{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-04-24_5_StR_161_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"5 StR 161/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/79 57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHenning “ GE zu: Pe.\ngeboren am BED 196: in vB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nU\n\nEp\n(N\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 24.April 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n24.Oktober 1978 im Schuldspruch, soweit der\nAngeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nNach den Urteilsgründen (UA S.11) war dem Angeklagten\nnicht zu widerlegen, \"daß er das Aufrichten des Hartmut\n| als Angriff empfand und ihn aus diesem Grunde\nzurückstieß\", Der Tatrichter findet die Fahrlässigkeit\ndarin, daß der Angeklagte sich nicht zunächst davon überzeugt hat, \"ob Hartmut MB tatsächlich die Absicht hatte,\nihn vom Fenstersims zu stoßen, oder ob er sich aus einem\nanderen Grunde aufrichtete\" (UA S.12). Für diesen Vorwurf\nbieten die bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter hätte bei seinem Aus-\n\n- 3 -\n\nBu 53\ngangspunkt näher darlegen müssen, welche Möglichkeiten\nder Angeklagte hatte, um sich bei Dunkelheit und Lärm\nvon den Absichten MP zu \"überzeugen\". Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte auch gehandelt, \"um sein\nGleichgewicht nicht zu verlieren\" (UA S.6); es liegt hiernach nahe, daß dem Angeklagten der Verlust des Gleichgewichts, jedenfalls nach seiner Vorstellung, unmittelbar\ndrohte.\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben im übrigen\nnicht mit genügender Deutlichkeit, daß der lebensgefährliche Sturz aus dem Saalfenster als Folge der von dem\nAngeklagten vorgenommenen Handlung vorausgesehen werden\nkonnte. Das geschlossene Fenster war in einer Höhe von\n86 cm über der Fensterbank durch eine - ersichtlich\nstabile - Querleiste unterteilt. Der Tatrichter hätte erwägen müssen, ob unter den gegebenen Verhältnissen: mit\neinem Sturz aus dem nur 86 cm hohen Fensterteil unterhalb\nder Querleiste zu rechnen war, sodaß der Angeklagte bei\npflichtgemäßer Sorgfalt sein Verhalten auf diese Gefahr\neinrichten mußte; er hätte des weiteren prüfen müssen, ob\nder Angeklagte im Rahmen einer \"Streiterei, wie sie zwischen\nJugendlichen häufig vorkommt\" (UA S.13), hierzu nach den\nUmständen in der Lage war. Die Feststellungen sind nicht\ngenau genug, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu\nermöglichen, ob der Tatrichter die Anforderungen richtig\nbeurteilt hat, die an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten\nund an seine Möglichkeit, das Unglück zu vermeiden, zu\nstellen waren. Den Feststellungen ist insbesondere nicht\nzu entnehmen, ob Hartmut OD, als er sich aufrichtete,\n\n- - im\n4 53\nauf der Fensterbank saß, stand oder hockte und ob\n\ner sich unmittelbar an der Fensterscheibe oder an _\nder dem Saal zugewandten Kante der Fensterbank befand.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Ulsanmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-161-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-161-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.394974+00:00"}}