{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-19_5_StR_252_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"5 StR 252/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"039\n\n3_StR 252/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Horst St aus Beiiiip\ngeboren am ib .Ee> 1030 u, _\n\nden Sachverständigen Hans-Jürgen R EB aus Dein\ngeboren am au 1937 in Luis, \"\n\nden Mathematiker Professor Johannes S o GEREEEEEEEEEEEEED\n\naus\n\nBein\ngeboren am MB 1925 in Negmw,\n\nden Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater\nThomas Th aus Be\ngeboren am 1912 in Kreis Fo,\n\nden Rechtsanwalt Bernd-Thomas Th EEE aus Dein\ndort geboren am ii. immun 1942, ’\n\nden Steuerberater Peter Pu MB aus Bouiiip,\ndort geboren am M.ENEB 1931,\n\nden Bankkaufmann Armin Po CE aus Bei,\ndort geboren an DD. in 1938,\n\nwegen Steuervergehens u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep zu: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten St,\n\nRechtsanwalt NEED au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten RB,\n\nRechtsanwalt > aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten SoiiEp,\n\nRechtsanwälte WB und Dr EEE aus GEEEEED\nsowie Prof. Dr. au: ED /GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Thomas Tri,\n\nRechtsanwalt Ep aus >\nals Verteidiger des Angeklagten Bernd-Thomas The,\n\nRechtsanwalt Dr Ep aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Pu,\n\nRechtsanwalt um» aus m\nals Verteidiger des Angeklagten PoEMD,\n\nJustizangestellte uw»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten StR,\n\nThomas TrB, Pu und Po gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n23.Mai 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten R&B,\nSCHE, Thomas TIME, Bernd-Thomas Th, Pub und\nPOEEEED zeitend machen, die Übernahme des Vorsitzes durch\nden Richter am Landgericht Dr EN habe gegen das Gesetz\nverstoßen, sind nicht begründet.\n\nDie Regeln über die Feststellung eines Verhinderungsfalles sind eingehalten worden. Die durch Krankheit bedingte\nVerhinderung des ordentlichen Vorsitzenden (Vorsitzender\nRichter am Landgericht EP) war offensichtlich und\nunzweifelhaft; sie bedurfte keiner besonderen Feststellung\n(BGHSt 18,162,164; BGH Urteil vom 11.November 1976.\n\n- 2 StR 274/76). Der Richter am Landgericht WB, der als\nregelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden mit dessen Verhinderung ohne weiteres Vorsitzender geworden war, hat seine\neigene Verhinderung mit der Erklärung festgestellt, daß er\ndie Akten und Beistücke nicht in einen für die Verhandlungsführung ausreichenden Maße kenne. Dazu war er in seiner\nEigenschaft als Vorsitzender befugt. Daß seine Verhinderung\nin dem am selben Tage ergangenen Beschluß der Kammer noch\neinmal festgestellt wurde, ist unschädlich; der Zusammenhang\nmit der vorangegangenen Erklärung des Richters am Landgericht\nGEB erzivt, daß der Beschluß nicht gegen die Stimme dieses\nRichters ergangen ist. Zu Unrecht machen die Revisionen\ngeltend, die Feststellung der Verhinderung sei dem Präsidium\noder wenigstens dem Präsidenten des Landgerichts vorbehalten\ngewesen. Die von der Rechtsprechung bei der Auslegung der\n\n88 21e, 21f, 21g, 21i GVG entwickelten Grundsätze über die\nFeststellung der Verhinderung betreffen Fälle, in denen die\nVerhinderung vor Beginn der Hauptverhandlung eintritt. Fällt\nder Vorsitzende dagegen im Laufe der Verhandlung aus, so ist\n\n-5-\n\n-5\n\nstattdessen in erster Linie nach den für die Zuziehung\nvon Ergänzungsrichtern maßgeblichen Grundsätzen zu entscheiden (BGHSt 21,108,110).