{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-01-05_5_StR_491_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-01-05","aktenzeichen":"5 StR 491/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StE 491/79\n\nBr BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Paul E EEE\naus Han (Wei) ,\n\ngeboren am WB. 1927 in BEER Kreis U,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n_reS\n\nDer 5.Strafsenat des Bunc.esgerichi shofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 4,September 1979\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig baschlossen:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 5.Januar 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg.\nZwar sind die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten, soweit\nsie in zulässiger Form erhoben worden sind, und der Einwand der Verjährung offensichtlich unbegründet. Jedoch hat\nder Schuldspruch keinen Bestand, weil die Urteilsgrürde\nnicht hinreichend ausweisen, daß der Tatrichter den angenommenen Schuldumfang auf rechtsfehlerfreie Weise ernittelt\nhat.\n\na) Die für die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuern\nmaßgeblichen Umsätze bestimmt der Tatrichter für die Jahre\n1970 und 1971 in erster Linie nach den während dieser Jahre\nausweislich der Bankauszüge eingegangenen \"Zahlungen der\nFirmen, für die der Angeklagte Leistungen erbracht hatte\"\n\n(UA S.15). Der Tatrichter war zwar nicht gehindert, sich\nseine Überzeugung von der Höhe der Umsätze angesichts des\nFehlens einer ausreichenden Buchführung auf Grund ei;zener\nSchätzung zu bilden (BGH GA 1978, 278,279); hierbei durfte\ner auch auf die Bankauszüge zurückgreifen. Er mußte sich aber\n\n-FÜF\nmit der Frage auseinandersetzen, ob die darin nachgewiesnen Geldeingänge sämtliche Umsätze betrafen, die in\nden ‚Jahren 1970 und 197'| erbracht worden waren. Das verstanil sich auch bei Geldeingängen von Firmen, denen er\nLeistungen zu erbringen pflegte, nicht von selbst. Die\ngeringfügigen \"Sicherhe:..tsabschläge\" in der GrößenorInung\nvon 2 bis 3% (UA S.14,15) vermögen diese Unsicherheit\nnicht auszuräumen. Als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des\nJahres 1973 berücksichtigt der Tatrichter den Erlös der\n\"Betriebsveräußerung\" vom 3.November 1973 (UA S.19,20).\nDiese nicht näher erläuterte Angabe läßt auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Urteilsinhalt (UA S.7) keine Nachprüfung zu, inwieweit es sich um einen steuerpflichtigen\nUmsatz im Sinne von § 1 Abs.1, § 10 Abs.4 UStG gehandelt\nhat.\n\nb) Die Höhe der im Jahre 1972 hinterzogenen Einkommen -\nsteuern und Gewerbesteuern ermittelt der Tatrichter u.a. in\nder Weise, daß er \"Forderungen aus unverbuchten Rechnungen!\nin Höhe von 126.911 DM ohne weiteres als Gewinne ansatzt\n(UA S.25,26). Das ist unzu lässig. Der Tatrichter hat nicht\nnur Feststellungen über den Wert dieser Forderungen unterlassen; er hat sich vor allem nicht mit der Frage auseinander\ngesetzt, ob mit den Geschäften, die Entstehungsgrund der\nForderungen waren, gewinnmindernde Betriebsausgaben verbunder\ngewesen sind. Seine allgemeinen Bemerkungen über die Kostenlage in dem Geschäftszweig des Angeklagten (UA 5.24) machen\neine solche Auseinanderseteung nicht entbehrlich. Die Besorgnis, daß die Berechnungsgrundlagen des Tatrichters nicht zutreffen, wird dadurch verstärkt, daß das Landgericht für das\nJahr 1972 einerseits einen verschwiegenen Mehrumsatz in Höhe\nvon 209.525 DM (UA 5.16), andererseits jedoch einen verschwiegenen Mehrgewinn von 224.668 DM (299.533 DM abzüglich\ndes veranlagten Gewinnes von 74.865 DM) ansetzt. Das verträgt\nsich um so weniger miteinander, als das Landgericht für die\nJahre 1970 und 1971 einen Gewinn in Höhe von 15% des je-\n\nrl?\n\nweiligen Jahresumsatzes zu runde legt (UA 5.23-24).\n\nc) Im Hinblick auf die Lohnsteuerhinterziehung ergebeı\ndie Jrteilsgründe nicht, warum der Tatrichter bei seiner\nSchätzung unterschiedliche Lohnsteuersätze von 16,17 und\n23% angewandt hat (UA S.33-37), und zwar zum Teil für dieselben Steuerzeiträume. Der Umstand, daß der Steuerprüfer\ndem Angeklagten in einzelnen Fällen besonders niedrige\nLohnsteuersätze \"zugebilligt\" hat (UA S.34), ist für den\nTatrichter unerheblich; die \"persönlichen Verhältnisse der\nArbeitnehmer\" (UA S.34) waren bei allen Fallgruppen der\nLohnsteuerhinterziehung ersichtlich gleichartig. Rechtlichen\nBedenken begegnet auch die Annahme des Tatrichters, bei den\nunaufgeklärten Geldabfluß von 124.373,92 DM. könne es sich\nnur entweder um unversteuerte Lohnzahlungen oder um eine\nunversteuerte Privatentnahme handeln. Der Tatrichter hätte\nnäher darlegen müssen, weshalb eine dritte, den Schuldumfang\nder Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung nicht berührends\nErklärungsmöglichkeit (Betriebsausgaben und dergleichen)\nentfiel. Schließlich ist nicht ohne weiteres verstänllich,\ndaß bei der Scheinfirma DB noch im Jehre 1973 Lohnsteuern angefallen sind (UA S.36), obwohl diese Firma ihre\nTätigkeit Ende 1972 eingestellt hatte (UA S.18).\n\nd) Vorsorglich wird darauf hingewieser, daß der Tatrichter die Berechnungsgrundlagen für die Steuerhinterziehung - gegebenenfalls mıt Hilfe von Sachverständigen\noder sachverständigen Zeugen - in eigener Verantwortung zu\nermi;teln hat. Von dieser Verpflichtung entbindet ihn nicht\neine durch \"Stichproben\" gewonnene Überzeugung von der\nZuverlässigkeit einer Betriebsprüfung (UA S.53).\n\ne) Für den Fall, daß der Bußgeldbescheid vom\n10.0ktober 1974 (UA S.9) denselbea Gegenstand wie das vorliegende Strafverfahren betrifft, wird auf § 86 Abs.3 OWiG\nhingewiesen.\n\n-5-\n\n-5- AB\n\nf) Die zugunsten des A.geklagten eingelegte\nRevision der Staatsanwal:sc:aft bedarf keiner näheren\nErört>rung, weil die weiter;ehende Revision des Angeklagten\nErfolg hat. Die Vorausseczungen des § 126 Abs.3 StPO\n(\"ohne weiteres\")liegen nic ıt vor.\n\nHerrmann Flelschmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-05/5-str-491-79","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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