{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-23_5_StR_748_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"5 StR 748/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 61 Nr. 5, 385 Abs, 1, 397 Abs. 1 StTPO\n\nIst der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten,\ndarf das Gericht nach § 61 Nr. 5 StPO von der\nVereidigung eines Zeugen nur absehen, wenn auch\nder Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet\nhat.","text_plain":"02.5\n\nNachschlagewerk: Ja Ab\nBGHSt: Ja\n\n§§ 61 Nr. 5, 385 Abs, 1, 397 Abs. 1 StTPO\n\nIst der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten,\ndarf das Gericht nach § 61 Nr. 5 StPO von der\nVereidigung eines Zeugen nur absehen, wenn auch\nder Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet\nhat.\n\nBGH, Urt. v. 23, Januar 1979 - 5 StR 748/78 -\nLG Berlin\n\n46\n\n5 StR 748/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Justizvollzugssekretär Klaus K eusiiiEEEm»\n\naus BE,\ndort geboren an Be» 1535,\n\n2. den Justizvollzugscbersekretär Dieter G zz\n\naus BB,\ndort geboren am un 1936,\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\n#%\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Januar 1979 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zu: zn\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\nRechtsanwalt Dr. aus zen\n\nals Verteidiger des Angeklagten Cam»,\n\nRechtsanwalt EE> u: zen\n\nals Vertreter des Nebenklägers SEHE ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Sum»\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n16.Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\n-3-\nGründe‘\n\nDie Revision des Nebenklägers hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer hat von der Vereidigung\nder Zeugen Dr.F®, Re , Bam, SEE und\nHp senäß § 61 Nr.5 StPO abgesehen, nachdem die\nStaatsanwaltschaft, die Angeklagten und die Verteidiger\nauf die Vereidigung verzichtet, der Vertreter des Nebenklägers jedoch (im Fall Dr.F) die Vereidigung ausdrücklich beantragt oder (in den übrigen Fällen) erklärt\nhatte, daß er nicht auf sie verzichten wolle. Die Revision\nbeanstandet dieses Verfahren mit Recht.\n\n§ 61 Nr.5 StPO ist durch das 1.StVRG eingefügt worden.\nDie Vorschrift entspricht § 61 Nr.6 StPO in der Fassung\ndes Gesetzes zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren\nvom 24.November 1933 (RGBl 1 1008), die bis 1943 galt.\nDanach kann das Gericht nach seinem Ermessen von der in\n§ 59 StPO grundsätzlich vorgeschriebenen Vereidigung eines\nZeugen absehen, \"wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger\nund der Angeklagte darauf verzichten\". Da der Nebenkläger\nhier nicht erwähnt wird, nehmen Rieß (NJW 1975,81,84 Fußnote 49) sowie Meyer (bei Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl.\n§ 61 Rdn.35) und Kleinknecht (StPO 33.Aufl. § 61 Rdn.10)\nan, sein Verzicht sei nicht erforderlich. Sie können sich\ndabei auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum\n1.StVRG berufen, in der es heißt: \"Es erschien nicht geboten,\nden Verzicht weiterer Verfahrensbeteiligter, z.B. des Nebenklägers oder des Beistands nach § 149, für maßgeblich\nzu erklären. Es genügt, wenn das Gericht deren Erklärungen bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt\"\n(BT-Drucksache 7/551 8.61).\n\nDiese Auslegung trifft jedoch nicht zu. Die Straf-\n\n-h- d6\n\nprozeßordnung regelt die Rechte des Nebenklägers\n\nnur in einzelnen Punkten besonders (z.B. in § 401 StPo).\nIm übrigen bestimmt § 397 Abs.1 StPO: Der Nebenkläger\nhat nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers.\nDieser muß im gesamten Verfahren zugezogen und gehört\nwerden, \"soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu\nhören ist\" (§ 385 Abs.1 StPO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem\n\nZusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung\ndes § 397 StPO \"nicht restlos\" durchführen läßt, weil\nder Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im\nersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger\ntritt, dem von Amts wegen \"die Hauptrolle zufällt\"\n(BGHSt 11,195,197;515,60,61). Innerhalb dieser Grenzen\nstehen dem Nebenkläger aber die Befugnisse des Privatklägers zu. Sie gehen zum Teil sogar darüber hinaus.