\n\nAlle übrigen Verfahrensrügen, die sich auf den Wechsel\ndes Vorsitzenden beziehen, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Das Revisionsvorbringen, mit dem die weiteren auf\n§ 338 Nr.1 StPO gestützten Rügen begründet worden sind,\ntrifft nicht zu: Der Richter am Landgericht BB gehörte\nwährend der gesamten Dauer der Hauptverhandlung dem Landgericht Berlin an (Bd.XXII Bl.81 d.A.); er war ausweislich\nder Verhandlungsniederschrift seit dem 5.Juli 1976 Mitglied\ndes erkennenden Gerichts und vorher Ergänzungsrichter. Die\nSchöffin A@WEB ist am 27.Januar 1975 für den Zeitraum, in\nden der Beginn der Hauptverhandlung fiel, ordnungsgemäß\nvereidigt worden (Bd.XXII B1.81 d.A.). Die dienstliche\nÄußerung des Richters am Landgericht WB (Bd.XXII B1.82\nd.A.) ergibt, daß bei ihm die Fähigkeit, die Verhandlung\nin allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig in sich\naufzunehmen und richtig zu würdigen (BGH NJW 1962,2212),\nauch während der Zeitspanne, in der er Ergänzungsrichter\nwar, nicht beeinträchtigt gewesen ist.\n\n3. Die Beschwerdeführer, die in der Hauptverhandlung\nkeine Ablehnungsgesuche angebracht haben, können im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, daß das Landgericht Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen habe (BGH Urteil vom\n17.April 1973 - 5 StR 671/72 -, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1973,730). Die übrigen auf § 338 Nr.3 StPO gestützten\nRügen sind unbegründet: Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer sind sämtlich zu Recht, überdies mit zutreffender\nBegründung verworfen worden.\n\n4. Die Beschwerdeführer (außer dem Angeklagten Ste )\nmeinen, das Landgericht hätte die Hauptverhandlung gegen sie\nantragsgemäß aussetzen müssen, nachdem das Verfahren gegen\nden früheren Angeklagten Dr.Ben@» wegen Verhandlungs-\n\n.6 -\n\n-6-\n\nunfähigkeit abgetrennt worden war. Es gibt indessen keinen\nRechtssatz, der besagt, daß Gehilfen und Haupttäter stets\n\nin derselben Hauptverhandlung abgeurteilt werden müssen.\n\nDaß die Entscheidung des Landgerichts, den Aussetzungsamtrag abzulehnen, hier keinen Ermessensmißbrauch darstellte,\nist offensichtlich.\n\n5a) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beschwerdeführer\nRE, ScEEEEEB, Thomas TB, Pu@P und Po, die\nunter Hinweis auf BGHSt 24,257 daran ankntlipfen, daß das\nVerfahren gegen den Mitangeklagten Bernd-Thomas Th zu\nBeginn der Hauptverhandlung vorübergehend abgetrennt worden\nwar. Während dieses Verfahrensabschnittes hat in dem Verfahren gegen Bernd-Thomas Th nur dessen Vernehmung zu\nden persönlichen Verhältnissen stattgefunden. Sie berührte\ndie gegen die anderen Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe\nnicht. Das gilt auch, soweit bei der Vernehmung zur Person\ndie Ausbildung des Angeklagten Bernd-Thomas Th erörtert\nworden ist.\n\nb) Auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Bernd-Thomas\nThe», die sich auf denselben Verfahrensabschnitt bezieht,\nist unbegründet. Während der Abtrennung des gegen diesen\nBeschwerdeführer gerichteten Verfahrens sind die anderen\nAngeklagten ebenfalls nur zur Person vernommen worden; ferner\nist das Kaufangebot der Geschwister FEB vom 25.Mai 1971\n(UA S.26) verlesen worden (Prot.Bd.I Bl1.12). Der Beschwerdeführer Bernd-Thomas Th trägt selbst nicht vor, daß die\nVernehmungen zur Person der anderen Angeklagten Vorwürfe\ngegen ihn berührt hätten; das Kaufangebot stand mit dem\nGegenstand der späteren Verurteilung des Beschwerdeführers\nBernd-Thomas The wegen Beihilfe zum Investitionszulagebetrug in keinem Zusammenhang.\n\n6. