{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-12_5_StR_567_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-12","aktenzeichen":"5 StR 567/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 567/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter Bw,\nohne festen Wohnsitz,\n\n‘geboren am W. EEE 1955 in Bei,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nFaramarz S h EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren 1943 in TeE> (IB),\n\nden Techniker Oonran E11 -HWB ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am D-.EEEEEEEED 1945 in Sein (Tod) ,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nIray Bi EREEEEEED j\nohne festen Wo tz\n\ngeboren am @. ME 1957 im Im,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr . Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger für den Angeklagten DB,\n\nRechtsanwalt &B und Rechtsanwalt EB,\n\nbeide aus (m,\nals Verteidiger für den Angeklagten Sreii>,\n\nRechtsanwalt EEE aus aEEEEED>\nals Verteidiger für den Angeklagten E1-H@,\n\nRechtsanwalt eEEEBED aus «ED\nals Verteidiger für den Angeklagten Bi,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B@B und\nEl-HgB wird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 10.Februar 1978 in den Strafaussprüchen\ngegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen dieser\nBeschwerdeführer und die Revisionen der\n\nAngeklagten She und Bi werden\n\nverworfen.\n\n- 3 -\n\n3.\n\n- 3 -\n\nDie Angeklagten SheB und Dip\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Schöffengericht beim Amtsgericht\nTiergarten zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revisionen der Angeklagten\nBE und E1-Hg zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-L-\n\nGründe\n\n1. Die Rügen der Angeklagten, die sich dagegen wenden,\ndaß die Strafkammer mit Beschluß vom 4.November 1977 die\nAblehnungsgesuche der Angeklagten verworfen hat, sind\nunbegründet.\n\nDen Ablehnungsgesuchen lag zugrunde, daß die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung am 24.0ktober 1977\ngegen den Angeklagten ShB einen Haftbefehl erlassen\nhatte. In dem Haftbefehl hieß es u.a,.: \"Der Angeschuldigte\nShe schlug mit einem Hammer auf den Zeugen Posi\nein ... Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat\nauf Grund des Ermittlungsergebnisses sowie der in der Hauptverhandlung bisher vernommenen Zeugen dringend verdächtig\",\n\nDie Revisionen behaupten, in der gesamten Beweisaufnahme\nvor dem Landgericht habe kein Zeuge ausgesagt, daß der\nAngeklagte SmeEEB mit einem Hammer geschlagen habe. Sie\nbeziehen sich auf die dienstlichen Äußerungen der drei\nBerufsrichter. Diese hatten erklärt, daß sie an dem Erlaß\ndes Haftbefehls mitgewirkt hätten, eine weitere dienstliche\nErklärung aber nicht abgeben würden, da dies nur unter Verletzung des Beratungsgeheimnisses möglich wäre.\n\nOb das Verfahren bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche, vor allem die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer, vorschriftsmäßig war, braucht nicht erörtert zu\nwerden. Es kommt allein darauf an, ob die Ablehnungsgesuche\nim Ergebnis zu Recht oder \"mit Unrecht\" (§ 338 Nr.3 StPO)\nverworfen worden sind (BGHSt 18,200,204; 21,85,86; 334,338;\n23,265,267; Urteil vom 22.12.1970 - 2 StR 527/76 -). Die\nPrüfung nach Beschwerdegrundsätzen ergibt, daß die Ablehnung\nder drei Berufsrichter sachlich nicht gerechtfertigt war.\n\nDie Revisionen berufen sich auf das Urteil des Senats\n\nin BGHSt 23,200,202. Inwieweit an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls unterscheidet\n\n-5.-\n\n-5_.\n\nsich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem damals\nentschiedenen. Der Haftbefehl vom 24.Oktober 1977 ist\n\nnicht nach Abschluß der Beweisaufnahme und nicht unmittelbar vor den Schlußausführungen der Verteidiger erlassen\nworden. In ihm wurde ausdrücklich auf die \"bisher vernommenen Zeugen\" sowie auf das \"Ermittlungsergebnis\" verwiesen. Es wurde weder eine (behauptete) falsche Äußerung eines\nZeugen wiedergegeben, noch eine Aussage falsch dargestellt.\nEin Ausnahmefall, der einem vernünftig denkenden Angeklagten\nAnlaß geben könnte, aus einer Zwischenentscheidung die\nBesorgnis herzuleiten, die Richter seien voreingenommen,\nliegt hier nicht vor. Für einen Richter ist es in aller\nRegel selbstverständlich, daß er sein abschließendes Urteil\nnur auf Grund der gesamten Verhandlung bildet. Stellt er als\nderen Ergebnis eine Tat fest, die hinter dem dringenden\nVerdacht des § 112 Abs.1 StPO zurückbleibt, so folgt\n\n- entgegen der Auffassung der Revisionen - hieraus nicht, daß\nder Richter den Angeklagten bei Erlaß des Haftbefehls voreingenommen erscheinen mußte,\n\n2. Mit Recht rügen die Angeklagten Be und El-H@,\ndaß das Gericht eine an den Zeugen weiß gerichtete Frage\nnicht zugelassen hat. Die Begründung des diese Frage zurückweisenden Beschlusses entspricht nicht den Gesetz (§ 241\nAbs.2 StPO). Im übrigen hatte der Vorsitzende diese Frage\nin einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung selbst\ngestellt, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Zulassung der Frage beantragt. Die Aussagegenehmigung des\nZeugen WEB war offenbar nicht beschränkt.\n\nDer Verfahrensfehler berührt allerdings nicht den\nSchuldspruch. Er kann aber die Strafaussprüche mit betroffen\nhaben.\n\n3. Die Rüge des Angeklagten Biwww aus § 244\n\nAbs.3 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344\nAbs.2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine\n\n-6-\n\n-6 -\n\nVerletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig angeben,\nDaran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung teilt nicht\ngenau mit, welche Behauptungen als wahr unterstellt\nwerden sollten. Sie gibt lediglich einzelne Sätze des\nBeweisamtrags wörtlich oder inhaltlich wieder und verweist im übrigen auf den Akteninhalt (Sitzungsprotokoll\nvom 4.11.1977, S.2 nebst Anlage II). Das reicht nicht aus,\nweil es für die Entscheidung, ob die Strafkammer sich an\ndie zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat, auf den\nvollständigen Inhalt des Beweisamtrags ankommt.\n\nDie Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Strafkammer hat die Behauptung als wahr unterstellt, daß die von\ndem Angeklagten benannten Zeugen NE und BoiiiiB \"am\n19.August 1976 nach 16 Uhr im Hause III der Justizvollzugsanstalt Tg den Angeklagten beobachtet haben „..\". Dem\nwidersprechen die Urteilsfeststellungen nicht. Der \"ganze\nVorfall - mit Ausnahme des Abtransports der festgenommenen\nvier Angeklagten - war noch vor 16 Uhr endgültig beendet\"\n\n(UA S.20). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer die in Rede stehenden Tatsachen zunächst als\n\nwahr behandelt, bei der Urteilsfindung aber ersichtlich\n\nals unerheblich angesehen hat; über diesen Wechsel der Auffassung bedurfte es auch keiner Unterrichtung des Angeklagten\n(BGH Urteil vom 8.10.1974 - 1 StR 463/74 -; BGH NJW 1961,2069;\nBGH bei Dallinger MDR 1971,897; BGH Urteil vom 21.3.1978\n\n- 1 StR 499/77 -).\n\n- 7-\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrügen sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/5-str-567-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/5-str-567-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.767779+00:00"}}