{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-27_5_StR_54_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-27","aktenzeichen":"5 StR 54/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"> StR 54/79 Im oyF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren am az 1953,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nl\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann | |\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\n;\nt\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEB aus BEER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n19.September 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht des Versicherungsbetruges\nin Tateinheit mit. Betrug, sondern des\nBetruges schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Betrug und wegen\nVortäuschens einer Straftat verurteilt, seine Berufung\ngegen das Urteil des Schöffengerichts in Hamburg vom\n27.Februar 1978 verworfen, das ihn wegen schwerer Brandstiftung verurteilt hatte, und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges an. Sie umfaßt aber\nwegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen\nvollendeten Betruges. Dagegen wendet sich die Revision\nauch nicht. Jedoch ist der Tatbestand des Versicherungsbetruges nicht erfüllt. Der Angeklagte setzte seinen Kraftwagen in Brand, um ihn anschließend als gestohlen zu melden\nund die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlschadens in Anspruch zu nehmen. Das fällt nicht unter\n§§ 265 StGB (BGHSt 25,261).\n\nw\n\n= vb\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern,\nZugleich sind die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe\nund die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/5-str-54-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-27/5-str-54-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.476142+00:00"}}