{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-23_5_StR_23_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"5 StR 23/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"o?f\n5 StR_23/79 8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Wirtschafter Manfred M EEE\n\naus Lu,\ngeboren am EB 1949 in LED (Westfalen),\n\n2. den Mechaniker Hans-Heinrich H dSESmmEEEEEEEn\n\naus Hgg,\ngeboren am EBD 1930 in v ED\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2- Ak\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 23.Januar 1979\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mi»\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 6.0ktober 1978, soweit es ihn und den\nVerurteilten HD betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\"Das Urteil kann keinen Bestand haben.\n\n41. Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das Landgericht\nvon der 'Richtigkeit' der Aussage des Zeugen Ü@9 'überzeugt' (UA S.8); danach hat der Angeklagte den BEER cseschlagen, als er es abgelehnt hatte, noch mit der Ehefrau\ndes Angeklagten gegen Zahlung von 50,-- DM geschlechtlich\nzu verkehren oder eine gleichhohe 'Strafe' zu zahlen, 'weil\ner nur 20,- DM bei der Zeugin Se pezanlt habe', und\nhat der Beklagte sich von dem durch den Schlag verängstigten\nBD einen Fünfzigmarkschein geben lassen (UA S.6). Andererseits hält das Gericht die frühere Aussage der Zeugin Sc»\nEB für 'zutreffend' (UA S.11); danach aber hat der Angeklagte\nden Türken geschlagen, nachdem es zu einem 'Streit gekommen!\nwar, 'weil dieser ohne Bezahlung den Geschlechtsverkehr\nwiederholen wollte', und ihm dann 50,-- DM aus der Hosentasche genommen (UA S.10). Beide Darstellungen sind nicht\nohne weiteres miteinander vereinbar; sie können deshalb nicht\nohne jede Einschränkung richtig oder zutreffend sein. Das\nLandgericht hebt auch selbst hervor, daß sie 'nicht in allen\nPunkten ... übereinstimmen! (UA S.11), läßt jedoch offen,\nwelchen tatsächlichen Geschehensablauf es als erwiesen ansieht.\n\n- 3.\n\n-3- Al\n\nDer Kerngehalt beider Darstellungen wird zwar in Einklang zu\nbringen sein und zu einer widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellung führen können; das aber ist Sache des Tatrichters und nachzuholen dem Revisionsgericht verwehrt. Da\nes an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung fehlt,\nkommt es nicht darauf an, daß nach der einen Darstellung\nräuberische Erpressung, nach der anderen Raub gegeben wäre;\ndie Pflicht zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen hat\nVorrang, und ihr nachzukommen ist nicht unmöglich.\n\n2. Die frühere Aussage der Zeugin SE» kann unter\nden gegebenen Umständen nur einheitlich gewürdigt werden.\nDa auf ihr auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1\nder Urteilsgründe sowie die des Nichtrevidenten Heguii>\nim Fall II 2 der Urteilsgründe beruht, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, und zwar - was den Nichtrevidenten\nbetrifft - gemäß § 357 StPO.\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung genügt\ndie Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Aps.1 Nr.2 gvG)\".\n\nDem tritt der Senat bei. Für den Fall, daß der Tatrichter hinsichtlich des Angeklagten MW in der neuen\nHauptverhandlung zum Vorwurf der Zuhälterei die gleichen\nFeststellungen trifft wie das aufgehobene Urteil (UA S.5-6),\nweist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Daß die\nZeugin Su, die ihre Einnahmen bis auf ein Taschengeld von wöchentlich 50 DM an den Angeklagten \"abzuführen\nhatte\" (UA S.6,14), freie Unterkunft und Kost erhalten hat,\nsteht der Anwendung des § 181a Abs.1 Nr.1 StGB nicht entgegen. Im Hinblick auf § 181a Abs.1 Nr.2 StGB legen die\nbisher festgestellten Umstände die Prüfung nahe, ob der\nAngeklagte die Zeugin Se und seine Ehefrau bei der\nProstitutionsausübung überwacht hat; Ort und Zeit der\nProstitutionsausübung können auch dadurch bestimmt werden,\ndaß der Täter Prostituierte an den von ihm bestimmten Ort\n\n-u-\n\nrn A\n\nihrer Tätigkeit \"bringt\" (UA S.6). Schließlich wird der\nTatrichter, sofern er zu ähnlichen Feststellungen wie das\nLandgericht gelangt, im Hinblick auf § 180a Abs.4 StGB\nuntersuchen müssen, ob der Angeklagte auf die damals\n\n18 Jahre alte Zeugin SW eingewirkt hat, um sie\nzur Fortsetzung der Prostitutionsausübung zu bestimmen.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/5-str-23-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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