\nDa im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Beschränkungen nicht gelten, die für das Privatklageverfahren vorgeschrieben sind (z.B. §§ 62,384 Abs. StPO),\nkönnen sie auch dem Nebenkläger nicht entgegengehalten\nwerden.\n\nAllerdings ist der Nebenkläger nicht zur Wahrung\ndes öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung berufen. Er nimmt wie der Privatkläger nur sein persönliches Interesse auf Genugtuung wahr. Seine Anwesenheit\nin der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich. Soweit\ner es unterläßt, seine Rechte auf Teilnahme am Verfahren\nauszuüben, nimmt dieses ohne Rücksicht auf ihn seinen\nFortgang (§ 398 Abs.1 StPO). Er hat auch nicht die in den\n88 153 ff StPO genannten Zustimmungs- und Antragsrechte\n(Ausnahme: § 397 Abs.3 StPO).\n\n_5_ Mk\n\nIm übrigen hat aber der Nebenkläger in der\nHauptverhandlung die gleichen Rechte wie der Staatsanwalt. Dabei ist er von der Staatsanwaltschaft unabhängig.\n\nSo hat der Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt\nvertreten ist, Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103\nAbs.1 GG, § 33 StPO). Er kann Richter, Schöffen und\nUrkundsbeanmte sowie Sachverständige ablehnen (§§ 24,\n31, 74 StPO), Beweisamträge stellen (§ 244 Abs.3 ff StPO),\nFragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen richten (§ 240 Abs.2 StPO), eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder die\nZulässigkeit einer Frage beanstanden (§§ 238 Abs.2,\n242 StPO), die Vereidigung des Sachverständigen beantragen\n(§ 79 Abs.1 Satz 2 StPO), die besondere Beurkundung von\nVerfahrensvorgängen und die vollständige Niederschreibung\nvon Aussagen und Äußerungen beantragen (§ 273 Abs.3 StPO),\nunter den Voraussetzungen des § 246 Abs.2 oder des\n§ 265 Abs.4 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, Erklärungen zu den Beweismitteln abgeben (§ 257\nAbs.2 StPO), einen Schlußvortrag halten (§ 258 Abs.1 StPo)\nund auf die Ausführungen des Angeklagten erwidern\n(§ 258 Abs.2 StPO).\n\nWenn das Gericht nach § 245 Abs.1 Satz 2 StPO ein\nherbeigeschafftes Beweismittel nicht verwenden oder nach\n§ 251 Abs.1 Nr.4 StPO die Niederschrift über die frühere\nrichterliche Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen\noder Mitbeschuldigten verlesen will, ist außer dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und\ndes Verteidigers auch das des anwesenden oder durch einen\nRechtsanwalt vertretenen Nebenklägers erforderlich.\n\nEEE\n\n46\n\n-6 -\n\nAlle diese Befugnisse stehen dem Nebenkläger zu,\nobwohl er in den einzelnen Verfahrensvorschriften nicht\nbesonders erwähnt wird, das Gesetz vielmehr, wenn es überhaupt die Berechtigten nennt, nur von der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger, dem Angeklagten und dem Verteidiger, von den Beteiligten oder von den an der Verhandlung beteiligten Personen spricht.\n\nUnter diesen Umständen kann man § 61 Nr.5 StPO\nnicht entnehmen, daß der Verzicht des Nebenklägers für\ndas Absehen von der Vereidigung eines Zeugen unmaßgeblich\nist. Die Bestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit den\nübrigen Vorschriften der Strafprozeßordnung zu lesen und\nso auszulegen, daß sie sich ohne Bruch in das System\ndes Strafverfahrensrechts einfügt. Dazu gehört auch die\nselbständige Stellung des Nebenklägers.\n\nDas Landgericht hätte daher nicht nach § 61\nNr.5 StPO von der Vereidigung der genannten Zeugen\nabsehen dürfen. Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß die Zeugen im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätten und das Gericht dann zu einem Schuldspruch\ngekommen wäre.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die\nRevision des Nebenklägers zu verwerfen,\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-748-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-748-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.149253+00:00"}}