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Angeklagten RB,\ndie Beweisaufnahme vom 4.November 1976, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hatte, sei am 8.November 1976 (in\nseiner Anwesenheit) unzulänglich wiederholt worden. Soweit\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nder Beschwerdeführer geltend macht, die am 4.November 1976\nvernommenen Zeugen seien nicht alle von neuem vernommen\nworden, ist die Rüge nicht in zulässiger Form erhoben worden,\nweil sie nicht angibt, um welche Zeugen es sich handelt. Im\nübrigen versteht es sich von selbst, daß eine wiederholte\nBeweisaufnahme regelmäßig nicht das genaue Abbild der\nvorangegangenen Beweisaufnahme ist. Der Beschwerdeführer\nkann daher nicht mit Erfolg beanstanden, der Verteidiger\n\ndes früheren Mitangeklagten Dr.Berp habe am 8.November 1976\n\nzu einer Zeugenaussage nicht dieselbe Erklärung abgegeben\nwie in der Verhandlung vom 4.November 1976. Daß die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) das Gericht drängte, die\ngenannte Erklärung des Verteidigers von sich aus zum Gegenstand der Hauptverhandlung vom 8.November 1976 zu machen,\nbehauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.\n\n7. Der Angeklagte Bernd-Thomas Th@B hat in der Hauptverhandlung vom 8.Juli 1976 erklärt, er sei der Sitzung vom\n5.Juli 1976 eigenmächtig ferngeblieben (Protokoll Band III\nB1.38). Er war auch schon vorher der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (vgl. auch UA S.330). Unter\ndiesen Umständen ist es abwegig, wenn der Beschwerdeführer\nBernd-Thomas Th@P zur Begründung seiner auf die §§ 230,\n338 Nr.5 StPO gestützten Rüge meint, das Landgericht habe\nam 5.Juli 1976 sein Ausbleiben für entschuldigt gehalten\nund deshalb bewußt gegen § 230 StPO verstoßen.\n\n8. Mit ihrer auf § 245 StPO gestützten Verfahrensrüge\nbeanstanden die Angeklagten RW, SCH. Thomas TB,\nBernd-Thomas Th und Pu, daß die vorgeladene und\nerschienene Zeugin Ho nicht zur Sache vernommen\nworden ist, nachdem sie erklärt hatte, sie wolle von der\n\"Möglichkeit, nach § 55 StPO die Beantwortung der Fragen\ngenerell abzulehnen, Gebrauch machen\" (Protokoll Band II\nBl.94 R). Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist ein Zeuge nach\n§ 55 StPO nur berechtigt, die Auskunft zu solchen Fragen zu\nverweigern, deren Beantwortung die in § 55 Abs.1 StPO näher\n\n-8-\n\n-B -\n\nbezeichneten Gefahren begründen könnte. Doch kann es sich\nin Ausnahmefällen so verhalten, daß die gesamte Aussage\neines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten\nin so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig bleibt,\nwas er ohne die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung bezeugen könnte (BGHSt 10,104,105; 17,245,247).\n\nSo lag es hier: Die Zeugin Hei war seit dem\n1.November 1972 Geschäftsführerin der PPGmbH und in\ndieser Eigenschaft an den Kredit- und Anzahlungsvereinbarungen im Tatkomplex IT/ITK/TTG/ID beteiligt (UA S.209 ff,\n219 f). Die Zeugin war überdies \"Sekretärin und Vertraute\nDr.Beiiiiiiib\" (UA S.282). Daß die Belehrung der Zeugin\nüber ihr Auskunftsverweigerungsrecht fehlerhaft gewesen sei,\nhaben die Revisionen der Angeklagten Thomas Th und\nBernd-Thomas THEME nicht in ausreichender Weise (5 344\nAbs.2 Satz 2 StPO) dargetan.