{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-02-06_5_StR_800_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"5 StR 800/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 020\n5_StR_800/78 R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang S @EEEREn>\neus BEER, |\n\ngeboren am EEE 1950 in vB Kreis Tag,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes u.a,\n\n2- ÄR\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Februar 1979, en der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB una\nRechtsanwalt GEW, beide aus Bin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 25.Juli 1978 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3. 07)\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\ngefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und allgemeine Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n4. Die Revision meint, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht deshalb verletzt, weil es die Beweisbehauptungen in dem Hilfsbeweisamtrag vom 24.Juni 1978\nals wahr unterstellt hat. Die Neigung des Angeklagten zu\nÜberreaktionen solite durch Vernehmung des Diplompsychologen\nsi» sowie durch die behaupteten, in das Wissen der\nZeugin RED gestellten Vorgänge bewiesen werden. Die\nRevision macht geltend, die beantragte Beweiserhebung\nhätte zu einem besseren Persönlichkeitsbild und damit zu\nAnhaltspunkten für einen hochgradigen Affekt des Angeklagten\ngeführt.\n\nOb damit das erwartete Beweisergebnis der vermißten\nSachaufklärung ausreichend dargelegt ist, kann dahinstehen\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer ist von einer allgemeinen Neigung\ndes Angeklagten zu Überreaktionen ausgegangen (UA S.36-37).\nDaß sie hieraus nicht die von der Revision gewünschten\nSchlußfolgerungen gezogen hat, sondern eine anders geartete\nAuslösung der Tötungshandlung festgestellt hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß deshalb,\nweil das Schwurgericht die hilfsweise beantragte Hinzuziehung des Psychiaters Prof. PB als Sachverständigen,\nder eine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung bestätigen sollte, abgelehnt hat. Das Landgericht sieht das Gegenteil auf Grund\n\n-L-\n\nu 2\n\ndes psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof.\nDr. FEB =15 erwiesen und die Voraussetzungen des § 244\nAbs.4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO für nicht gegeben an\n(UA S.38). Die Revision hält das für fehlerhaft, weil der\nPsychiater mit seiner psycho-diagnostischen Methode über\nein überlegenes Forschungsmittel verfüge.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Der gehörte Sachverständige, dem die Einlassung des Angeklagten zur Tatauslösung bekannt war, hat eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung ausgeschlossen und erkennbar dem Tatrichter die\nSachkunde für die Entscheidung verschafft, daß psychodiagnostische Methoden bei dieser Fallgestaltung keine\nüberlegenen Forschungsmittel sind. Das Landgericht hat im\nRahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Frage, ob dem\nanderen Gutachter überlegene Forschungszaittel zur Verfügung\nstehen, verneint. Rechtliche Bedenken dagegen ergeben sich\nnicht (BGH GA 1962,371; 1 StR 828/76 vom 25.1.1977;\n\n2 StR 425/77 vom 5.1.1978).\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.\n\nDer Angeklagte hat das spätere Tatopfer CD zunächst\n\"nit einem 400 g schweren Hammer in der Absicht, cn eine\nVerletzung zuzufügen, gegen die Stirn geschlagen\". cg»\nsackte, von dem Schlag benommen, auf einem Stuhl zusammen.\nDer Angeklagte \"sah, was er angerichtet hatte\" und befürchtete, daß GB ihn anzeigen werde und er bestraft werden\nkönne. Er entschloß sich, \"um dem zu entgehen, den Zeugen\nseiner Tat zu töten\". Aus kürzester Distanz schoß er Ge»\ngezielt in den Hinterkopf. Dann warf er ihn die Kellertreppe\nhinunter, schlug im Keller mindestens einmal mit dem Hammer\nauf ihn ein und schaffte ihn dann in eine vorhandene Grube.\nDort übergoß er das noch immer stöhnende Opfer mit Wäschebleiche, verbrannte verschiedene Spurenträger und schüttete\ndie Grube zu. Schließlich ebnete er sie mit einen Spaten\nvöllig ein.\n\n„5.\n\n-5- 7?\n\nDie Würdigung des Schwurgerichtes als gefährliche\nKörperverletzung im ersten und als Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen\nStraftat ist rechtsfehlerfrei.\n\nEine abweichende rechtliche Beurteilung ist insbesondere\nnicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n21.Juni 1977 (NJW 1977,1525) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar auf die Möglichkeit\neiner engeren Auslegung des § 211 StGB und seiner einzelnen\nTatbestandsmerkmale hingewiesen, damit auch in Grenzfälien\nkeine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muß. Es\nhebt indessen hervor, daß die Lösung dem Bundesgerichtshof\nals dem für die Auslegung der Strafrechtsnorm letztlich zuständigen Gericht obliegt. Die vom Bundesverfassungsgericht\nangestellten Erwägungen können daher nur als für den Bundesgerichtshof unverbindliche Anregungen verstanden werden\n(Senatsurteil vom 23.Mai 1975 - 5 StR 664/77 - bei Holtz in\nMDR 1978,804,805; Urteil vom 22.November 1977 - 1 StR 617/77 -).\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer\nAuseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht,\nweil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung\ngehandelt und erst während seiner Tat den Entschluß zum Töten\ngefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27,346; Beschluß\nvom 3.Februar 1978 - 2 StR 776/77 -; Urteil vom 5.Juli 1978\n- 2 StR 35/78 - in GA 1978,372). Ob diesen Entscheidungen,\ndenen eng umgrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen\nist, kann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang\nweist Unterschiede auf, die eine andere rechtliche Beurteilung\nzuließen.\n\nWährend in den vom 2.Strafsenat entschiedenen Fällen der\nKörperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz\n\"nahtlos\" überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat\nein \"enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang\" bestand,\n\n-6 -\n\n-6- ÄR\n\nhatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige\nGeschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und\nAngriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt,\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte \"die Folger. des\nHammerschlags genau wahrgenommen, als cr stöhnend und\nblutend auf dem Stuhl zusammengesackt war (UA S.29). Ihn\nwurde bewußt, daß er co» entgegen seiner Absicht auch\nlebensgefährlich verletzt haben konnte\" (UA S.28). Er überlegte, daß c> ihn anzeigen könne. Ergebnis dieser Überlegung war der Entschluß,G@P unter Einsatz einer Pistole\nzu töten, um ihn als Zeugen auszuschalten (UA 8.29). Er\nversuchte zunächst, die Pistole aus der Tasche herauszuziehen.\nAls ihm das mißlang, schoß er durch die Tasche hindurch.\nDer Schuß wirkte noch nicht tödlich. Da das Opfer auch nach\ngeraumer Zeit immer noch stöhnte, schlug der Angeklagte\n\n- wiederum mit Tötungsvorsatz - mit dem Hammer zu. Das\nOpfer lebte auch noch, als der Angeklagte es in die Grube\nwarf und es zuschüttete. Nach alledem liegt hier ein Mord\n\nÄr\n\n- 7 -\n\nin Verdeckungsabsicht vor, an den das Gesetz die verschärfte Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe\nknüpft (BGHSt 28,77; BGH in NJW 1978,2105; BGH Urteil\nvom 5.September 1978 - 1 StR 389/78 -; Urteil vom\n24.Oktober 1978 - 1 StR 404/78 -).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/5-str-800-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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