{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-30_5_StR_627_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-30","aktenzeichen":"5 StR 627/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n5_StR_ 627/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeiko Dguib zus rei,\n\ndort geboren am BB 19.3,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n028\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt |\nFleischmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus rei»\n\nals Verteidiger,.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten BB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n21.Februar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - 19\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Bommert, der das\nVerfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung\nsachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nbestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat hierzu zwei\nÄrzte gehört, die das bestätigt haben. Die Revision verkennt, daß die Verhandlungsunfähigkeit in der Regel nur\ndurch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung\nausgeschlossen wird (BGH in NJW 1970,1981).\n\n2. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen\nUmfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nist nicht hervorgetreten. Die Feststellungen tragen den\nSchuldspruch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges\nund den Strafdusspruüch. Entgegen der Befürchtung der\nRevision enthalten die Urteilsgründe ausreichende Anknlipfungspunkte für die vom Landgericht auf den Beginn\ndes betrügerischen Vorgehens des Angeklagten Bommert\nab 26.Juni 1976 gezogenen Schlüsse (UA S.50/52). Sie sind\nmöglich und vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden.\n\nBei der Strafzumessung sind die von der Revision vermißten\nmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt (UA S.62); es\n\n-L- 19\n\nist auch nicht zu besorgen, die Strafkammer habe Über-\n\nsehen, daß der Angeklagte erst gegen Ende seiner betrügerischen Tätigkeit mit direktem Vorsatz gehandelt\n\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nBerrmann Schmidt Fleischmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-627-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/5-str-627-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.345614+00:00"}}