{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-16_5_StR_731_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"5 StR 731/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"919\n\n5 StR 731/78 | AU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Manfred K we aus Fi,\ngeboren am ED 1549 in om,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2 - 0\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofss hat in der\nSitzung vom 16.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt suis»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zu: in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Flensburg\nvom 6.Juni 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\n\nKiel zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ndü\n\nauf Vernehmung des Zeugen Be nit der formelhaften Begründung\nabgelehnt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob der\n\nAngeklagte auf der Polizeiwache zusammengeschlagen worden sei,\nDarin liegt ein Rechtsfehler. Der Beschluß, mit dem ein\nBeweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen\n\nAbs.3 Satz 2 StPO), muß die Erwägungen anführen, aus denen\nder Tatrichter der unter Beweis gestellten Tatsache keine\nBedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt, Es\nmuß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder\ntatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls müssen auch die\nUmstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die\nBedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich,\ndanit der Angeklagte und sein Verteidiger sich auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage sachgemäß einrichten\nkönnen und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der\nTatrichter den Beweisamtrag zu Recht abgelehnt hat oder\nnicht (BGHSt 2,284,286; BGH NIW 1953,35,36; BGH Ga 1957,85;\nBGH Urteil vom 9.Februar 1977 = 3 StR 473/76 - und Beschluß\nvom 13.Dezember 1977 - 5 StR 725/77 , beide mitgeteirt von\nSpiegel in DAR 1978,155). Der Ablehnungsgrund verstand sich\nhier für die Beteiligten nicht von selbst, zumal es sich\nbei einem Blutalkoholgehalt von max. 3,5 o0/oo um einen\nGrenzfall handelt,\n\n-u- #0\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruhen\nkann. Er hebt deshalb das Urteil in vollem Umfang auf.\nDie Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht angefochtenen\nFreispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, weil nach\nden Urteilsfeststellungen diese Handlung mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentrifft (BGH Urteil vom\n18.Februar 1976 - 3 StR 523/75 -), der unrichtige Freispruch mithin keine selbständige Bedeutung hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-731-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-731-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.746062+00:00"}}