{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-23_5_StR_505_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-23","aktenzeichen":"5 StR 505/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_505/79 AlI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Sc n EB aus Lu,\ngeboren am WB. 1946 in He,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts um 4.September 1979 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 23.März 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit der Sachrüge durch. Der\nGeneralbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht sieht die Gewaltanwendung schon darin,\ndaß der Angeklagte 'die Zeugin ... mit dem Wagen in eine\neinsame Gegend, in der sie mit keiner Hilfe durch andere\nrechnen konnte und in der sie dem Angeklagten auch nicht\nentkommen konnte, brachte und er diese Situation bewußt für\nseine Zwecke ausnutzte' (UA S.24); er habe sich nämlich\n'spätestens während der Fahrt entschlossen, mit der Zeugin\n... im Wagen geschlechtlich zu verkehren und mit ihr andere\nsexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei er willens war, dies\nmit ihr gewaltsam zu erreichen! (UA S.10). Das kann zwar\nals mögliche, der späteren Vergewaltigung dienende Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt ihr vorausgehender Gewaltanwendung genügen (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1976,812,813).\nWas das Landgericht dazu feststellt, verträgt sich indessen\nnicht ohne weiteres mit seiner Erwügung, daß der seinem (des\nAngeklagten) Verlangen entgegenstehende Wille des Opfers\n'für den Angeklagten aus den Äußerungen der Zeugin, ihrem\nWeinen und ihrer Gegenwehr' erkennbar war (UA S.24) ; bis\nzur Beendigung der Autofahrt hat die Zeugin solches Verhalten\nnicht gezeigt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß\nder Angeklagte bis dahin eine mangelnde Einwilligung der\n\n- 3 -\n\n- 3. FF\n\nZeugin erkannt und mit der Möglichkeit künftiger Gewaltanwendung auch nur gerechaet hat; cem Zusammenhang der\nUrteilsgründe, insbesondere dem bis dahin festgestellten\nVerhalten der Zeugin, läßt sich dafür nichts entnehmen.\n\nCb die Feststellungen im Übrigen den Schuldspruch\ntragen, kann dahinstehen. Bei der fehlerhaften Beurteilung\nder Ausgangssituation läßt sich Jedenfalls nicht ausschließen, daß davon auch die Erwägung insbesondere zur\nsubjektiven Tatseite beim Anschlußverhalten des Angeklagten\nbeeinflußt sind.\n\nAuf die weiteren Einwände der Revision kommt es damit\nnicht an. Für den Fall einer ermeuten Verurteilung wird der\nTatrichter aber - sollte er wiederum das Vorliegen eines\nminder schweren Falles verneinen - Gelegenheit haben, in\nden Strafzumessungsgründen deutlich zu machen, daß er die\nstrafmildernden Gesichtspunkte, die er nach dem Wortlaut der\nbisherigen Urteilsgründe lediglich bei der Prüfung eines\nminder schweren Falles erörtert, innerhalb des angewandten\nRegelstrafrahmens mildernd berücksichtigt hat\",\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-23/5-str-505-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-23/5-str-505-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.342653+00:00"}}