{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-16_5_StR_467_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"5 StR 467/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 467/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\nbh.\n5.\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nf#\n\nOLD\n\n- 2 -\n\nAn\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979 - zu 2 bis\n6 einstimmig - beschlossen:\n\n1.\n\nSoweit der Angeklagte BB wegen gemeinschaftlichen Bankrotts und wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt verurteilt\nworden ist, wird das Verfahren nach\n\n§ 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten BB,\nWB und VE gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 2.Mai 1977\nwerden gemäß § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten D>\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 2.Mai 1977 nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) soweit der Angeklagte DD wegen\nBeihilfe zum Bankrott sowi: der\nVerurteilte Fi wegen gemeinschaftlichen Bankrotts verurteilt worden sind,\n\nb) in allen Strafaussprüchen gegen die\nAngeklagten Dep un: Fin\n\nmit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Di»\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagten BB, VD und VW\n\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\ndes Beschwerdeführers DEEP zu entscheiden hat.\n\n-3-\nAh\n\nGründe\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten Dgg® wegen\nBeihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott kann keinen\nBestand haben.\n\na) Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter\n(UA S.17) der Firma BEB> In-und Export GmbH (vom\nLandgericht als \"BB\" bezeichnet (UA 5.13), die\nAngeklagten BP und FEED, haben der Kasse der\nDEE (VA 5.187) am 1.Oktober 1971 DM 4.000,-- und\nam 20.0ktober 1971 weitere DM 16.000,-- entnommen und für\neigene Zwecke beiseite geschafft (UA S.152,187). Der\nAngeklagte D@D hat mit ihnen einen fingierten Darlehensund Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (UA 5.150)\nund ihnen über die entnommenen Beträge von DM 4.000,--\nund DM 16.000,-- jeweils Quittungen erteilt, die die\nKassenentnahmen als Rückzahlung des angeblich der Firma\ngewährten Darlehens erscheinen ließen (UA S.152). Diese\nHandlungen hat die Strafkammer bei den Angeklagten Bw\nund FEED 215 gemeinschaftlichen Bankrott (UA 5.178,\n179), beim Angeklagten DEP als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott gewertet (UA S.187,188).\n\nb) Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\ndurchweg stand.\n\nDer Geschäftsführer einer GmbH kann die in den\n88 239 KO a.F., 2§ 3 StGB n.F. bezeichneten Tatbestände\ndes (betrügerischen) Bankrotts nur durch solche Handlungen\nerfüllen, dfe er für die Gesellschaft und (wenigstens auch)\nin deren Interesse vornimmt. Das folgt aus den hier anwendbare\nVorschriften der §§ 50 a StGB 1969, 14 StGB 1975, die\ninsoweit an die Stelle des früheren § 83 GmbHG getreten\nsind. Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers\nzum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem\nBeiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, sind\ndagegen die sonstigen Strafvorschriften anzuwenden\n\n-h-\n(BGH Beschluß vom 7.November 1978 - 5 StR 314/78 -). Unter\ndiesen Gesichtspunkten werden bei dem Angeklagten Da»\ndie Entnahmen aus der Kasse der GmbH in der neuen Hauptverhandlung auch der innere Tatbestand zu prüfen sein.\n\nc) Anders verhält es sich mit dem fingierten\nDarlehrs-und Sicherungsübereignungsvertrag und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in die der GmbH gehörenden\nGegenstände. Darin kann ein (betrügerischer) Bankrott\nnach §§ 239 Abs.1 Nr.2 KO a.F., 283 Abs.1 Nr.6 StGB n.F.\nliegen.\n\nd) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum\ngemeinschaftlichen Bankrott hat auch zur Folge, daß die\nVerurteilung des Angeklagten FW wegen gemeinschaftlichen Bankrotts keinen Bestand haben kann; sie mußte\ngemäß § 357 StPO aufgehoben werden.\n\nDamit konnten auch die übrigen, gegen die Angeklagten\n\nDB und FEED vernängten Einzeistrafen sowie die\n\nGesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\n2. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen\nden Angeklagten BB wegen: Bankrotts und falscher\nVersicherung an Eides Statt hat auch auf die Gesamtstrafe\nin Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluß.\n\n3. Zu dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Lg»\nvom 28.Dezember 1978, der dem Senat vorgelegen hat, ist\nzu bemerken: Der Senat hat lediglich die in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten dienstlichen Äußerungen verwertet; die Gegenerklärung ist den\nVerteidigern des Angeklagten vn, Rechtsanwalt Bug und\n\nRechtsanwalt Li jeweils am 20.Juni 1978\nzugestellt worden (B1.2450,2453).\n\nDer Schriftsatz des Rechtsanwalts De» von\n4.Januar 1979 hat dem Senat vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-467-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/5-str-467-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.704840+00:00"}}