{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-09_5_StR_755_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"5 StR 755/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_755/78 2 012\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n%\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günther-Jürgeen MD aus BED,\ndort geboren am BB 19-1,\n\n2, den Einzelhandelskaufmann Günter HP aus BEE,\ndort geboren am EB 1334,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- L\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg,\n\nRechtsanwalt ED aus zii\nals Verteidiger des Angeklagten Hg,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 26.Juni 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten H@9 wird\nverworfen. Dieser Beschwerdeführer hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die im übrigen\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der\nGeneralbundesanwalt vertritt, hat mit der Sachrüge Erfolg.\nDiese muß schon deshalb durchgreifen, weil das Landgericht\ndas Geschäft vom 10./12.Januar 1978 mit den auf 125 g\ngestreckten ursprünglichen etwa 50 g Heroin lediglich unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt des Besitzes und der Abgabe\nvon Betäubungsmitteln beurteilt hat (UA S.5/6; 12/13). Es\nliegt nach den Feststellungen nahe, daß insoweit Handeltreiben in Betracht kommt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5\nmit Nachweisen).\n\nDas muß zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang\nführen.\n\nSoweit es den Angeklagten Mg betrifft, ist nach\nAusführungen des Landgerichts zum vermeintlichen fortgesetzten Besitz von Betäubungsmitteln anzunehmen, es\nhabe den Erwerb des Heroins zum Handeltreiben lediglich\nals Fortsetzung des Erwerbs zum Eigenverbrauch gewertet;\ndamit wird es dem im Handeltreiben liegenden Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht. Das Landgericht übergeht\nin den Strafzumessungsgründen, daß aus der \"Abgabe\" des\nHeroins ein Gewinn von 12.500 DM erzielt werden sollte\n(UA S.6).\n\nDer Angeklagte Hp wollte und sollte die Hälfte des\nGewinns aus der Heroinlieferung behalten. Bei solchen\nAnteil in Verbindung mit dem festgestellten Tatbeitrag\ndes Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob\ngemeinschaftlicher Handel mit Heroin in Betracht kam.\n\n2. Um erneuten Rügen vorzubeugen, wird vorsorglich\nauf folgendes hingewiesen:\n\n-u-\n\na) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht\nzugunsten des Angeklagten vB die Voraussetzungen des\n§§ 21 StGB angenommen hat, genügen schon deshalb nicht,\nweil es sich ohne nähere Erörterungen dem Gutachten des\nSachverständigen einfach anschließt (UA S.7). Im übrigen\nführt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich\nallein nicht ohne weiteres zu einer erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit.\n\nb) Sollte das Landgericht das Tatverhalten des\nAngeklagten Hg, trotz seiner gleichen Gewinnerwartung,\nwiederum nur als eine Förderung fremden Verkaufsgeschäfts\nansehen, stünde das der Annahme von Handeltreiben nicht\nentgegen; auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen\n(BGH Urteil vom 4.10.1978 - 3 StR 232/78 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Entscheidung sind auch die\nAbgrenzungskriterien zu entnehmen, ob der Tatbeitrag als\nbloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Zum Besitztatbestand\nwird auf BGHSt 26,117 verwiesen; selbst der bloße Besitzdiener kann das erforderliche tatsächliche Herrschaftsverhältnis haben. Besitz in bürgerlich-rechtlichem Sinne,\n\n5. 2\n\ninsbesondere ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 18.6.1974 - 1 StR 119/74 -).\n\n3. Die Revision des Angeklagten Hg ist offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-755-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-755-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.469580+00:00"}}