{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-27_5_StR_59_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-27","aktenzeichen":"5 StR 59/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Hardo P gm aus BED,\ndort geboren am (EB 1557,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n- Sachbezeichnung: DEE u.a. -\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus >>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 5.Juli 1978\nwird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten Pim.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n63\n\n3- 43\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\nDie Frage, ob sich der Angeklagte ra» wegen einer\nNichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) und wegen\nunterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) strafbar ge-\n\n‚, macht hat, ist zwar in den Gründen des angefochtenen Urteils\n\n_ nicht erörtert worden. Die bindenden Feststellungen des\nTatrichters ergeben jedoch, daß die Voraussetzungen für\ndie Anwendung der §§ 138, 330 c StGB nicht vorgelegen\nhaben.\n\n1. Die Pflicht, das Vorhaben einer räuberischen Erpressung anzuzeigen (§ 138 Abs.1 Nr.8 StGB), hing zwar\nnicht davon ab, daß der Tatplan schon in sämtlichen Einzelheiten festlag. Doch mußte die geplante Tat, zumal im Hinblick auf die Person des Opfers, soweit bestimmt sein, daß\nihr durch behördliches Einschreiten oder durch Vorkehrungen\ndes Bedrohten entgegengewirkt werden konnte. Die in der\nRockergruppe getroffene Absprache, bei passender Gelegenheit Kleidungsstücke, die zur Rockerkleidung passen, durch\nDrohung oder Gewalt fremden Passamten wegzunehmen, erfüllte\ndiese Voraussetzung noch nicht.\n\nAm 9.Januar 1978 war allerdings das Tatvorhaben\nhinreichend bestimmt, als ein Angehöriger der Rockergruppe\nbeim Einfahren des Zuges in den U-Bahnhof Hermannplatz\nauf den Zeugen RB: der auf einer Bahnsteigbank saß,\nhingewiesen hatte. Doch ergeben die Feststellungen, daß die\n\nAusführung und der Erfolg des geplanten Verbrechens zu diesem\n\nZeitpunkt nicht mehr durch eine Anzeige des Angeklagten\nPB (5 1358 StcB) abgewendet werden konnten.\n\n2. Daß sich der Angeklagte PD nach § 330 c StGB\nstrafbar gemacht hat, ist hier aus folgenden Gründen auszuschließen:\n\na) Ein eigenes Einschreiten des Angeklagten Ps»\ngegen die am 9.Januar 1978 auf dem U-Bahnhof Hermannplatz\n\n-. v3\n\nverübte Tat mußte bei verständiger Betrachtungsweise von\nvornherein aussichtlos erscheinen. Die Angehörigen der\nRockergruppe waren gegenüber dem Angeklagten, dem Zeugen\nREED und seiner Freundin weitaus in der Überzahl: Sieben\njunge Männer bildeten einen Kreis um den Zeugen Rg>\n\n(UA S.51); vier weitere, von denen einer nachträglich mit\neigenen Drohungen in das Geschehen eingriff, verfolgten\ndie Ereignisse aus wenigen Metern Entfernung (UA S.52).\nDer Angeklagte PB, der sich \"als Brillenträger bei\neiner tätlichen Auseinandersetzung für besonders gefährdet\"\nhielt (UA S.56), vermochte unter diesen Umständen nichts\ngegen die Gruppe auszurichten.\n\nb) Fremde Hilfe rechtzeitig herbeizuschaffen, mußte\nebenfalls als aussichtloses Unterfangen erscheinen. Der\nÜberfall begann bereits, als sich der Angeklagte entfernte,\num sich jeder Mitwirkung zu entziehen. Bei dem gewählten\nTatort und dem ungleichen Kräfteverhältnis konnte der Angeklagte mit nichts anderem rechnen, als daß der Raub in\nkürzester Zeit beendet sein würde. Er konnte deshalb auch\nvon einem Anruf bei der Polizei oder einer Benachrichtigung\ndes BVG-Personals nichts erhoffen. Hiermit brauchte sich\ndas Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Gesamtheit der festgestellten Umstände\nnicht ausdrücklich auseinanderzusetzen,.\n\n-5-\n3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\n\nläßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/5-str-59-79-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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