitenden Regierungsdirektor Deus\nals Zeugen zu vernehmen, betrafen nur solche Fragen, die\nin der erwähnten Auskunft erörtert worden waren. Das Gericht durfte sie schon aus diesem Grunde ablehnen, soweit\ndie Vernehmung nicht durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung geboten war (BayObLGSt 1952,228=NJW 1953,19&).\nIn dieser Richtung hat die Revision nichts vorgebracht.\nSoweit das Gericht die Beweisamträge durch Wahrunterstellung erledigt hat, hat es sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Revision verkennt, daß gegen eine Wahrunterstellung nicht\nschon dann verstoßen wird, wenn der Tatrichter hieraus\nandere Folgerungen zieht, als der Antragsteller erwartete,\nEr braucht ihn auf sie auch nicht vorher hinzuweisen.\n\n7. Mit den Beweisamträgen 8 und 10 beantragte die\nVerteidigung, zu bestimmten Fragen das Kassenbuch und die\nKassenabrechnungen der Firma Algwe in Augenschein zu\nnehmen und hierzu einen Buchsachverständigen zu vernehmen.\n\nDie Strafkammer hat diese Beweisamträge mit der Begründung\nabgelehnt, daß derartige Unterlagen nicht auffindbar seien,\nsondern nur die täglichen Kassenberichte vorlägen, die sie\n\nin eigener Sachkunde auswerten könne. Diese Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 StP\nund ist nicht zu beanstanden.\n\n- T-\n\n8. Die in dem Verfahren gegen OiERMEE., vn\nVie und Mega und in dem Verfahren gegen Gums\nund Ulrich ergangenen Strafurteile durften nach\n§ 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die\nAnsicht der Revision, die Vorschrift erlaube nur die Verlesung solcher Strafurteile, die sich gegen den (jetzigen)\nAngeklagten richten, ist abwegig (BGHSt 1,337,341).\n\n9. Die im Eröffnungsbeschluß geänderte Anklage warf\ndem Angeklagten fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei in\nTateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zum Betrug vor.\n\nIn der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende darauf hin,\n\ndaß eine Verurteilung \"statt wegen einer fortgesetzten\nHandlung, auch wegen Einzeltaten in jedem Fall der Anklage\"\nerfolgen könne. Dann schied das Gericht mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft den Vorwurf der Tatbeteiligung am Betrug\ngemäß § 154 a StPO aus dem Verfahren aus und beschränkte\ndieses \"auf den Vorwurf der Hehlerei zu jedem der 21 Fälle\".\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nBeschränkung der Strafverfolgung beschwerte den Angeklagten\nnicht. Das Gericht war durch sie auch nicht gehindert, die\nTatsachen, welche den Vorwurf der Anstiftung zum Betrug\nrechtfertigen würden, bei der Beurteilung des Hehlereivorwurfs mit zu berücksichtigen. Es durfte die Tatbeteiligung\nam Betrug allerdings ohne Wiedereinbeziehung nach § 154 a\nAbs.3 StPO nicht strafschärfend verwerten (BGH Beschluß von\n24 August 1977 - 2 StR 349/77 - bei Holtz in MDR 1977,982).\nDas hat es auch nicht getan.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1. Soweit die Revision die im Urteil getroffenen Feststellungen angreift, unternimmt sie nur den unzulässigen\n\n-8 -\n\n- 8 -\n\nVersuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch\n\nihre eigene zu ersetzen. Das gilt insbesondere für\n\nihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen\n\nOWEEE. Da das Landgericht das Zusammenspiel zwischen\ndem Angeklagten und OEM ausführlich schildert, ist\nausgeschlossen, es könne bei der Beweiswürdigung übersehen\nhaben, daß OEM an der dem Angeklagten vorgeworfenen\nTat beteiligt war.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei. Daß die Inhaber der Firmen Ve\nund I@® an den durch Betrug erlangten Waren kein unanfechtbares Eigentum erworben hatten, versteht sich nach\nder Sachlage von selbst. Ob der Angeklagte diese Waren\nzunächst für sich oder sogleich für die Ali» ankaufte,\nist unerheblich, weil sowohl nach der alten (vgl. dazu\nBGHSt 2,355) als auch nach der neuen Fassung des § 259 StGB\nauch der für den G=schäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe\nTäter sein kann. Die Feststellungen zur inneren Tatseite\nreichen ebenfalls aus. Das Landgericht hat allgemein festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Ve und\ndie I@ die Waren durch Betrug erlangt hatten (UA 5.14,18).\nEs brauchte diese Feststellung nicht bei jedem einzelnen\nGeschäft zu wiederholen und, wie die Revision meint, nochmals ausführl.ch zu begründen. Daß der Angeklagte in allen\nFällen in der Absicht gehandelt hat, sich (und nicht nur\ndie Al) zu bereichern, hat die Strafkammer mehrfach\nund ausreichend festgestellt (UA S.14,18,74,133,135,139).\nAuch gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bestehen\nkeine Bedenken. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Absicht, sich durch wiederholte Ankäufe von\ndurch Betrug erlangten Waren eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen\n(UA 8.144). Das reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit\naus.\n\n3, Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, daß die Urteilsgründe\nnur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände\nanführen müssen. Eine erschöpfende Darstellung ist weder\nvorgeschrieben noch möglich. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht \"erhebliche Schulden\"\ndes Angeklagten feststellt (UA 5.12), ihm aber vorwirft,\ner habe sich (wegen seines und des Einkommens seiner Frau)\nnicht \"in einer besonders akuten wirtschaftlichen Notlage\"\nbefunden (UA 8.145).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-513-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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