{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-19_5_StR_652_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"5 StR 652/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 652/78 040\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Aloys K EEEEEEER aus FEED,\ngeboren an MB 1352 in Schü,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen vorsätzlichen Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\n= 2 K\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19.Dezember 1978\ngemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 15.Juni 1978 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten sind unklar und widersprüchlich und enthalten noch andere Rechtsfehler. Die Strafkammer \"geht\nzugunsten des Angeklagten davon aus, daß er an einer\nendogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\"\nleide (UA S.5), hält ihn aber für schuldfähig, weil zur\nTatzeit kein Schub dieser Krankheit vorgelegen habe (UA S.6).\nSie nimmt vielmehr an, der Angeklagte sei durch eine nicht\nnäher bezeichnete schwere charakterliche Abartigkeit, die\nschon Krankheitswert habe, im Zusammenhang mit dem\nHaschischgebrauch im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen (UA S.6/7). Dabei äußert sie sich nicht, ob\nsie die erste oder die zweite Alternative des § 21 StGB\nanwenden will; beide können nicht zugleich vorliegen\n(BGH Beschluß vom 30.August 1978 - 3 StR 272/78 (S) -\nbei Holtz in MDR 1978,984 - mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen, begründet die Strafkammer\n\n- 3.\ndamit, daß der Angeklagte nicht nur an der \"Sucht der\nDroge Haschisch\" leide, sondern daneben auch noch krank\nsei (UA 5.8). Welcher Art diese Krankheit ist, sagt das\nUrteil nicht. Sollte damit die erwähnte \"endogene\nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis\" gemeint\nsein, ‘so wäre das in doppelter Hinsicht fehlerhaft.\nDenn einmal hat die Strafkammer diese Krankheit nicht\npositiv festgestellt; zum anderen hat sich diese Krankheit,\nwenn sie vorgelegen haben sollte, nach den Urteilsfeststellungen auf die Tat nicht ausgewirkt.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-652-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-652-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.020077+00:00"}}