{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-14_5_StR_536_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-14","aktenzeichen":"5 StR 536/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 536/79 ABS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Arbeiter Wilhelm R Em aus zreiiiiim,\n\ngeboren am BR. 1952 in Pa,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Schülerin Heike M EB aus DE gun is,\ngeboren am WB. 1957 in CU,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\n-2_. _TGS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9.Cktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Emm aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Re,\n\nRechtsanwältin EB aus >\nals Verteidigerin der Angeklagten Mae,\n\nJustizamtsinspektor ee iD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Re\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrtck\nvom 14.März 1979, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch und in der Einzelstrafe\nwegen Raubes mit Todesfolge,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie veit:rgehende Revision des Angeklagten\nFEB und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Landeskasse\n\nträgt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten MB.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision des Angeklagten FB zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-h- 765\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten REEEEEB wegen Raubes\nmit Todesfolge und die Angeklagte Ma» wegen Diebstahls,\nferner beide Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt.\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte REED in einer\nBar den Gast Kae, der einen um etwa 200 DM überhöhten\nGetränkepreis nicht bezahlen wollte, niedergeschlagen und\nins Gesicht getreten. Nach dem Zuruf der Angeklagten Mei,\ner solle aufhören, und dem Hinweis einer Zeugin auf die\nmöglichen Folgen seines Tuns hatte er erklärt: \"Es ist nun\nmal passiert, ich kann daran auch nichts mehr ändern\".\nAnschließend hatte der Angeklagte RB nit Hilfe der\nAngeklagten Mi den bewußtlosen Kalb vor die Haustür\ngeschleppt und dort liegengelassen. RB war sodann in\ndie Bar zurückgegangen. Die Angeklagte ME nahm später\ndem Bewußtlosen zwei Hundertmarkscheine ab; sie übergab sie\ndem Angeklagten RB, \"der gerade wieder aus der Bar\nzurückkam\" (UA S.7-8). Die Revision des Angeklagten Ra\nbeanstandet die Verurteilung wegen Raubes, während die\nRevision der Staatsanwaltschaft bemängelt, daß die Angeklagte\nME nicht wegen Raubes verurteilt worden ist.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten FEED .\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes. Der Tatrichter\nhat zwar auf rechtlich unangreifbare Weise festgestellt, daß\nder Beschwerdeführer das Opfer geschlagen und getreten hat,\num in den Besitz des Betrages von 200 DM zu gelangen. Auch\nschließt die Tatsache, daß der Beschwerdeführer das Geld\nnicht selbst weggenommen, sondern von der Mitangeklagten\nMB entgegengenommen hat, seine Bestrafung wegen Raubes\nricht aus. Ein Zusammenwirken der beiden Angeklagten zum\nRaub ist nicht festgestellt (UA S.19). In jedem Falle hätte\ndie Wegnahme des Geldes den Raub nur dann vollendet, wenn\ndie ursprüngliche Wegnahmeabsicht, die den Angeklagten\nRB zur Gewaltanwendung veranlaßt hatte, zu dem Zeit-\n\n5_ #45\n\nvunkt, zu dem die Mitangeklagte das Geld an sich nahm und\ndem Angeklagten RB aushändigte, noch fortbestanden\nhätte. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß es sich\nso verhalten habe; dies verstand sich auch nicht von selbst.\nDie Feststellungen lassen vielmehr die Annahme zu, daß der\nAngeklagte RB sein ursprüngliches Vorhaben aufgegeben\nhat, als Ki bewußtlos am Boden lag. Die Äußerungen\n\nd>s Beschwerdeführers nach der Gewaltanwendung können dahin\nverstanden werden, daß er sein Vorgehen gegen Kelb als\nabgeschlossen betrachtete. In diese Richtung weist auch der\nUmstand, daß der Angeklagte RB zwischen der Gewaltanwendung und dem Zeitpunkt, zu dem er das erstemal in die\nBar zurückkehrte, das Geld ohne Schwierigkeiten und ersichtlich auch ohne die Gefahr eines Eingreifens Dritter hätte\nwegnehmen können. Hierüber hätte der Tatrichter nicht hinweggehen dürfen.\n\nKommt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu\ndem Ergebnis, daß der Angeklagte FB zwar bei der Gewaltanwendung eine Wegnahme des Geldes beabsichtigt, diese\nAbsicht jedoch vor dem Empfang der 200 DM - nach seiner\nVorstellung endgültig - aufgegeben hat, so wird weiterhin zu\nprüfen sein, ob der Angeklagte die Ausführung des Raubes\nfreiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs.1 StGB). Entfällt die\nStrafbarkeit wegen Raubes, weil der Angeklagte freiwillig\nvom Versuch dieses Verbrechens zurückgetreten ist, so kommt\neine Bestrafung wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n(§ 226 StGB) in Betracht.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten RB wegen versuchten Betruges läßt keinen Rechtsfehler erkennen; insofern\nhaben der Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe\nBestand.\n\n2. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein\nauf die Angeklagte MB bezieht, ist nicht begründet.\n\nZu\n\n-6-\n\nDer Tatrichter war davon überzeugt, daß die Gewaltanwendung nicht Gegenstand eines gemeinsamen Tatentschlusses\nder beiden Angeklagten war (UA S.19); diese rechtsfehlerfrei\ngetroffene Feststellung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben\nist, wegen gemeinschaftlichen Raubes auch bestraft werden,\nwer sich erst nach der vom Mittäter ausgeübten Gewalt oder\nDrohung mit diesem zur weiteren Ausführung des räuberischen\nVorhabens verbindet. Eine sukzessive Mittäterschaft kam\nindessen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht in\nBetracht. Ihnen ist hinreichend deutlich die Überzeugung\ndes Tatrichters zu entnehmen, daß die Angeklagte MB bei\nder Wegnahme des Geldes lediglich die Bewußtlosigkeit des\nOpfers ausnutzen wollte. Darin hat der Tatrichter ohne\nRechtsverstoß einen Diebstahl gesehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nRecht, daß das Landgericht nicht auf die Vorschrift des\n§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen) eingegangen ist. Indessen kann\nunter den besonderen Umständen des Falls ausgeschlossen\nwerden, däß dieser Mangel einen Einfluß auf das Ergebnis\nder Strafzumessung gehabt hat. Der Tatrichter hat die Strafe\nwegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 49\nAbs.1 StGB gemildert. Wäre er vom Strafrahmen des § 243 StGB\nausgegangen, so wäre nach § 49 Abs.1 Nr.3 StGB die Mindeststrafe nicht höher als die vom Tatrichter angenommene\nMindeststrafe (§§ 242, 49 Abs.1 Nr.3 StGB) gewesen. Den für\nden besonders schweren Fall nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB maßgebenden Gesichtspunkt, daß die Hilflosigkeit des Opfers\nausgenutzt wird, hat der Tatrichter hervorgehoben (UA S.7);\nersichtlich ist dieser Sachverhalt gemeint, wenn in den\nUrteilsgründen die besondere Verwerflichkeit der Tat und die\ndarin zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit als strafschärfende Umstände hervorgehoben werden (UA S.24). Schließlich hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausgeführt,\ndaß neben dem Alkohol \"noch weitere Faktoren\" einen\n\n-» 7.\n\ngr\n\nAU\n- 7-\n\n\"Ausnahmezustand\" bei der Angeklagten Mau begründet hätten\n(UA S.23). Unter diesen Umständen begegnet der Strafausspruch\nwegen der Diebstahlstat im Ergebnis keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n3. Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten RW dem Antrag des Generalbundesanwalts; die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten worden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-14/5-str-536-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-14/5-str-536-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.862744+00:00"}}