{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-19_5_StR_758_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"5 StR 758/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 758/78 nl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Peter D ED zus Gr ‚\ndort geboren am EB 1944, |\n\n2. den Kaufmann Rolf Heinrich H u EB aus Head.\ngeboren am @. BR 1943 in Rei Kreis Staiiiimmp.\n\n3. den Kaufmann Bernd Peter H EB aus Hai,\ndort geboren am iM. 1944,\n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht u.a.\n\n20\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 19.Dezember 1978 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten HD\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel\nvom 15.Februar 1978\n\na) aufgehoben, soweit die Angeklagten\nDEE», HUB und HD wegen\nVerstrickungsbruchs verurteilt worden\nsind; insoweit wird das Verfahren\neingestellt;\n\nb) aufgehoben, soweit der Angeklagte\nHE wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht verurteilt worden ist; der\nBeschwerdeführer wird insoweit freigesprochen;\n\nc) in allen Strafaussprüchen gegen den\nAngeklagten HE und in den Gesamtstrafaussprüchen gegen die Angeklagten\n\nDO und Hub mit den dazu\ngehörenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last, soweit Freispruch erfolgt\noder das Verfahren eingestellt worden ist.\n\n2. Im übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Die Sache wird zur Straffestsetzung an das\nSchöffengericht in Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafverfolgung wegen Verstrickungsbruchs ist\nnach §§ 78 Abs.3 Nr.5,78c Abs.3 Satz 2 StGB in Verbindung\nmit Art.309 Abs.1 EGStGB verjährt. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.\nDas Verfahren ist insoweit einzustellen. Nach § 357 StPO\ngilt dies auch für die Mitangeklagten, die nicht Revision\neingelegt haben.\n\nDer Angeklagte H@EB hat sich nicht wegen Verletzung\nder Bilanzierungspflicht strafbar gemacht. Er ist erst durch\nVertrag vom 3.Mai 1971 zum Geschäftsführer bestellt worden.\nDamals lag eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vor. Sie\nließ sich für die Vergangenheit wegen Unvollständigkeit der\nBelege auch nicht herstellen (UA S.31). Das Landgericht\nstellt ausdrücklich fest, daß es dem Beschwerdeführer unter\ndiesen Umständen nicht möglich war, die fehlende Bilanz für\nden Schluß des Geschäftsjahres 1970 aufzustellen (UA S.33).\n\nDer Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt freizusprechen. Die Verurteilung der Mitangeklagten, die schon\nfrüher Geschäftsführer waren und es bis zum 31.Juli 1971\nblieben, wird hierdurch nicht berührt.\n\nDer Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen\ngemeinschaftlicher Verletzung der Buchführungspflicht läßt\ndagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die\nhierfür verhängte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben, weil\ndie aufgehobene Verurteilung wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht sie beeinflußt haben kann.\n\n-u-\n\nDer Senat verweist die Sache in dem durch die Aufhebung\nerforderlichen Umfang gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht in Kiel zurück, da sie jetzt keine besondere\nBedeutung mehr hat und die Strafgewalt des Schöffengerichts\n\nausreicht (§ 358 Abs.2 StPO).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-758-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-758-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.037877+00:00"}}