{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-19_5_StR_811_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"5 StR 811/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 811/78 22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Horst PB un\naus BIEND- Fein,\ndort geboren am MB 1941,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 19.Dezember 1978\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom\n2.0ktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die\nAnnahme einer einzigen, sich über die Zeit \"Frühjahr 1968\noder 1969\" (UA S.3) bis Mitte Juli 1977 (UA S.4) erstreckenden\nfortgesetzten Handlung; es kann deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\n1. Der Angeklagte hat aus \"überkommender und wachsender\nGeschlechtslust\" gehandelt (UA S.3) und \"bei zahlreichen\nsich bietenden Gelegenheiten\" (UA S.3) \"in unregelmäßigen\nAbständen\" (UA S.4) das Kind sexuell mißbraucht; zum Gesamtvorsatz heißt es im wesentlichen nur, er beruhe auf \"einer\nentsprechenden Einlassung des Angeklagten\" (UA S.10). Das\ngenügt indessen nicht. Das Landgericht vernachlässigt dabei\ndie Grundsätze von BGHSt 2,163,167 f, wonach \"eine auf\neigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Straftaten gerichteten Entschluß entspringt\n(Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung\ndes Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters\n\n- 3 -\n\nüberwindet\". Dafür, daß (und ab wann) die Taten nach einer\ngewissen Anfangszeit der Gewähnung und Einübung Routinecharakter trugen und damit die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nrechtfertigen könnten (BGH bei Holtz in MDR 1978,804),\n\ngeben die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt. Die\n\nim Verhältnis zur Tatzeit geringe Zahl vollzogenen\nGeschlechtsverkehrs (UA S.3,4) spricht eher dagegen;\nMindestfeststellungen zu den sonstigen sexuellen Handlungen\nenthalten die Urteilsgründe nicht.\n\n2. Scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung\naus, ist für die fünf Jahre vor der Anordnung der Vernehmung\ndes Beschuldigten am 7.September 1977 (B1.37 d.A.) begangenen\nTaten Verfolgungsverjährung eingetreten.\n\nDie Anordnung dieser Vernehmung ist die erste die\nVerjährung unterbrechende Maßnahme (§ 78c Abs.1 Nr.1 StGB);\ndas bereits im Jahre 1972 eingeleitete (B1.99 ff d.A.) und\nam 3.Juli 1972 eingestellte Ermittlungsverfahren (B1.107\nd.A.) hatte zu keiner richterlichen Handlung i.S. des\n§ 68 StGB a.F. geführt.\n\nDie Verjährungsfrist beträgt, was den rechtlichen\nGesichtspunkt einer Verletzung des § 174 StGB betrifft,\nfünf Jahre (§ 78 Abs.3 Nr.4 StGB; Art.4 des 1.StrRG;\nArt.309 Abs.1 EGStGB). Dieselbe Verjährungsfrist gilt aber\nauch für die Strafverfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 StGB, und zwar für die vor dem 1.Januar 1975\nbegangenen Taten (BGH bei Holtz, aa0).\n\nDa das Revisionsgericht abschließend nicht zu beurteilen vermag, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\nein Gesamtvorsatz angenommen werden kann, muß das Urteil\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\nSollte der Tatrichter einen Gesamtvorsatz nicht feststellen können, wäre er nicht gehindert, für die in nicht\nrechtsverjährter Zeit begangenen Taten zugunsten des Angeklagten von einer fortgesetzten Handlung auszugehen. Er\n\nhı\n\n-u_\n\nmuß dabei aber seiner Verpflichtung nachkommen, den Schuldumfang bestimmende Mindestfeststellungen, insbesondere zur\nZahl der Einzelhandlungen zu treffen, und Bedacht darauf\nnehmen, daß die Anwendung des § 176 StcB (und damit auch\ndes § 176 Abs.3 StGB) für die Taten ab 5.Februar 1974,\n\nals das Kind 14 Jahre alt geworden ist, endet.\n\nHerrmann Schnidt Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-811-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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