{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-09_5_StR_785_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"5 StR 785/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 785/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli L B aus He,\ngeboren am ED 19253 in ci,\n\nwegen Vergehens gegen das Aktiengesetz\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n9.Januar 1979 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n6.Juli 1977 aufgehoben, soweit der\nAngeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Fall III der Anklageschrift vom\n14.August 1975) verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird der Angeklagte\nfreigesprochen; die insoweit entstandenen\nKosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Landeskasse.\n\n2. Die weitergehende Revision wird auf Kosten\ndes Angeklagten mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte wegen eines Vergehens nach § 399\nAbs.1 AktG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt ist; die vom\nLandgericht gewährte Zahlungserleichterung\nbleibt bestehen.\n\nGründe\n\nI 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe (UA S.4 ff) stellt\ndas Landgericht fest, daß sich der Angeklagte in einem\nVerbotsirrtum befand, als er es unterließ, in die Anmeldung\nder Gesellschaft (§ 36 AktG), den Gründungsbericht (§ 32 AktG)\nund den Bericht über die Gründungsprüfung (§ 34 Abs.2 AktG)\neinen Hinweis auf eine beabsichtigte Sachüibernahme aufzunehmen. Der Tatrichter hält diesen Verbotsirrtum für vermeidbar.\n\na) Bevor die Anmeldungserklärung am 9. Januar 1969\nunterschrieben wurde, hatte der Notar, dessen Kenntnis von\n\n- 3 -\n\nen\n\n- 3 -\n\ndem maßgeblichen Sachverhalt das Landgericht nicht ausschließen kann (UA S.8), erklärt, die Anmeldung könne unterzeichnet werden, es sei alles in Ordnung (UA S.6-7); der Angeklagte hatte diesem Hinweis des Notars vertraut (UA S.21).\nSeine Ansicht, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war, stützt das Landgericht hier allein darauf, daß der\nNotar \"nach den Angaben Willi Ip\" (des Angeklagten)\ngesagt hatte, die Einzahlung des Aktienkapitals und der\nanschließende Verkauf des Anlagevermögens und des Warenbestandes sei der \"elegantere Weg\" (UA S.8,22). Das reicht\nhier nicht aus. Abgesehen davon, daß dieser belastend gewertete Umstand in den Urteilsgründen nicht als eigene\nFeststellung des Tatrichters erscheint, gibt es keinen\nErfahrungssatz, nach dem die Bemerkung eines amtierenden\nNotars, es handele sich um den \"eleganteren Weg\", auf eine\nGesetzwidrigkeit hinweist.\n\nb) Der Verbotsirrtum, dem der Angeklagte nach den Feststellungen bei seiner Mitwirkung an dem Gründungsbericht vom\n16. Januar 1969 und dem Gründungsprüfungsbericht vom selben\nTage erlegen ist, beruht auf denselben Umständen wie der\nIrrtum bei der Anmeldung der Gesellschaft. Für die Frage der\nVermeidbarkeit des Verbotsirrtums gilt daher dasselbe wie\nfür jenen Irrtum: Da der Angeklagte aus den Äußerungen des\nNotars entnehmen durfte, daß es sich um eine \"Bargründung\"\nhandele (UA S.22), kann ihm auch in diesem Zusammenhang\nnicht vorgeworfen werden, daß er sich nicht weiter erkundigt\nhat, ob bei Sachgründungen zusätzliche Angaben in den\nGründungsbericht und den Bericht über die Gründungsprüfung\naufzunehmen sind.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei\nseiner Mitwirkung am Gründungsprüfungsbericht nicht nur\nwesentliche Umstände verschwiegen, sondern auch durch\nfalsche Angaben gegen § 399 Abs.1 AktG verstoßen habe (UA\nS.26), wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Feststellung, daß der Angeklagte einen Gründungsprüfungsbericht\n\n„he\n\n-u- 4\n\nmitunterschrieben hat, in dem von einer Prüfung des\nGründungshergangs die Rede ist, reicht hier nicht aus,\num einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschrift\ndarzutun.\n\n3. Da, auch mit Rücksicht auf die seit Anfang 1969\nverstrichene Zeit, weitere Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, entscheidet der Senat im Fall II 1 der Urteilsgründe\nin der Sache selbst.\n\nII. Soweit sie die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft, ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die hier verhängte Einzelstrafe von 40\nTagessätzen bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen,\ndaß die wegfallende Einzelstrafe einen Einfluß auf die verbleibende Strafe gehabt hat.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-785-78","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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