{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-23_5_StR_751_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"5 StR 751/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"orY\nStR 751/78 - AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Dieter B EEE» zu: Te,\ngeboren am GE 1935 in cm,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\n-2- #5\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE au: zg>\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft unides\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 5.Juni 1978 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner\nRevision. Die Kosten der Revision der Staatsanschaltschaft und die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3_ 15\n\nGründe\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n| Die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß der Tatrichter\n\n| den Angeklagten im Zusammenhang mit der Prostitution, die\ndie Zeugin Se- PB in Osnabrück ausgeübt hat,\nnicht wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a Abs.1 Nr.1\nStGB) verurteilt hat. Die Nichtanwendung des § 181a StGB\nist indessen angesichts der bindenden Feststellungen des\nTatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter vermochte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, daß der Angeklagte von der\nProstitution der Zeugin Se -P eb in Hagen nichts\ngewußt hat (UA S.15) und daß die Zeugin die Prostitution\nin Osnabrück ohne den bestimmenden Einfluß des Angeklagten\naufgenommen und nur zwei Nächte ausgeübt hat (UA 5.8-9).\nNach den Feststellungen hat die Zeugin Sp -PeiiiiB>\naus den Osnabrücker Einkünften nur den Verdienst einer\nNacht in Höhe von etwa 300 DM an den Angeklagten abgeliefert.\nDas Landgericht hat sich außerstande gesehen, zuverlässige\nFeststellungen darüber zu treffen, daß der Angeklagte beabsichtigte, aus dem Prostitutionseinkommen der Zeugin\nScED- Pe weitere Beträge an sich zu bringen. Der\nTatrichter war hierbei nicht gehalten, alle Umstände, die\nihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen\n(BGH Urteil vom 8.November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt\nbei Holtz MDR 1978,281).\n\nDer Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch im übrigen sachlichrechtlich geprüft.\nRechtsfehler, auch zum Nachteil des Angeklagten, haben sich\nnicht ergeben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.\nDie Anordnung, daß die vom 30.Januar 1978 bis zum 5.Juni 1978\n\n4 -\n\n-L- f5\n\nerlittene, auf einen Haftbefehl nach § 230 Abs.,2 StPO\nzurückgehende Auslieferungs- und Untersuchungshaft nicht\n\nauf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB),\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar kann eine Anordnung\nnach § 51 Abs.1 Satz 2 StGB nicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind (BGHSt 23,307,308). Doch ergeben hier die\nbesonderen Umstände des Falles, daß der Angeklagte das\nVerfahren absichtlich verschleppt hat, indem er nach Haftverschonung der Fortsetzungsverhandlung vom 15.März 1976\nfern blieb und sich ins Ausland begab. Unter diesen Umständen\ndurfte das Landgericht, ohne die Grenzen des ihm eingeräumten\nErmessens zu Überschreiten, annehmen, daß die Anrechnung der\nUntersuchungshaft nicht gerechtfertigt war.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen\nStaatsanwaltschaft vertreten und beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen,\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-751-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-751-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.172137+00:00"}}