{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-03-05_5_StR_716_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-03-05","aktenzeichen":"5 StR 716/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR _716/79 A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm E GR zus SW /St CO (Schweiz),\ngeboren am EB 1935 in Sch St. (Schweiz),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft\n\nwegen Betruges u.a.\n\nnol\n\nDer ».Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöruns;\ndcs QMeneralbundesanwalts in der Sitzung von 8.Januar 1980\nnach § 349 Abs.4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n5.März 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nSteuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs.3 StPO Erfolg;\nauf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht\neingegangen zu werden.\n\nDie Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Landgericht\nden Beweisamtrag des Angeklagten, die in der Schweiz lebenden\nZeugen Tg EB. ci, FEED, Sch uns RE\nzu vernehmen, abgelehnt hat. Es hat die geladenen, aber in\nder Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen als unerreichbar angesehen, weil keine Aussicht bestände, daß sie\nin absehbarer Zeit erscheinen werden, es ihre zwangsweise\nVorführung nicht anordnen könne und zur Beurteilung ihrer\nGlaubwürdigkeit ihre unmittelbare Vernehmung durch das\nGericht unerläßlich sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein sich im Ausland an einem\n\n- 3 -\n\n- 3 - 4\n\nbekannten Ort .ufnaitender Zeuge #15 wierreichbar „iıt, falls\nnur seine Vermehamung in der Hauptverhandlun,, zur Eriorscnung\nder Wahrhr it, beizuirage:. vermag, aber nicht herbeigsführt\nwerden kaın (BUN5t 13,300,302; BGH GA 1965,709,210; BCH bei\nHoltz ML 1379,807). Voraussstzung ist aber, daß aer Tatrichter zuvor die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat,\num den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu\nveranlassen. Auch ein im Ausland lebender Zeuge ist nur\nunerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm\nobliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des\nZeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des\nZeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem\nGericht als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NJW\n1953,1522; NJW 1979,1788).\n\nDaran fehlt es hier. Die Revision weist zutreffend\ndarauf hin, daß das Landgericht es bei der Ladung der im\nBeweisamtrag genannten Zeugen - anders als bei den von\nAmts wegen geladenen Zeugen - unterlassen hat, diese auf\nArt.12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK) vom 20.April 1959 (BGBl\n1964 II 1386) hinzuweisen. Diese Bestimmung gewährt den\nals Zeugen geladenen Personen ein zeitlich befristetes\nfreies Geleit, das für Ihre Entscheidung, ob sie der Ladung\nfolgen sollen, unter Umständen Bedeutung haben kann\n(BGH NJW 1979,1788). Hier handelte es sich um Angestellte\n\nu 1\n\ndes Angeklüsten oder u:; Personen, die mit dessen Firmen\neng -usammenarbeiteten. sie können an den strafbaren\nHandlungen des Angeklagten beteiligt gewesen sein.\n\nAuf diesem kechtsfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nruhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-05/5-str-716-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-05/5-str-716-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.421464+00:00"}}