\n\n9. Offensichtlich unbegründet sind die Verfahrensrügen\nder Angeklagten Thomas Th uni Pu, die sich dagegen\nrichten, daß das Landgericht Hilfsbeweisamträge abgelehnt\nhat, mit denen beantragt worden war, Richter des Finanzgerichts BegB als Zeugen über den Inhalt von Urteilen des\nFinanzgerichts Be@B zu vernehmen, die im Jahre 1977 ergangen sind. |\n\n10. Von den zugunsten des Angeklagten REED gemachten\nWahrunterstellungen, daß dieser Beschwerdeführer die in\nseinem Gutachten genannten Werte \"unter Zugrundelegung der\nim Gutachtenvorwort beschriebenen Kriterien richtig ermittelt\"\nund \"die Richtlinien für die Ermittlung von Neu- und Zeitwerten zugrunde gelegt habe, die von Sachverständigen in\nder Regel bei der Feststellung von 'Zustandswerten' angewandt würden\" (UA S.69,70), ist das Landgericht nicht abgewichen. Diese Wahrunterstellungen hinderten das Landgericht nicht, die im Gutachten verwendeten Begriffe \"Zeitwert\" und \"Zustandswert\" (vgl. UA 5.67) in dem Sinn zu verstehen, daß sie sich vom steuerlichen Teilwert unterscheiden\nund nicht denjenigen Wert bezeichneten, auf den es unter\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nBerücksichtigung des Zwecks des Gutachtens und seiner Verwendung ankam. Eine Wahrunterstellung nötigt den Tatrichter\nnicht, aus der als wahr unterstellten Tatsache dieselben\nSchlüsse zu ziehen wie der Beweisführer.\n\n11. Im Zusammenhang mit der Bewertung der aus der\nUnternehmensgruppe FreB stammenden Altanlagen hat das\nLandgericht einwandfrei dargelegt, daß die Einholung eines\nSachverständigengutachtens über den Wert der Maschinen keine\nweitere Aufklärung versprach: Die Maschinen standen zur Zeit\nder Hauptverhandlung \"zum überwiegenden Teil nicht und\njedenfalls auch nicht mehr in dem damaligen Zustand zur\nBegutachtung zur Verfügung\" (UA S.78). Bereits daran\nscheitern die entsprechenden Aufklärungsrügen der Angeklagten\nREMB und Thomas Tr.\n\n12. Unbegründet sind auch die übrigen Aufklärungsrügen,\nsoweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind. Die\nNotwendigkeit weiterer Aufklärung, u.a. über die wirtschaftlichen Hintergründe der mit der ADW® getroffenen Kreditvereinbarungen und die Honoraransprüche des Angeklagten\nPu@®B, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.\n\nDie Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung ersichtlich eine solche weitere Aufklärung auch nicht vermißt.\n\n13. Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie\nordnungsgemäß erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Zur Anwendung des sachlichen Rechts\n\n1. Die Angeklagten Step, Rei, ScuEEEEEED,\nThomas ThB, PUB und Po sind wegen Beihilfe\nzu einem in Tateinheit mit Steuerhinterziehung begangenen\nBetrug zum Nachteil der Kommanditisten der Ber KG\nverurteilt worden.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\na) Die Beihilfe zu einem Betrug, den Dr.Bergib zun\nNachteil der Kommanditisten der Ber KG begangen hat,\nist rechtlich einwandfrei ausgewiesen. Die Beschwerdeführer\nStumm, REED, SCHE, Thomas Tre, Pu und\nPO haben in unterschiedlicher, vom Tatrichter im\neinzelnen festgestellter Weise dazu beigetragen, daß die\nKommanditisten über die Ertragslage der BerB KG und\ndie daraus und aus anderen Gesichtspunkten abgeleitete\nPrognose für die künftige Entwicklung des Unternehmens,\naußerdem über die Verfügbarkeit von Fremdmitteln, die\nAussicht auf Gewährung einer Investitionszulage und die\nMöglichkeit sowie das Ausmaß steuermindernder Verlustzuweisungen getäuscht worden sind.\n\nDas Landgericht legt ferner in ausreichender Weise dar,\ndaß den Kommanditisten unter Beihilfe der Beschwerdeführer\nein zu hoher Wert des Anlagevermögens der BeriiB KG vorgespiegelt worden ist. In den Emissionsprospekten, die der\nKommanditistenwerbung zugrunde lagen, ist von einer Anlagenbewertung \"zum aktuellen Zeitwert von 5,01 Millionen DM!\n\n(UA S.50) die Rede. Die Bewertung stützte sich vor allem auf\ndas von dem Angeklagten RB am 15.September 1971 vorgelegte\nGutachten, das den \"Zeitwert\" der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung mit insgesamt 4.560.171 DM angab\n(UA S.68). