{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-02-06_5_StR_766_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"5 StR 766/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 766/78 1:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlachtereiinhaber Bernhard D nm»\n\naus Fe »\ngeboren an EEE 1934 in Hmmm,\n\n2. die Versicherungskauffrau Gisela D gu\ngeborene JM zu: Tui;\ngeboren am > 1935 in ii,\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n022\n\n-2- du\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n6.Februar 1979 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Bernhard\nund Gisela DEEP wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 24.Mai 1978 mit\nden zugehörigen Feststellungen gemäß\n§§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit\nmit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten\nVergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das\nFleischbeschaugesetz verurteilt sind,\n\nb) in allen Strafaussprüchen und dem Ausspruch\nüber das Berufsverbot gegen den Angeklagten\n\nBernhard DEE.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Folgende Verfahrensrügen greifen im Fall der ersten\nVerurteilung durch:\n\na) Der Zeuge SguilB ist in der Hauptverhandlung\nvereidigt worden. Nach den Urteilsgründen hielt es\n\ndas Landgericht für möglich, daß der Zeuge (im\n\n- 3 -\n\nb)\n\n5[ m\n\nersten Komplex) als Mittäter der beiden Angeklagten\nin Betracht kam (UA S.23). Die Vereidigung verstieß\ndamit offensichtlich gegen § 60 Nr.2 StPO. Da das\nUrteil an keiner Stelle erkennen läßt, was der\nZeuge ausgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Verurteilung in dem ersten Tatkomplex auf der fehlerhaften Vereidigung beruht.\n\nIn diesem Zusammenhang beanstanden die Revisionen\nzu Recht, die Strafkammer hätte den Angeklagten\neinen Hinweis erteilen müssen, wenn es sie wegen\nBetruges (und wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz u.a.) in\nMittäterschaft mit dem Zeugen SEE verurteilen\nwollte. Damit brauchten die Angeklagten und ihre\nVerteidiger schon deshalb nicht zu rechnen, weil\n\ndas Landgericht den Zeugen vereidigt hatte und ihn\ngegen Ende der Verhandlung nochmals vernommen und\nihn die Richtigkeit der letzten Bekundung unter\nBerufung auf den zuvor geleisteten Eid hatte versichern lassen. Diese Verfahrensfehler führen zur\nAufhebung im Schuldspruch, soweit die Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Fleischbeschaugesetz verurteilt sind. Zugleich sind säntliche Strafaussprüche und der Maßregelausspruch\naufzuheben.\n\na. Y\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß die Verurteilung nach § 8 LMBG\nden Nachweis der Eignung zur Gesundheitsschädigung voraussetzt (RGSt 69,281,282; 74, 26, 27/28).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/5-str-766-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/5-str-766-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.676236+00:00"}}