{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-06_5_StR_96_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-06","aktenzeichen":"5 StR 96/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/79 =\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen Fb au: rem,\ngeboren an EB 1354 in reg,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n4\n\nLS)\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.März 1979 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ei\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 8.September 1978, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe.\n\nDie Sachbeschwerde dringt durch.\n\nDie Urteilsgründe gehen nicht auf die Frage ein, ob\nder Beschwerdeführer schon bei der Gewaltanwendung beabsichtigt hat, dem Zeugen vo Geld wegzunehmen. Nach\nder Vorgeschichte der Tat, zumal angesichts der Beziehungen\nzwischen dem Beschwerdeführer, der Zeugin Monika Re und\ndem Zeugen vB, verstand sich das nicht von selbst.\n\nZu einem weiteren sachlich-rechtlichen Mangel des\nangefochtenen Urteils hat der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch muß ... aufgehoben werden, weil die\nAnnahme, der Angeklagte habe mit einem harten Gegenstand\neinen wuchtigen Schlag auf den Kopf des Opfers geführt und\ndeshalb die Qualifizierungstatbestände des § 250 Abs.1 Nr.2\nund Nr.3 StGB erfüllt, von den bisherigen Feststellungen\nnicht getragen wird. Sie wird nicht auf eine entsprechende\nBekundung des Opfers gestützt, denn die Strafkammer hat\ndessen Angaben als unzuverlässig angesehen (UA S.12,13) und\ndie Einlassung des Angeklagten ausschließlich mit den Angaben\ndes Mitangeklagten IM und der Zeugin REP und ergänzend\n\n- 3.\n\n£l)\n\n- 3 -\n\nmit den Angaben des Zeugen vo» widerlegt (UA S.7,12). Die\nAnnahme folgt danach allein aus der Erwägung, daß ein Faustschlag eine Schädelfraktur nicht bewirken könne (UA 5.13).\nDiese Erwägung trifft in der Allgemeinheit nicht zu. Ein\nFaustschlag gegen den Kopf wird zwar im Normalfall nicht\nunmittelbar zu einer Schädelfraktur führen können, kann\nJedoch das Opfer so wuchtig zu Boden schleudern, daß der\nAufprall z.B. auf gepflastertem Untergrund oder auf Gegenstände eine Schädelfraktur verursacht. Das Urteil 1äßt nicht\nerkennen, daß der Tatrichter diese Möglichkeit in Erwägung\ngezogen hat und auf Grund bestimmter Umstände ausschließen\nkonnte, sei es im Hinblick auf die Beschaffenheit des Tatortes, sei es auf Grund von Befunden, die vielleicht die\nsachverständige Zeugin (B1.222R, 80, 81 Bd.I d.A.) vermitteln\nkonnte.\"\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/5-str-96-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/5-str-96-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.522445+00:00"}}