{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-30_5_StR_642_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-30","aktenzeichen":"5 StR 642/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 642/78 | Zurück an Gs2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Klaus L EEE zu: CE.\n\ngeboren am GEB 1951 in CEMEEEEEED (AUHEEEED ,\n\n2. den Studenten Johann-Josef K EEE aus CE,\ngeboren am GUEEEEED 1956 in 1m, NEED,\n\nwegen Verstoßes gegen §§ 189 u.a. StGB\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nHorstkotte\nDr .Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GESEEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten LEE\n\nRechtsanwalt guipe.: GEEHRT\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ku,\n\nJustizangestellte Es\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten LED und\nKB und die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Göttingen\nvom 5.April 1978 werden verworfen. |\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt, die auch die\nhierdurch verursachten notwendigen Auslagen\n\nder Angeklagten IM und KW zu tragen\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten LCD und KU\nsind unbegründet.\n\n1. Das Verfahrensvorbringen beider Angeklagter leidet\nschon daran, daß es nicht der zwingenden Formvorschrift des\n8 344 .Abs.2 Satz 2 StPO entspricht.\n\na) Die Revisionsschriften geben den Inhalt des Beweisamtrages nicht vollständig wieder, mit dem sie die Vernehmung\ndes BEE Senators für Wissenschaft und Forschung, GEB,\nherbeiführen wollten. Gerade diejenigen Erwägungen, aus denen\nbeide Antragsteller die Beweisthemen für entscheidungserheblich gehalten haben, sind den schriftlichen Revisionsbegründungen nicht zu entnehmen.\n\nDer Angeklagte LEEMB teilt überdies den Inhalt des\nablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht mit.\n\nAuf Grund der Rechtfertigungsschriften allein konnte\nder Senat daher diese Verfahrensbeanstandung nicht prüfen.\n\nb) Entsprechendes gilt für die Rüge des Angeklagten\nKB, sein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Professors\nfür Rhetorik sei mit Unrecht abgelehnt worden. Hierzu wird\nder Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig\nmitgeteilt. | |\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelengriffe der Beschwerdeführer ICHEEEEED und KO dringen nicht durch.\n\nDer Tatrichter hat die Veröffentiichung richtig beurteilt.\n\nDas bedarf hinsichtlich der Anwendung des § 1§ 9 StGB\nkeiner Erörterung.\n\n-b-\n\nAus Rechtsgründen ist auch die Verurteilung nıch\n§ 90a StGB nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Veröffentlichung war Sache des Tatrichters. Seine Überlegungen\n(UA S.18) sind denkgesetzlich möglich und damit revisionsrechtlichem Vorbringen nicht zugänglich. Daß der Verfasser\nund damit auch die Beschwerdeführer bei ihrer Veröffentlichung den Zweck verfolgt hatten, Gewalttäter von zukünftigen\nHandlungen ähnlicher Art abzubringen, berührt die Strafbarkeit nach §§ 90a Abs.1 Nr.1, 1§ 9 StGB nicht und schließt\nauch ihre Täterschaft nicht aus.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen\nließ keine Rechtsmängel des Urteils erkennen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nnur gegen die verurteilten Angeklagten. Ihr war der Erfolg\nebenfalls zu versagen.\n\ni. Mit Recht gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis,\ndaß die Angeklagten keine Volksverhetzung im Sinne des\n§ 130 StGB begangen haben.\n\nEine Verurteilung nach dieser Vorschrift scheitert schon\nan folgendem: § 130 StGB setzt voraus, daß von der Veröffentlichung \"Teile der Bevölkerung\" betroffen werden. Angriffsobjekt ist eine Mehrheit von Personen, die über eine gerinsfügige Zahl hinausgeht und sich als eine bestimmt gekenn-\n„zeichnete, äußerlich erkennbare Einheit von der Gesamtbevöikerung unterscheidet. Diese Voraussetzungen liegen nicht\nvor.\n\nDie insoweit im Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Atsätze der Veröffentlichung richten sich gegen \"die Repräsentanten des Staats\", die \"sich beruflich mit der Verfolgung\npolitisch motivierter Gewalttäter befassen\" (\"... die Bubacks,\nMaihofers, Scheiss und Benda\", aber auch \"...Bullen Fichter,\nWerkschützer, Militärs, AKW-Betreiber\"). Nach der Auslegung\ndes Urteils handelt es sich \"um einzelne Perscnen und Gruppen);\n\n-5-\n\n-5.-\n\ndie \"in nicht genau eingrenzbarer Form sowohl Bundes- als\nauch Landesbeamte und Richter\" umfassen und durch \"punk-\n\ntuelle, zeitweilige Zusammenarbeit\" gekennzeichnet werden\n(UA S.20/21).\n\nDer angegriffene Personenkreis ist hiermit weder\nquantitativ im Sinne einer gewissen zahlenmäßigen Erheblichkeit erfaßt noch auf Grund bestimmter Merkmale von der\nGesamtbevölkerung als äußerlich erkennbarer Bevölkerungsteil abgehoben. Das ist ersichtlich auch die Auffassung\n‘des Landgerichts, obgleich es die Anwendung des 130 StGB\ndaran scheitern läßt, daß jedenfalls die Menschenwürde des\ngenannten Personenkreises trotz der. festgestellten grob\nverunglimpfenden Passagen nicht angegriffen werde.\n\n. Gegen die Sinngebung des Landgerichts geht die Revision\nvergeblich an. Sie war Sache des Tatrichters. Da sie keinen\nVerstoß gegen Sprach- oder Denkgesetze aufweist, liegt ein\nRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten nicht vor.\n\n2. Auch sonst hat die sachlichrechtliche Überprüfung\ndes Schuldspruchs keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten aufgedeckt. Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls\nmeint, ist die Revision offensichtlich unbegründet, soweit\nsie auf § 1§ 5 StGB (\"Kollektivbeleidigung der Bundesenwälte\")\nhinweist.\n\nen. 3, Die Strafzumessung hält ebenfalls rechtlicher\nNachprüfung stand. Der Tatrichter hatte die Strafe dem\n§ 90a StGB als der Norm zu entnehmen, die die höhere Strafe\nandroht. Das ist geschehen. Die Strafzumessungserwägungen\ngehen zwar nur auf die Verunglimpfung des ermordeten\nGeneralbundesanwalts und deren Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen ein. Daß die Strafkammer darin das\neigentliche Gewicht der Verletzungen gesehen hat, ist aber.\nunter den hier festgestellten Gesamtumständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-6 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben und die\nRevisionen beider Angeklagter zu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-642-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-642-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.362457+00:00"}}