{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-04-24_5_StR_119_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"5 StR 119/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OD\n\n5 StR 119/79 vg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmt CE zu: vo,\ngeboren am BE 1955 in He,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\n- 2 - i4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Volker (E58 au: zen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 7.November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\n(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\nGründe\n\nu\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den ihm\nunbekannten Mann in die Auffahrt zum Lagerplatz einer Baustelle geschubst, ihn dort mit einem oder mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen. Das dadurch bewußtlos gewordene Opfer hat der Angeklagte in die Baustelle geschleift und niedergelegt und ihm dann eine Betonplatte\nmindestens einmal etwa aus Brusthöhe auf Kopf und Oberkörper fallen lassen, wodurch ein Schädelbasisbruch verursacht wurde, der zur Bluteinatmung und zum Erstickungstod führte,\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten lediglich\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe\nvon neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nJugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des\nVerdeckungsmordes wurde der Angeklagte freigesprochen,\nweil jedenfalls nicht auszuschließen sei, daß eine abnorme Alkoholreaktion - Blutalkoholgehalt zur Tatzeit\nmaximal 2,4 g 0o/oo - vorgelegen habe, die in Verbindung\nmit einer Affekteskalation, in die der Angeklagte während\nder Schläge geraten sei, zu einer völligen Aufhebung der\nSchuldfähigkeit geführt habe.\n\nDie gegen diesen Freispruch mit der Sachrtge gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Ausführungen der Jugendkammer zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten während der Tötungshandlung sind unklar und widersprüchlich. Grundlage für die Annahme des\nLandgerichts, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung während\nder Tötungshandlung sei nicht auszuschließen, war auch die\nvon dem Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit (UA S.9,\n15). Eine solche Erinnerungslosigkeit hat jedoch nach den\nübrigen Feststellungen nicht vorgelegen (UA S.6,10,11),\n\n. Y6\n\nvielmehr kam nur eine Verdrängung in Betracht\n\n(UA S.11), die zur Frage der Sshuldfähigkeit\nkeine Schlüsse ermöglichte. Schon wegen dieses\nWiderspruchs kann der auf die Schuldunfähigkeit\ngestützte Freispruch vom Vorwurf des Verdeckungsmordes keinen Bestand haben.\n\nWegen der engen tatsächlichen Verknüpfung\nergreift dieser Mangel auch den Schuldspruch\nwegen Körperverletzung. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam. Der Senat hebt daher\ndas Urteil in vollem Umfange auf.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-119-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-119-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.362995+00:00"}}