{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-09_5_StR_841_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"5 StR 841/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_841/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Hartmut S dm»\naus WERE ,\ngeboren an BEP 1953 in Demi,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Elke G EEE au: GE,\ndort geboren am BB 1555,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags\n\nJ 0/6\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 9.Januar 1979 nach\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Su»\nund CB wird das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 1.August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden,\nweil das Landgericht die Frage eines freiwilligen Rücktritts\nvom (bedingt vorsätzlichen) Tötungsversuch nicht geprüft hat,\ndessen Ausschluß sich nach Sachlage aber nicht von selbst\nversteht.\n\nNach den drei Messerstichen 'ließ der Angeklagte\n(SCHE) von LED ab und lief mit der Angeklagten\n(CB) davon nach Haus'!; das Opfer hatte sich noch 'in\nden Flur des Wohnheimes geschleppt ... und war (dort)\nzusammengebrochen' (UA S.8). Umstände, die den Angeklagten\nseinBED - der sich ersichtlich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Angeklagten GBP pefand - daran gehindert\nhätten, noch weiter auf das Opfer einzustechen, sind nicht\nfestgestellt, auch nicht erkennbar. Danach kommt es darauf\nan, ob der Tötungsversuch nach der Überzeugung des Landgerichts bereits beendet oder nicht beendet war. Das\nbestimmt sich nach den Vorstellungen der Täter, und zwar\ndanach, ob sie bei Tatbeginn eine oder mehrere bestimmte\nHandlungen ins Auge gefaßt hatten, anderenfalls danach,\nwelche Vorstellungen sie über die Wirkungen ihres bisherigen\n\n-3-\n\n5_ 7\n\nTuns hatten (BGHSt 14,75; 22,330). Dazu verhalten sich\n\ndie Urteilsgründe nicht; auch ihrem Zusammenhang ist\n\ndafür nichts zu entnehmen, zumal da das Opfer, als von\n\nihm abgelassen wurde, ersichtlich nicht einmal am Boden lag.\n\nErgänzende Feststellungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen; für eine Schuldspruchberichtigung des Inhalts,\ndaß sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen gefährlichen\nKörperverletzung schuldig gemacht haben, ist deshalb kein\nRaum. Hierüber muß der Tatrichter befinden. Dieser wird\nzudem Gelegenheit haben, nicht immer deutliche Feststellungen\nzur Frage des Zeitpunkts, von wann ab der Einsatz des Messers\nbeabsichtigt war, zu vermeiden. Das soll 'spätestens' bei\nder wörtlichen Auseinandersetzung gewesen sein (UA S.12),\nwas sich nicht ohne weiteres damit verträgt, daß beide\n\n-u-\n\nAngeklagte 'zu diesem Zweck' (einer provozierten tätlichen\nAuseinandersetzung) 'mit dem Messer' zu dem Zeugen gefahren\nseien (UA S.15), welcher Gesichtspunkt mit der Wendung von\nder 'Energie und Zielstrebigkeit' beider Angeklagter (UA\nS.16) auch in der Strafzumessung seinen Niederschlag gefunden haben kann\".\n\nDem tritt der Senat bei,\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-841-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-841-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.545595+00:00"}}