{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-07_5_StR_474_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-07","aktenzeichen":"5 StR 474/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ql2\n\n5 StR 474/79 | ef\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Maler Erhard Heinz G EB aus JUEEB ©,\ngeboren am WB 1945 in GOCEEEEED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Arhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4.Septamber 1979 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschl»>ssen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 7.März 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\nBraunschweig zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht findet einen niedrigen Beweggrund\n(§ 211 StGB) darin, daß der Angeklagte seine Frau, die gegen\nseinen Willen nochmals die Gastwirtschaft aufsuchen wolite,\n\"für ihren Ungehorsam mit dem Tode bestrafen\" wollte (UA\n5.23). Angesichts der mitgeteilten Vorgeschichte der Tat\n(UA S.5-11) hätte sich der Tatrichter mit der naheliegenden\nMöglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Tat ein komplexer psychischer Sachverhalt zugrunde lag. Hierzu drängte\nauch die Beurteilung des Vorganges durch den Sachverständigen\nDr.Heinemann, der sich das Landgericht angeschlossen hat\n(UA S.19,20). Danach kann die Tat nicht allein durch den\nihr unmittelbar vorangegangenen Konflikt der Eheleute erklärt werden; sie ist vielmehr \"das Ergebnis einer langjährigen seelischen Belastung des Angeklagten wegen der\nVerhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau\"; der Angeklagte\nwar \"am Tatabend dem Druck des letzten akuten Konfliktes\nnicht mehr gewachsen\"; seine \"erhebliche affektive Erregung\n«.. infolge der von ihm als unerträglich erlebten äußeren\nBelastung durch das Verhalten der Ehefrau, die sich seinem\nWillen wieder nicht beugen wollte\", führte zusammen mit der\nalkoholischen Enthemmung bei einer Blutalkoholkonzentration\nvon maximal 2,03 o/oo \"zu einem Affektausbruch mit weit\nüberschießenden Reaktionen\" (UA S.19,20).\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDie Feststellungen des Tatrichters, die auf dem Gutschten des Sachverständigen Dr .-HaiiB beruhen, sind auch\n+ür die innere Tatseite des Mordes bedeutsam. Die formelhafte\nVrendung, der Angeklagte sei sich trotz des Affekts der Umstände\nbewußt gewesen, die die Beweggründe niedrig erscheinen ließen\n(UA S.23), reicht nicht aus. Gefühlsmäßige und triebhafte\nRegungen vermögen das Merkmal \"niedrige Beweggründe\" nur dann\nu erfüllen, wenn sie vom Täter gedanklich beherrscht und\nwillensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom\n11.Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger in MDR 1974,\n546; vom 27.April 1976 - 1 StR 143/76 bei Holtz in MDR\n1977,637; vom 8.Februar 1977 - 1 StR 836/76 - bei Holtz in\nDR 1977,4605 vom 21.Dezember 1976 - 3 StR 472/76 - bi\nHoltz in MDR 1978,805 und vom 25.Juli 1978 - 5 StR 331/78 -;\nBeschluß vom 15.Mai 1979 - 5 StR 222/79 -). Ein hochgradiger\nAffekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen\n(BGH Urteile vom 9.April 1975 - 3 StR 405/74 - GA 1975,306;\nvom 21.Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - bei Holtz in MDR, 1977,\n460 und vom .25.Juli 1978 - 5 StR 331/78 -). In diesem\nZusammenhang fällt besonders ins Gewicht, daß der Angeklagte\ndem Druck des letzten Konfliktes \"nicht mehr gewachsen\" war\nund überdies bei seinem \"Affektausbruch\" unter erheblichem\nAlkoholeinfluß gestanden hat (UA S.20).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/5-str-474-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/5-str-474-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.635107+00:00"}}