{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-26_5_StR_622_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-26","aktenzeichen":"5 StR 622/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 622/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karl N ED aus DEiEB,\ndort geboren am @. EEEED 1909,\n\n2. den Kaufmann Rainer zZ EEE aus LEE,\ngeboren am WB EEEEB 1942 in DEEEEED,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nTE\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 23.0Oktober 1979 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Nee\n\n2.\n\n3.\n\nund ZEN wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 26.März 1979 nach § 349 Abs.4 StPO\nin sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach\n§§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten N@B und\ndie Revisionsangriffe gegen die Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung der gegen die beiden\nBeschwerdeführer verhängten Strafen.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervor-\n\ngehoben hat, geben die Urteilsgründe Anlaß zu\nder Besorgnis, daß der Tatrichter bei der\nStrafzumessung den gegenüber der Anklage\nerheblich eingeschränkten Schuldumfang außer\nacht gelassen hat. Die beiden Beschwerdeführer\nsind nur im Zusammenhang mit dem Umsatz eines\ngestohlenen Kraftfahrzeuges (amtliches Kennzeichen: 9-8 &B) verurteilt worden. Darin\nerschöpft sich der Schuldspruch gegen den\n\n3 SR\n\nAngeklagten Zeikau; der Angeklagte Ne ist\naußerdem wegen des Ankaufs von zwei gestohlenen\nMotoren, die er nicht weiterverkauft hat, sowie\nwegen zwei Urkundenfälschungen verurteilt worden,\ndie ein einziges, möglicherweise nicht gestohlenes Fahrzeug betrafen. Demnach haben die\nAngeklagten ihren Plan, \"im großen Stil mit\ngehehlten Autos und Fahrzeugteilen auch betrügerische Geschäfte zu machen\" (UA S.24), nicht\nverwirklicht. Hiermit stimmen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht tiberein.\nDort wird zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer berücksichtigt, daß sie sih \"in ihren\nProfitstreben ... nur mit sehr wertvollen Mercedes\nBenz PKWs abgegeben\" und gleichgültig über die\n\"besonders großen Schäden bei den bestohlenen\n\nund den getäuschten Opfern\" hinweggesetzt haben\n(UA S.74).\n\n2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist bei der Art\ndes Delikts und den getroffenen Feststellungen\nnicht ersichtlich, inwiefern von einem\"erheblichen\nAngriff auf einen großen Teil der Bevölkerung\"\ngesprochen werden kann (UA S.23-24).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung\nder Strafen mit diesen Unstimmigkeiten zusammenhängt.\n\nSL\n-L-\n\nIm Fall II 2 der Urteilsgründe ist bisher die Bestimmung\neiner Einzelstrafe unterblieben. Der Tatrichter wird - auch\nim Hinblick auf die Frage einer Strafaussetzung - Gelegenheit\nhaben, Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse\n\nder Angeklagten seit den mehr als vier Jahre zurückliegenden\nTaten zu treffen.\n\nDas Schreiben vom 19.Oktober 1979 des Verteidigers des\nAngeklagten N@B hat vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-26/5-str-622-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-26/5-str-622-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.360028+00:00"}}