{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-02-27_5_StR_805_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-27","aktenzeichen":"5 StR 805/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 805/78\n\nZurück an 582\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf T ammmiccrREE\naus Feczaa,\ngeboren am ME 1939 in Sc roiciimimmiiiikikim\n\nwegen Betruges\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 27.Februar 1979 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 31.Juli 1978 nach\n\n§ 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an die Wirtschaftsstrafkamnmer beim Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen,\nweil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des\nUrteils führt.\n\nDer Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe den\nInserenten in betrügerischer Weise das Bestehen eines vorher\nerteilten Inseratsauftrages vorgetäuscht und vorgespiegelt,\ndas Inserat werde in den \"Gelben Seiten\" oder in einer den\n\"Gelben Seiten\" gleichwertigen oder überlegenen Veröffentlichung erscheinen. Im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen läßt diese Annahme besorgen, daß der Tatrichter die\nGrenzen des Betrugstatbestandes nicht zutreffend beurtuilt\nhat. Das zum Tatbestand des Betruges gehörige Merkmal der\nTäuschung ist hier nicht ohne weiteres dadurch erfüllt worden,\ndaß die Inserenten - ersichtlich überwiegend Kaufleute - das\nAngebot des Angeklagten mißverstanden haben und daß sich der\nAngeklagte diesen Umstand planmäßig zunutze gemacht hat (vgl.\nLK-Lackner, StGB, 9.Aufl. § 263, Rn.29). Der Text des Angebots\n(UA S.3a) ergab eindeutig, daß der Vertrag erst \"durch die\nBezahlung nebenstehenden Betrages\" zustande kommen sollte. Der\nAusdruck \"Rechnungsbetrag\" weist nicht notwendig auf eine vorangegangene Bestellung hin; im übrigen bezeichnet das Landgericht\ndie Ersetzung des Wortes \"Rechnungsbetrages\" durch den Ausdruck\n\"Betrag\" als eine \"unwesentliche Abänderung\" (UA S.9). Aus der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nFassung der Angebote ergab sich \"zumindest ... bis Ende 1974\"\n(UA 3.32 R), daß jede Eintragung, also auch die sogenannte\nGrundzeile, kostenpflichtig war. Eine Verwechslung mit den\n\"Gelben Seiten\", bei denen die Eintragung der Grundzeile kustenlos\nist (UA S.5), lag damit bei Lesern, die im Geschäftsleben\nerfahren sind, fern. Die Ankündigung eines \"Branchen-Telefonverzeichnisses\" schloß auch nicht notwendig die Aussage ein, die\nVeröffentlichung werde hinsichtlich ihrer Vollständigkeit den\n\"Gelben Seiten\" gleichwertig oder überlegen sein. Entgegen der\nAnsicht der Revision konnte zwar der Umfang des abzudruckenden\nAdressenmaterials den Inserenten nicht gleichgültig sein, weil\nder Absatz eines Adreßbuchs und damit die Verbreitung der darin\nenthaltenen Inserate unter anderem von der Menge der nit dem\nAdreßbuch angebotenen Informationen abhängt. Jedoch können\nAnzeigen in Branchen-Telefonbüchern, die weniger vollständig\nsind als die \"Gelben Seiten\", in den Augen der Inserenten einen\nspezifischen Wert haben, etwa deswegen, weil sie, anders als\nAnzeigen in den \"Gelben Seiten\", im ganzen Bundesgebiet gelesen\nwerden.\n\nUnter diesen Umständen läßt sich aus der bisher festgestellten Fassung des Angebotstextes eine tatbestandsmäßige\nTäuschungshandlung nicht herleiten. Allerdings konnte der Tatbestand des Betruges auch dadurch erfüllt werden, daf) der Angeklagte Inserenten noch in einem Zeitrawn anwäarb, in dem mit einer\nVeröffentlichung der Verzeichnisse nicht uchr, auch nicht nach\nAblauf einer angemessenen Vorbereitungszeit, gerechnet werden\nkonnte (vgl. BGH NJW 1978,173). Hierbei ist indessen mu berücksichtigen, daß die Erstausgabe eines Adısßbuchs (Tel. fonverzeichnisse) nicht ohne längere Vorbereitungszeit hersu: stellt\nwerden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 7.Auzust 1978 - 2 StR 347/78).\nDas Landgericht gibt nicht an, welche Zeitspanne hierfür braıchenüblich ist. Im übrigen bestehen in diesem Zusammenhang, wurauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, durchereifende\nBedenken gegen die Urteilsausführungen zur innerea Tatseite. Die\nFeststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von yorrnerein\nmit einem Scheitern seiner zunächst ernsthaft verfolzten Veröffentlichungspläne gerechnet hat. Ihnen ist auch nicht zu\n\n-L-\n\nentnehmen, daß der Angeklagte zu Beginn der Werbung eine\nVorbereitungszeit in Kauf genommen hat, die das branchenübliche\nMaß erheblich Üüberschritt. Die Angabe, daß der Angeklagte ab\nJanuar 1975 \"lediglich die Tendenz\" hatte, ein Buch für den\nPostleitbereich 3 herauszugeben (UA 5.12), ergibt nicht mit\nhinreichender Deutlichkeit, daß er damals nicht mehr mit der\nMöglichkeit rechnete, anschließend Branchen-Telefonbücher für\nandere Bezirke innerhalb einer Vorbereitungszeit zu veröffentlichen, die für die dort wohnenden Inserenten zumutbar war.\nSollten hierzu in der neuen Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen nicht möglich sein, so kommt noch ein Betrug für\nden Zeitraum in Betracht, in dem der Angeklagte, etwa wegen der\nBeschlagnahme vom 9.April 1975, überhaupt nicht mehr mit der\nHerausgabe von Branchen- Telefonverzeichnissen rechnete (UA\n5.26).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-27/5-str-805-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-27/5-str-805-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.310505+00:00"}}