{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-06_5_StR_61_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-06","aktenzeichen":"5 StR 61/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0234\n5 StR 61/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Frührentner Kurt H EB zus cp,\ngeboren am EEES 1936 in Ag Kreis LWB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- 35\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.März 1979\n\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg\n\nvom 2.November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\n\nBraunschweig zurückverwiesen, das auch tiber\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit der Sachrüge durch,\n\nUnmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte gemeinsam\nmit dem Zeugen PB ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug\nangehalten und den Fahrer gebeten, Hilfe für den Zeugen\nS@EP herbeizuholen (UA S.9). Nach den sonstigen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tod\ndes Zeugen SB dadurch verhindert worden ist (§ 24 Abs.1\nSatz 1 StGB); jedenfalls hat sich der Angeklagte nach den\nUrteilsgründen (UA S.20,21) darum bemüht (§ 24 Abs.1\nSatz 2 StGB). Da die Urteilsgründe auf die Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch nicht eingehen, ist zu besorgen,\ndaß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Die\nFreiwilligkeit des Rücktritts entfällt nicht allein deswegen,\nweil die Tat dem Zeugen oo) schon bekannt geworden war;\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte gerade\ndurch diesen Umstand in einer die Freiwilligkeit ausschließenden Weise zu seinem Verhalten nach der Tat bestimmt\nworden ist.\n\nS\n\n- 3.“\n\nDer Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen; die\nAngaben des angefochtenen Urteils über den Zeitpunkt der\nBlutentnahme (UA S.10:; 14.50 Uhr) und über die Alkoholresorption \"bis etwa 15.30 Uhr\" (UA S.18) sind nicht\nwiderspruchsfrei.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/5-str-61-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/5-str-61-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.487125+00:00"}}