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß\nder Wert der Betriebseinrichtung wesentlich niedriger war\nals die in den Prospekten und im Gutachten des Angeklagten\nR@EB genannten Werte. Allerdings mögen die Erwägungen, die\ndas Landgericht über den steuerlichen Teilwert anstellt\n\n(UA S.62 ff), nicht in jeder Richtung unbedenklich sein.\n\nAuf sie kam es aber nicht an. Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Betrug ist vielmehr maßgeblich, welche Bedeutung die Kommanditisten nach der\nVerkehrsanschauung der Prospektangabe beimessen sollten\n\nund beimaßen, der \"aktuelle Zeitwert\" betrage etwa\n\n5 Millionen DM. Den Anlegern, die einen Beitritt zu der\nBern KG erwogen, kam es jedenfalls auch, und zwar wesentlich, auf die Sicherheit ihrer Geldanlage an. Demnach war\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nhier der Preis von Bedeutung, der sich bei einer den Marktverhältnissen entsprechenden Verwertung der Betriebseinrichtung erzielen ließ. In diesem Sinne sollten auch die\nProspektangaben verstanden werden.\n\nAbwegig wäre es, die Angaben in dem Gutachten des\nAngeklagten Re deswegen als zutreffend anzusehen, weil\nsie dem Kaufpreis nahe kamen, den Dr.BenB von der\nBern KG verlangte. Dr.Bergiiie war Veräußerer der\nAnlagen und zugleich derjenige, der auf Kosten der künftigen\nKommanditisteneinlagen den Preis willkürlich festsetzte.\nIn einem solchen Fall besagt der verlangte Kaufpreis nichts\nüber den Wert der Anlagen.\n\nb) Auch die Verurteilung der Angeklagten Ste,\nSC, Thomas Tre, Pu@ii und Po wegen\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 27 StGB n.F., 392 AO\na.F.) ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht stützt die\nVerurteilung darauf, daß die Kommanditisten, die der\nBeriiB KG erst im Jahre 1972 beigetreten sind, unter\nMitwirkung der genannten Beschwerdeführer Verlustzuweisungen\nfür das Jahr 1971 erhalten und demzufolge für das Jahr 1971\nweniger Einkommenssteuern und Ergänzungsabgaben gezahlt\nhaben als sie schuldeten. Bei diesen Kommanditisten konnte\ndie Steuerschuld für das Jahr 1971 durch einen im Jahre 1972\neingetretenen Verlust nicht gemindert werden. Die zivilrechtliche Vereinbarung eines über den Jahreswechsel hinaus\nzurückwirkenden Beitritts zu der Kommanditgesellschaft ist\nsteuerrechtlich unerheblich (BFH BStBl 1956 III, 246 £;\n\n1961 III, 94 £).\n\nDem Beschwerdeführer R@B hält das Landgericht zugute,\ndaß er möglicherweise die näheren Umstände der auf das\nVorjahr bezogenen Beitritte und die Unzulässigkeit dieser\nKonstruktion nicht kannte (UA S.276 f). Gleichwohl tragen\ndie Feststellungen auch hier die Verurteilung wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung. Durch seine Mitwirkung an der\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nKommanditistenwerbung hat der Beschwerdeführer R@B auch\nzum Beitritt derjenigen Kommanditisten beigetragen, die\nder Ber KG im Jahre 1972 mit rückdatierten Erklärungen\nbeigetreten sind. Die Bewertung der von der BeriB KG\nangeschafften Maschinen, die sich auf das Bewertungsgutachten des Beschwerdeführers REM stützte, sollte nicht\nnur den Kommanditisten, sondern auch den Finanzbehörden\ndie Voraussetzungen für eine Verlustzuweisung von 172 %\nvorspiegeln (vgl. UA S.175). Der Beschwerdeführer RB\nwußte, daß die aus dem Abschreibungssatz von 172 % hergeleiteten Steuervorteile der Kommanditisten nicht in\nvoller Höhe gerechtfertigt waren (UA S.123 f, 276, 322).