{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-30_5_StR_820_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-30","aktenzeichen":"5 StR 820/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&\n\nD_ StR 820/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Gerhard T mmEEmum aus Ude\ngeboren am iii ir ME,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nSQ\n\n2 0\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ggg»\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, h\n\nfür Recht erkannt:\n\n|\n2\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n12.September 1978 im Strafausspruch mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nzur Entscheidung über die Strafe und die\n\nKosten der Revision wird die Sache an das\nLandgericht Braunschweig zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n|\n|\n|\n\n6\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen\nSachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist\nsie unbegründet. Auch die Angemessenheit der Frist (§ 371\nAbs.3 AO) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\n2. Im Strafausspruch dringt das Rechtsmittel durch. Der\nAngeklagte hatte Selbstanzeige (§ 371 Abs.1 AO) erstattet,\nwurde aber nicht straffrei, weil er die verkürzten Steuern\nnicht innerhalb der Frist des § 371 Abs.3 AO entrichtet\nhatte.\n\nIn den umfangreichen Strafzumessungsgründen erwähnt das\nLandgericht die Selbstanzeige nur mit dem Halbsatz, der\nAngeklagte habe das Verfahren gegen sich durch die Selbstanzeige in Gang gebracht. Das reicht in Anbetracht sonstiger\nFeststellungen nicht aus. Das Landgericht verwertet (in der\nBeweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten - UA S.20 -) die\n\"Motivation\", er habe die Selbstanzeige nur deshalb erstattet,\nweil er Straffreiheit erlangen wollte, und zwar \"durch.\nBezahlung der Steuerschulden\". Dann aber hätte das Landgericht bei der Strafzumessung über diesen (offensichtlich\n\n-u- U\n\nmildernden) Umstand nicht gänzlich hinweggehen dürfen. Das\ngilt bei den Besonderheiten dieses Falles und der hohen\nStrafe schon im Hinblick auf § 46 Abs.2 StGB, insbesondere\ndessen letzte Alternative.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-820-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-820-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.381062+00:00"}}