{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-02-06_5_StR_713_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"5 StR 713/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_713/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Assessorin Monika B gen ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1942 ir oT,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Gefangenenmeuterei u.a.\n\n23\n\noz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.Februar 1979\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Angeklagte wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\nwieder in den vorigen Stand eingesetzt.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n27.April 1978 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nNachdem die Verteidigerin am letzten Tag der\nHauptverhandlung das Gericht darauf aufmerksam gemacht\nund schließlich davon überzeugt hatte, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gewahrt war, und sodann\nohne Erfolg ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden\nangebracht, die besondere Beurkundung verschiedener Verfahrensvorgänge, die Vernehmung des Sicherheitsbeauftragten\ndes Amtsgerichts Tiergarten und eine Änderung der Einlaßkontrollen verlangt sowie die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine Untersuchung der Angeklagten auf ihre\nVerhandlungsfähigkeit beantragt hatte, verkündete das\nGericht folgenden Beschluß:\n\n-3- 23\n\n\"Es werden von der Verteidigerin, Rechtsanwältin G@, mit Ausnahme der Schlußanträge keine Anträge mehr entgegengenommen. Der bisherige Verhandlungsverlauf,\ninsbesondere am heutigen Verhandlungstag,\nhat mit aller Deutlichkeit bewiesen, daß\ndie Verteidigerin ihr Antragsrecht gröblich mißbraucht, indem sie ständig neue\nAnträge stellt, die erkennbar nur den\nZweck haben, eine Fortsetzung der Hauptverhandlung und eine Entscheidung des\nSchwurgerichts zu verhindern. Die Absicht\nder Prozeßverschleppung ist offensichtlich\nund so eklatant, daß es einer weiteren Begründung nicht bedarf\" .\n\nHierdurch ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden.\nDie Verteidigerin war nach dem Gesetz befugt, auch gegen\nEnde der Verhandlung noch Ablehnungsgesuche für die Arıgeklagte anzubringen (§ 25 Abs.2 StPO), Beweisamträge zu\nstellen (§ 246 StPO) und sonstige nicht zu den Schlußanträgen gehörende Anträge und Anregungen vorzubringen.\nDieses Recht ist ihr in dem Beschluß genommen worden.\n\nDie Beschränkung war in jedem Falle unzulässig. Es\nkann hierbei dahinstehen, ob die Verteidigerin wirklich\nihre Rechte mißbraucht hat, wie das Landgericht ohne ausreichende Begründung annimmt. Denn ein solchas Verhalten\nhätte den Vorsitzenden nur dazu berechtigt, weiteren\noffensichtlichen Mißbräuchen entgegenzutreten, insbesondere\ndie Verteidigerin zu ermahnen und - äußerstenfalls - ihr das\nWort zu entziehen.\n\nWeder der Vorsitzende noch das Gericht waren jedoch\nbefugt, die Entgegennahme von Anträgen der Verteidigerin\n- mit Ausnahme der Schlußanträge - schlechthin und von\nvornherein abzulehnen, also der Verteidigerin auch die\nStellung von prozessual zulässigen Anträgen zu verbieten,\n\nan 23\n\nwas einer im Gesetz nicht vorgesehenen Prozeßstrafe\ngleichkam.\n\nWie die Verteidigerin glaubhaft vorgetragen hat,\nsah sie nach der Verkündung des Beschlusses davon ab,\nihren bereits vorbereiteten Antrag zu stellen, die wegen\nordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte zum letzten Wort wieder vorzuführen,\nweil sie dies nun für aussichtslos hielt. Sie unterließ\nes auch, ein neues Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden\nanzubringen.\n\nEs liegt der in § 338 Nr.8 StPO bezeichnete Revisionsgrund vor.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/5-str-713-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/5-str-713-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.656161+00:00"}}