{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-16_5_StR_743_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"5 StR 743/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+\n\n5 StR 743/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kartenschläger Erwin K EBD aus WemmEEE ,\ndort geboren am EB 1935,\n\n2. den Filmkaufmann Bruno G EB zu: sem,\ndort geboren am EEE 513,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr . ED aus BED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kotten,\n\nRechtsanwalt EB aus BED\n\nals Verteidiger des Angeklagten ci,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 5.Juni 1978 wird verworfen,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten |\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 5.Juni 1978\n\na) soweit der Angeklagte ci» wegen\nBankrotts verurteilt worden ist,\n\nsowie\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3.\n\n&,\n\n- 3-\n\nDie weitergehende Revision des\nAngeklagten GC. wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan das Schöffengericht beim Amtsgericht\nTiergarten in Berlin zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten GW zu entscheiden\nhat,\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten\nKM und der durch sie entstandenen\nnotwendigen Mehrauslagen des Angeklagten\nCB fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-Uu-\n\nGründe\n\n1. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten.\nSie ist unbegründet.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der\nGesamtstrafen, zu denen die Angeklagten Kg und ci\nverurteilt worden sind, weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nAuch der Ausspruch, daß die Vollstreckung der gegen\ndie Angeklagten jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen\nvon zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Die günstige Täterprognose hat das Landgericht ausreichend begründet; die\nRichtigkeit des Prognoseurteils wird auch von der Revision\nnicht in Frage gestellt. Bejaht der Tatrichter wie hier das\nVorliegen \"besonderer Umstände\" im Sinne des § 56 Abs.2 StGB\nund setzt er deswegen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren zur\nBewährung aus, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden\nhaben. Es handelt sich um ein Werturteil des Tatrichters,\ndas in Zweifelsfällen zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf\ndie es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach\nden Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch\nvertretbar ist (vgl. BGH NJW 1977,639). Die hier vom Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.\n\n2. Die Revision des Angeklagten GW, der die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen Bankrotts.\n\nEs mangelt bereits an Feststellungen, aus denen sich\ndie gesetzliche Verpflichtung DO ) zur Führung von Handelsbüchern in der Zeit vom 10.März 1972 bis 30.Juni 1972 (UA\nS.37) ergeben könnte. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.November 1971 war der Angeklagte\n\n-5-\n\n-5-\n\nxD alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der\nErwin KB GmbH (UA S.9); nach dem Gesamtzusammenhang\n\nder Urteilsgründe hat er diese Funktion jedenfalls in der\nhier maßgeblichen Zeit auch tatsächlich ausgeübt, indem er\nden gesamten Schriftwechsel einschließlich der meisten\nBestellungen unterzeichnet hat (UA S.12,13,16,20). Gesetzlich verpflichtet zur Führung der Handelsbücher war daher\nder Angeklagte KB: Für eine gleichlautende Verpflichtung\nCi» ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Feststellung,\ndaß der Angeklagte CB im Janre 1971 Mitbegründer und\nMitgeschäftsführer der Erwin KM CGnbH (UA S.7-9) war,\nläßt ebensowenig den Schluß auf seine rechtliche Verpflichtung\nzur Führung der Handelsbücher in der Zeit vom 10.März 1972\nbis 30.Juni 1972 zu wie die weitere Feststellung, daß Gi>\naufgrund der bis zum 20.Februar 1972 befristeten notariellen\nGeneralvollmacht vom 17.Januar 1972 bevollmächtigt war, den\nalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kg» während\ndessen Kuraufenthalt (in der Zeit vom 18.Januar bis\n15.Februar 1972) in der Führung der Gesellschaft zu vertreten\n(UA S.9). Die Strafkammer bezeichnet zwar den Angeklagten\nci» wiederholt als \"tatsächlichen Geschäftsführer\" (UA\n5.10,22,25a,37). Es ist zu besorgen, daß das Landgericht\n\n-6 -\n\nrechtsirrig allein aus der Mitwirkung des Angeklagten\nCE an den Betrugshandlungen der KB CabH in der\nZeit vom 3.März 1972 bis Ende April 1972 seine gesetzliche\nVerpflichtung zur Führung der Handelsbücher in der Zeit\nvom 10.März 1972 bis 30.Juni 1972 hergeleitet hat.\n\nDamit konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ci»\nist offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsanmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-743-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-743-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.763891+00:00"}}