\nDaß der Gehilfe den Plan des Haupttäters in allen Einzelheiten überblickt oder gar die verschiedenen Beiträge\nanderer Gehilfen in ihrer gesamten Verflechtung durchschaut, ist nicht erforderlich. Allerdings mag bei diesem\nBeschwerdeführer die Schuld geringer gewesen sein als bei\nden Angeklagten, die an der Rückdatierung der Beitrittserklärung mitgewirkt haben. Die Urteilsgründe lassen jedoch\nnicht besorgen, daß das Landgericht diesen Umstand bei der\nStrafzumessung übersehen hat.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten St,\nThomas Th, Bernd-Thomas Th, Pub und Po im\nZusammenhang mit der Investitionszulage, die für das Jahr\n1971 an die BeriB KG ausgezahlt worden ist, wegen Beihilfe\nzum Betrug verurteilt; wegen Beihilfe zu dem Versuch, auf\nbetrügerische Weise für verschiedene Gesellschaften der\nFirmengruppe IT/ITK/TTG/ID eine Investitionszulage für das\nJahr 1972 zu erlangen, hat es die Angeklagten ScNED,\nPUB und Po verurteilt. Diese Verurteilungen halten\nsachlichrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDen genannten Gesellschaften stand eine Investitionszulage für aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n(§ 19 Abs.3 des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. vom\n29.Oktober 1970 - BGBl I S.1481 -)nicht zu. Die Beschwerde-\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nführer haben auf eine vom Tatrichter im einzelnen festgestellte Weise einen Beitrag dazu geleistet, daß dem\nFinanzamt ein Sachverhalt vorgespiegelt wurde, der die\nAuszahlung der Investitionszulage gerechtfertigt hätte.\n\nDer Berolina KG (UA S.94 ff, 164 ff) standen keine\nnennenswerten Eigenmittel zur Verfügung, mit denen sie\nInvestitionen hätte bezahlen können. Sie war auch nicht in\nder Lage, in Höhe der \"Anzahlung\" von 3 Millionen DM Fremdmittel zu beschaffen; es war also nicht einmal die Voraussetzung gegeben, unter der der Zeuge WE, der in diesem\nZusammenhang eine besonders großzügige Auffassung vertrat\n(UA S.263), eine Anzahlung, die aus Mitteln eines Lieferantenkredits geleistet wurde, als zulagefähig ansehen wollte. Die\nRlmbH, die bei den Verhandlungen mit der ADER als \"Lieferantin\" auftrat, war kurz zuvor gegründet worden und stand\nebenso wie die BerB KG unter dem maßgebenden Einfluß\nvon Dr.BenrgB. Diese Umstände ergaben in ihrer Gesamtheit,\ndaß die am 10.Dezember 1971 vorgenommenen Geschäfte (Gewährung eines Kredits an die Ber@B KG; Überweisung der Kreditsumme auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Konto der MBnbH;\nBürgschaftsübernahme der P@@mbH für den Kredit; Sperrung des\nKontos der P@mbH zugunsten der ADEB zur Sicherung der Bürgschaft) allein dem Zweck dienten, im Hinblick auf die zu\nbeantragende Investitionszulage, im Interesse der Kommanditistenwerbung und mit Rücksicht auf die angestrebten Verlustzuweisungen von 172 % den nur buchmäßigen Nachweis einer\nInvestition zu schaffen, während tatsächlich keine Investitionen, bei denen ein Betrag von 3 Millionen DM als Anzahlung\nverstanden werden konnte, vorgenommen werden sollten. Daß die\nBer@iB KG im folgenden Jahr in der vergleichsweise geringfügigen Höhe von 480.000 DM Investitionen durchgeführt hat,\nsteht dem nicht entgegen; überdies ist der Tatrichter davon\nüberzeugt, daß die zugrunde liegenden Lieferverträge nur dazu\ndienten, den \"Nachweis\" von Investitionsbemühungen zu ermöglichen (UA S.178).