{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-02-13_5_StR_702_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-13","aktenzeichen":"5 StR 702/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n5_StR_ 702/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Heilpraktiker Martin Otto H GER\naus WW,\ngeboren am MED 1933 in mE,\n\n2. Dr.med. Rudolf 1 Hl zus Lg ve: og,\n\ndort geboren am WB 1512,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nOL Y\n\n27\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: >\nals Verteidiger des Angeklagten HE,\n\nRechtsanwalt von EB aus :ggEmiD\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. I,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hinterthür\nund Dr.I@BB csegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 25.November 1977\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n07\n- 3.\n\n\"4 |\n\nGründe\n\nI. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Hi\n\n1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte\nHB die Ablehnung seiner Beweisamträge vom 7. und\n44.November 1977 beanstandet, bleiben schon deswegen ohne\nErfolg, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben worden sind: Der\nBeschwerdeführer hat das Beweisthema nicht angegeben.\n\n2, Die auf die §§ 74, 337 StPO gestützte Verfahrensrüge\nist unbegründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen |] gerichtete Ablehnungsgesuch im\nErgebnis zu Recht verworfen.\n\nRichtig ist, daß ein Sachverständiger nicht rechtlich\nzu bewerten hat, ob ein Angeklagter Sorgfaltspflichten\nverletzt hat. Es ist ferner nicht Aufgabe des Sachverständigen, Beweise abschließend zu würdigen. Schließlich mag\nes auch unzweckmäßig sein, wenn ein Sachverständiger Ausdrücke wie \"in Kauf nehmen\" benutzt, denen im Strafverfahren\neine bestimmte rechtliche Bedeutung beigemessen wird.\n\nObwohl hiernach einzelne Äußerungen des Sachverständigen\nBedenken erregen, ergibt doch die notwendige Gesamtwürdigung\ndes Sachverhalts, daß der Angeklagte keinen Grund für die\nBesorgnis hatte, der Sachverständige sei befangen.\n\nDer Sachverständige BED natte dem Gericht bei der\nAufgabe zu helfen, auf einem Spezialgebiet, das die Gerichte\nselten beschäftigt, die für den Vorwurf der Fahrlässigkeit\nbedeutsamen Tatsachen zu sammeln und ihre Zusammenhänge zu\nverstehen. Er hatte sich u.a. darüber zu äußern, welche\nSorgfaltspflichten auf diesem Gebiet bestehen und in welcher\nWeise der Angeklagte HMEE ihnen unter den gegebenen\nUmständen nachkommen konnte; er hatte dabei auf Sicherheits-\n\n-u-\n\n27\n\nNs h- h\n\n]\n\nbestimmungen, technische Normen und vergleichbare Grundsätze hinzuweisen und durfte dem Richter auch erläutern,\n\nob und in welchem Umfang ein bestimmtes Verhalten des\nAngeklagten von solchen Richtlinien abgewichen ist. Unter\ndiesen Umständen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise, daß der Sachverständige Pe mit seinen Bemerkungen über die Pflichtverletzungen und die Einlassung\n\ndes Angeklagten keine strafrechtliche Beurteilung abgegeben,\nsondern das Ergebnis seiner Untersuchungen über spezielle\nSorgfaltsanforderungen zusammengefaßt hat. Der Hinweis des\nSachverständigen auf Literatur und behördliche Auflagen\nsollte ersichtlich ebenfalls nicht das strafrechtliche Urteil\nüber die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten vorwegnehmen,\nsondern erläutern, wie sich der Angeklagte über die üblichen\nAnforderungen unterrichten konnte. Die weiterhin beanstandete\nBemerkung, der Angeklagte habe Mängel der Druckkammer \"in\nKauf genommen\", war nicht in dem strafrechtlichen Sinne zu\nverstehen, daß dem Angeklagten ein bedingter Vorsatz oder\nbewußte Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde; bei vernünftiger\nBetrachtung mußte diese Äußerung eines Nichtjuristen vielmehr\nin dem Sinne verstanden werden, daß die Druckkammer in\nHannover betrieben worden ist, obwohl dem Angeklagten Hi»\nEB bestimmte Mängel bekannt waren. Die Äußerung des Sachverständigen, Mitarbeiter des Angeklagten HB hätten\ndie Anlage für \"idiotensicher\" gehalten, gab nur eine aus\ndem bisherigen Beweisergebnis gewonnene Anknüpfungstatsache\nwieder.\n\nII. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. I»\n\nDie Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs.4 StPO\nverstoßen, als es den Antrag, den psychologischen Sachverständigen Dr.M@B zu dem psychischen Zustand des\nBeschwerdeführers zu vernehmen, wegen eigener Sachkunde\nabgelehnt hat; auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)\ndrängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung.\n\n-5-\n\n7\n\n-5_.\n\nh\n\nDer Tatrichter hat, seine durch Lebenserfahrung und richterliche Praxis gewonnene Sachkunde ausweisend, in rechtlich\neinwandfreier Weise dargelegt, daß die in dem Beweisamtrag\nbehaupteten, zum Teil auch im Urteil festgestellten Besonderheiten der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers\nDr.L@B und sein Verhalten am 10.Februar 1976 weder auf\neine tiefgreifende Bewußtseinsstörung noch auf einen anderen\nabnormen Befund hinweisen, der den Beschwerdeführer am\n9.Februar 1976 bei der Wahrnehmung seiner Pflichten hätte\nbehindern können.\n\nIII. Zur Anwendung sachlichen Rechts\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nDer Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, daß\nbeide Beschwerdeführer am 9.Februar 1976 unter einer erheblichen inneren Belastung standen, weil die bei dem Patienten\n2 ] notwendig gewordene Rekompressionsbehandlung und das\nInteresse, die anderen Patienten aus der Kammer \"gesund und\nheil herauszubringen\" (UA S.61), nicht leicht aufeinander\nabgestimmt werden konnten. Das Landgericht hat, wie der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch nicht übersehen,\ndaß die Beschwerdeführer möglicherweise während einzelner\nAbschnitte des Tatgeschehens, zumindest während der letzten\nKammerfahrt, nicht mehr in der Lage waren, eine zutreffende\nUnterrichtung über die einzuhaltenden Auftauchzeiten einzuholen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, stützt das\nLandgericht insoweit den Fahrlässigkeitsvorwurf im wesentlichen darauf, daß die Beschwerdeführer sich vorher nicht\nausreichend auf Zwischenfälle dieser Art vorbereitet hatten.\nDeswegen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nu.a. auf die Anforderungen nach Spalte 4 der Notfalltabelle\nabhebt, obwohl den Beschwerdeführern die Angaben aus Spalte 4\nim entscheidenden Augenblick nicht zur Verfügung standen.\n\n-6-\n\nBr 27\n\nDie Verantwortung des Angeklagten Dr. Le für das\nTatgeschehen nach dem Eintreffen des Mitangeklagten\nHE ergibt sich aus den Feststellungen: Der Entschluß\n\ndes Angeklagten Ham, einen raschen vorzeitigen Aufstieg vorzunehmen, fand die Billigung des Angeklagten\n\nDr. LE (UA S.61); dieser hat die Anweisung zum Durchtauchen um 14.48 Uhr selbst gegeben (UA S.64).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-13/5-str-702-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-13/5-str-702-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.800726+00:00"}}