{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-23_5_StR_804_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"5 StR 804/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"026\n5 StR 804/78 AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3 [\nbh.\n\nwegen Diebstahls\n\n2. BZ,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ID aus vi\n\nals Verteidiger des Angeklagten iD,\n\nRechtsanwalt Dr . ED aus HD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Beim,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MP\nund Bgm wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23.Mai 1978 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die\n\nAngeklagten MP, LED: >,\nMER und SEM petriftt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRE -\n\n-3-\nGründe 7\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten MP, LED,\nDEE una MED wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und\nden Angeklagten SEE wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen ver-\n\nurteilt. Die von den Angeklagten ME und Dei»\nmit der Revision erhobene Sachrüge hat Erfolg.\n\n1. Die Angeklagten waren als Fernfahrer bei der Firma\nVB Transport-Verkehrsbetrieb GmbH beschäftigt. Zu ihren\nAufgaben gehörte es, Container mit Kundenpaketen von den\n\nVersandhäusern Quelle und Otto zu den einzelnen Auslieferungs-\n\nlagern dieser Firmen zu fahren, die sich verstreut im ganzen\nBundesgebiet befanden. In wechselnder Tatbeteiligung\n\nbrachen die Angeklagten auf den Fahrten die plombierten\nContainer auf, entnahmen Waren aus ihnen und verkauften\ndiese,\n\nDas Landgericht würdigt diese Taten ohne nähere Begründung als gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahl in\neinem besonders schweren Fall (UA S.13). Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten MB, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten während ihrer\nFernfahrten Alleingewahrsam an den Containern hatten und\ndeshalb eine Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen haben. Das\nhängt hier davon ab, ob der Geschäftsführer oder ein\nBeauftragter des Transportunternehmens während der Fahrt\nweiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die seinem\nUnternehmen anvertrauten Sachen ausüben konnte (BGHSt 2,\n317,318; BGH Urteil vom 31.Mai 1957 - 1 StR 164/57;\n\nUrteil vom 7.Juli 1959 - 5 StR 198/59; Urteil vom\n3.0ktober 1967 - 1 StR 311/67). Wie bei allen Fällen, in\ndenen es um die tatsächliche Sachherrschaft geht, richtet\nsich das nach den Umständen des einzelnen Falls und nach\nden Anschauungen des Verkehrs (BGHSt 16,271,273; 22,\n180,182). Hierfür wird es regelmäßig darauf ankommen,\n\nob der Betreffende seine Fahrer auf deren\n\nu 17\n\nFahrstrecken ständig beaufsichtigen kann und dies auch tut.\nOb er dazu auch in der Lage war, wenn der Fahrer sich mit\nseinem Fahrzeug und der Ladung in größerer Entfernung von\nFirmensitz befand, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH Urteil\nvom 7.Juli 1959 - 5 StR 198/59; Urteil vom 3.Oktober 1967\n\n- 1 StR 311/67).\n\nHier hat das Landgericht Jedoch keine Feststellungen\ngetroffen, aus denen sich sichere Schlüsse dafür ziehen\nlassen, daß die Leitung der Firma V@BB-Transporte die\ntatsächliche Sachherrschaft an den Inhalt der Container\nMmit)behalten hatte. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob\ndie Angeklagten bei ihren Fahrten bestimmte Fahrtrouten\neinzuhalten hatten und welche Maßnahmen die Firmenleitung\ngetroffen hatte, um die Angeklagten auf diesen Routen\nwirksam zu überwachen. Allein der Umstand, daß die von\nden Angeklagten gefahrenen Lastzüge einen Fahrtenschreiber\nhatten und die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung bei\nihren Taten bemüht waren, längere Unterbrechungen und deren\nAufzeichnung durch den Fahrtenschreiber zu vermeiden (UA\nS.9/10), konnte eine tatsächliche Sachherrschaft der Firmenleitung nicht sicherstellen.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es beide Beschwerdeführer und die Mitangeklagten\nICE, EEE und SW betriftt. Die zur Aufhebung\ndes Urteils führende Gesetzesverletzung erstreckt sich\nauch auf diese Angeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO).\n\n-5- 7\n\n2. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob der Angeklagte\n\nDEE Mittäter oderGehilfe des Angeklagten Me\nwar.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-804-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-804-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.193882+00:00"}}