\n\n- 41h -\n\n- 1, -\n\nFür die gleichartigen, im Oktober und Dezember 1972\ngetroffenen Vereinbarungen, an denen neben der AD die von\nDr. Bengs gegründeten Gesellschaften IT-Gerätebau KG, ITK\nGmbH, TTG GmbH, ID GmbH und IT GmbH sowie als \"Lieferantin\"\ndie ebenfalls von Dr.Bergi beherrschte Pg@ Kc beteiligt\nwaren (UA S.215,218), führen die Feststellungen zu dem\ngleichen Ergebnis. Auch hier ist dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe zu entnehmen, daß die Gesellschaften der\nIT/ITK/TTG/ID-Gruppe Investitionen, bei denen sich ein\nBetrag von insgesamt fast 8 Millionen DM (UA S5.215,218,223)\nals Anzahlung, d.h. als Teil des Kaufpreises dargestellt\nhätte, nicht erbringen konnten und sollten und daß die\n(kraft Wahrunterstellung) festgestellten Investitionen\nvon 165.000 DM (UA S.224) nicht ins Gewicht fielen.\n\nDas Landgericht hat im Hinblick auf die hier verurteilten Beschwerdeführer im einzelnen dargelegt, daß sie die\nZweckbestimmung der Kredit- und Bürgschaftsvereinbarungen\nin den.Fällen der Ber> KG (UA S.104,113 £,165,293 £,\n\n297 £,301,306-308,320,326-328) und der anderen von Dr.Ben$-\n@EEB segründeten Gesellschaften (UA S.214,216,219,286 f£,\n301,309,324,329) kannten. Die Angeklagten StB und\nBernd-Thomas Th wußten überdies, daß in dem Jahre, für\ndas eine Investitionszulage zugunsten der Ber@b KG beantragt wurde, nicht einmal ein Kaufvertrag über die Lie-\n\nferung von Maschinen abgeschlossen worden war (UA S.114,\n165).\n\nAngesichts dieses Sachverhaltes berufen sich die\nBeschwerdeführer zu Unrecht darauf, daß es sich bei den\nBeträgen, die auf das gesperrte Konto der PB (GmbH, KG)\nüberwiesen worden sind, um Anzahlungen im Sinne des § 19\nAbs.3 des Berlinförderungsgesetzes gehandelt habe. Mit der\nInvestitionszulage sollen Investitionen gefördert werden,\nindem der Staat einen Teil der Investitionskosten beisteuert.\nDer Subventionszweck wird verfehlt, wenn überhaupt kein der\nVerwirklichung fähiges Investitionsvorhaben vorhanden ist.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob bei der Hingabe\neines Wechsels oder Schecks die Anschaffung mit der Begebung\noder erst mit der Diskontierung bzw. Einlösung des Wertpapiers bewirkt wird. Was hierzu von den Angeklagten vorgetragen wird, liegt neben der Sache. Die Frage, zu welchem\nZeitpunkt eine Vermögensverschiebung eintritt, hat keinen\nZusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage, ob das\nGesamtgeschäft wegen seiner Zielsetzung und der Begleitumstände unter Berücksichtigung des Subventionszwecks einen\nFörderungstatbestand nach dem Berlinförderungsgesetz darstellt.\n\n3. Daß das Landgericht die Beihilfe zum Investitionszulagebetrug bei den Beschwerdeführern Ste und Thomas\nTHE als eine gegenüber den sonstigen im Komplex \"Beriii>\nKG\" geleisteten Tatbeiträgen selbständige Handlung aufgefaßt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag bei den Angeklagten Ste und Thomas TheB der Tatbeitrag, der der\nErlangung der Investitisnszulage galt, objektiv zugleich\nden Betrug zum Nachteil der Kommanditisten und die bei den\nKommanditisten eingetretene Steuerhinterziehung gefördert\nhaben. Der Tatrichter stelltjedoch nicht fest, daß sich die\nAngeklagten Ste und Thomas Th dieses Zusammentreffens\nbewußt gewesen sind. Nur unter dieser Voraussetzung (die die\nStrafwürdigkeit insgesamt erhöht hätte) wäre er genötigt\ngewesen, Tateinheit anzunehmen.\n\n4, Auch sonst lassen die Urteilsgründe einschließlich\nder Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nder sich zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch\n\n- 16 -\n\n-16 -\ngegen den Angeklagten Stw unter Aufrechterhaltung\n\ndes Strafausspruches abzuändern und die übrigen Revisionen\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/5-str-252-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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