{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-09_5_StR_683_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"5 StR 683/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on\n\n5 StR 683/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2- A\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus BED\nals Verteidiger des Angeklagten Fu,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 19.April 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nJdBBEm,\n\nb) soweit es das Landgericht abgelehnt hat,\ndie gegen den Angeklagten FE\nangeordnete Sperrfrist für die Erteilung\nder Fahrerlaubnis aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Hamburg-Blankenese vom\n13.Januar 1978 aufrechtzuerhalten,.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten\n\nFO und JB werden verworfen.\n\n- 3.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\ndas Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch\ninsoweit über die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\nDie Angeklagten FEED un: Je»\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\ntragen. Die Landeskasse hat die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft zu\ntragen, soweit sie die Angeklagten KB\nund Fe» betrifft. Insoweit werden\nihr auch deren notwendige Auslagen auferlegt, soweit sie durch das Revisionsverfahren entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u- A\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kp wegen\ngemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen\ngemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten Fee» wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund den Angeklagten Jg wegen Beihilfe zur versuchten\nräuberischen Erpressung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem\nGeneralbundesanwalt nur teilweise vertreten wird, wendet\nsich mit der Sachrüge gegen sämtliche Strafaussprüche. Die\nRevisionen der Angeklagten Fe und JE beanstanden beide das Verfahren; die Revision des Angeklagten\nICE rüct ferner auch die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n1. Zutreffend rügt die Revision der Staatsanwaltschaft.\ndaß das Landgericht bei dem Angeklagten JG zwar auf\neine einheitliche Jugendstrafe erkannt, dabei aber die\nVoraussetzungen des § 31 Abs.2 JGG nicht beachtet hat. Es\nhat die Jugendstrafe unter Einbeziehung der im Urteil des\nAmtsgerichts Hamburg vom 3.Juni 1975 erkannten und noch\nnicht verbüßten Reststrafe von fünf Monaten gebildet (UA\n5.62). Die Einbeziehung einer Reststrafe entspricht nicht\ndem Gesetz. Da das Landgericht hier offensichtlich nicht\nnach § 31 Abs.3 JGG verfahren wollte, hatte es die durch\ndas frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die\nneue Tat einheitlich zu bewerten und ohne Rücksicht auf\nden früheren Strafausspruch und die bisher verbüßte Strafe\n\n-5-\n\n-5- A\n\nnach § 31 Abs.2 JGG eine neue einheitliche Jugendstrafe\nfestzusetzen (BGHSt 16,335,336; BGH Urteil vom 17. Januar\n1962 - 2 StR 552/61, mitgeteilt bei Herlan GA 1963,105;\nUrteil vom 21.März 1978 - 4 StR 32/78). Erst auf diese\nJugendstrafe ist die bisher verbüßte Strafe aus der abgeurteilten Tat anzurechnen (BGHSt 16,335,336).\n\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs dieses Angeklagten. Entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts kann der Senat den Strafausspruch\nnicht selbst ändern. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht\nerkennen, ob das Landgericht die Einheitsstrafe unter\nBerücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände\ngebildet hat.\n\n2. Die weiteren in der Revision der Staatsanwaltschaft\nenthaltenen Einzelausführungen wenden sich ausschließlich\ngegen die dem tatrichterlichen Ermessen vorbehaltene\nStrafzumessung. Sie sind offensichtlich unbegründet.\n\n3, Der Generalbundesanwalt weist aber mit Recht darauf\nhin, daß das Landgericht bei dem Angeklagten FB. die\nGesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13.Januar 1978\ngebildet hat, ohne die in diesem Urteil ebenfalls verhängte\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr\nund sechs Monaten aufrechtzuerhalten. Die Strafkammer\nbegründet das lediglich damit, daß die Sperre für die Ekrteilung einer Fahrerlaubnis neben der Freiheitsstrafe keine\nBedeutung hat!\" (UA 5.61). Weder hieraus noch aus den sonstigen Urteilsgründen geht jedoch herwr, weshalb der Maßregelausspruch \"gegenstandslos\" geworden sein sollte (§ 55\nAbs.2 StGB).\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten FE» ist im wesent-\n\nlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur\n\nA -\n\n-6 - 4\n\ndie Rüge, die Sachverständige Dr.KED Habe ihr Gutachten\nüber den Umfang der Alkoholisierung dieses Angeklagten\nerstattet, ohne bei der Vernehmung der Zeugen BEP und\nWEB an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben.\n\nBeide Zeugen hätten Aussagen gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben hätten, daß der Angeklagte angetrunken war.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu,\ndaß die Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls\nbei der Vernehmung des Zeugen BgW® am 22.März 1978 und\ndes Zeugen WEMBB an 24.März 1978 nicht anwesend war. Das\nGesetz verlangt nicht die ununterbrochene Anwesenheit eines\nSachverständigen in der Hauptverhandlung. Abgesehen von\neiner ausdrücklichen Weisung des Gerichts hat der Sachverständige selbst darüber zu befinden, ob das Gutachten\nseine ständige Anwesenheit erforderlich macht (BGH Urteil\nvom 27.April 1976 - 5 StR 481/75). Diese hat die Sachverständige hier ersichtlich nicht für notwendig erachtet.\nSie kann über die Aussagen der beiden Zeugen durch das\nGericht unterrichtet worden sein. Daß dies nicht geschehen\nist, behauptet auch die Revision nicht. Das Landgericht\ndurfte es unter diesen Umständen dem pflichtgemäßen Ermessen\nder Sachverständigen überlassen, ob sie die für ihr Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH NJW\n1970,12 42,1243; BGH Urteil vom 23.September 1975\n- 1 StR 136/75 -).\n\nIIl.\n\nAuch die Revision des Angeklagten Jı bleibt\nerfolglos.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag\nnur mit unzureichender Begründung abgelehnt und deshalb\ngegen die Vorschriften der §§ 34,244 Abs.3 und 6 StPO verstoßen, greift nicht durch. Der Angeklagte hatte behauptet,\nter sei auf Grund seiner geistigen Entwicklung nicht in der\n\n- 7 -\n\nf\n\nLage, reale Vorgänge von nur vorgestellten Vorgängen zu\nunterscheiden\".\n\nDen Antrag, hierzu einen Sachverständigen zu hören,\nhat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eS\nbesitze selbst die notwendige Sachkenntnis. Das entspricht\ndem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO) und wird von der\nRevision auch nicht im einzelnen beanstandet.\n\nZt derselben Behauptung hat der Angeklagte ferner\nden Bewährungshelfer LED als sachverständigen Zeugen\nbenannt. Bei dieser Beweisbehauptung ging es indessen nur\num ein allgemeines inneres Unvermögen des Angeklagten. Ein\nsolcher Zustand ist dem Zeugenbeweis nur dann zugänglich,\nwenn e#sich in für einen Zeugen wahrnehmbaren Umständen\noffenbart. Auch ein sachverständiger Zeuge kann nur über\nTatsachen aussagen, die er wahrgenommen hat. Tatsachen\ndieser Art hat der Angeklagte nicht behauptet. Der ablehnende Beschluß des Landgerichts läßt daher keinen\nRechtsmangel erkennen.\n\nDas weitere Revisionsvorbringen, auch zur Sachrüge,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-683-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/5-str-683-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.448669+00:00"}}