{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-16_5_StR_832_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"5 StR 832/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 832/78 M OLZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur\n\nBodo H gem zus eu,\ngeboren am EEE 1942 in Ka,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes\n\n- 2.\n\n13\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 29,.September 1978 nach\n\n,§ 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit der Verfahrensrüge einer\nVerletzung des § 244 Abs.3 StPO durch. Auf das übrige\nRevisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen\nzu werden.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag des\nAngeklagten, über sein Sexualverhalten (u.a.) seine\nEhefrau und einen Sachverständigen zu hören, mit\nder Begründung zurückgewiesen, Zeugin und Sachverständiger seien für die Frage, \"ob der Angeklagte\nals Täter in Betracht kommt oder nicht\", keine\ngeeigneten Beweismittel.\n\nAuf eine solche Behauptung war der Beweisamtrag\nnicht gestützt. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels\nläßt sich nicht - schlechthin - unter beliebigen\nGesichtspunkten verneinen, sondern nur unter\nZugrundelegung der Beweisbehauptung. Da das nicht\ngeschehen ist, war das Urteil, das auf dem\nVerfahrensfehler beruhen kann, aufzuheben.\n\n13\n\n- 3.\n\nOb das Landgericht möglicherweise gemeint hat,\ndie Beweisbehauptungen seien für die Entscheidung ohne\nBedeutung, mag auf sich beruhen. Aus dem Beschluß\n1&äßt sich jedenfalls ein solcher Ablehnungsgrund\n\nnicht entnehmen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer\n\n5 _ StR_832/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur\n\nBodo H gEEEEEEEn aus Heim,\ngeboren am BB 15:2 in ri,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6.Februar 1979 beschlossen:\n\nDer Beschluß des Senats vom 16.Januar 1979\n\nwird wegen eines offensichtlichen Schreib-\n\nfehlers dahin berichtigt, daß es im Tenor\n\nanstelle \"Urteil des Landgerichts Hannover\n\nvom 29.September 1978\" heißen muß: \"Urteil\n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 29.September 1978\".\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-832-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-832-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.799826+00:00"}}