{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-04-24_5_StR_112_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"5 StR 112/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_112/79 54\n\n1.\n\n2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zahntechniker Peter F (uuEEEEEEEEEERLEE»\naus KW (Schweiz),\n\ngeboren am EB 1941 in Te (Schweiz),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Dolmetscher Giorgio C >\n\naus WB (Schweiz),\ngeboren am EEE 1551 in PB (Italien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FERNE FE 0... -\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\n02\n\n-2- ww\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 und 4 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.April 1979 - zu 2 bis 5 einstimmig -\nbeschlossen:\n\n1. Der Angeklagte Chiaba wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision wieder in\nden vorigen Stand eingesetzt, weil nicht er,\nsondern sein Verteidiger die Fristversäumung\nverschuldet hat (§ 44 StPO).\n\n2, Die Revision des Angeklagten CE gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 5.Oktober 1978\nwird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3, Auf die Revision des Angeklagten Peter FERNE\nwird das Urteil,\n\na) soweit es ihn wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat,\n\nb) in allen Strafaussprüchen gegen ihn\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und in seiner Abwesenheit\ndie Mitangeklagten CP und Ferdinand FEED über\ndie Entführung des Prinzen MB von Hessen gehört sowie\nu.a. Prinz MeMBvon Hessen als Zeugen vernommen. Diese\nVorgänge haben auch den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf berührt. Damit ist § 230 Abs.1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.5 StPO vor. Hierfür ist unerheblich, ob die\n\n-3-\n\n-3- 34\nStrafkämner die in Abwesenheit des Beschwerdeführers\ngemachten Aussagen zu seinem Nachteil berücksichtigt hat.\nEs genügt, daß sie den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen haben (BGHSt 24,257,259),\n\ni\nDer Fehler nötigt dazu, den Schuldspruch gegen den\n\nBeschwerdeführer in diesen Fall, und sämtliche Strafaussprüche gegen ihn aufzuheben.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Peter\nwird nach § 349 Absatz 2 StPO als\n\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des Angeklagten\n\nPeter FE zu entscheiden hat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\n' Horstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-112-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-112-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.346679+00:00"}}