{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-05_5_StR_734_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-05","aktenzeichen":"5 StR 734/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 734/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried V EEEnE\n\naus Don,\ngeboren am W.&MB 1925 in Ten /SuEEED,\n\nwegen Betruges\n\n036\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 5.Dezember 1978\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDer Angeklagte wird gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist in den vorigen\nStand wieder eingesetzt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n22.Mai 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO in\nallen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß für die Taten\n1-9 die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nnach § 48 StGB im Hinblick auf die Bestrafungen in den\nVerfahren 7 Ls 3/60 sowie 5 Ls 3/73 (beide StA Bremen)\ngegeben sind (UA S.9). Soweit Tatzeiten von Interesse\nsind, teilt das Urteil lediglich mit, daß eine sich bis\nJuni 1970 erstreckende Betrugshandlung heranzuziehen ist.\n\n-3-\n\n-5- -\nFür die Taten, die dem Verfahren 7 Ls 3/60 zugrunde\nliegen, finden sich keine Angaben.\n\nDamit kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte bis zum 27.Juni 1964 eine\nStrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt hat (UA S.2),\nnicht überprüft werden, ob gemäß § 48 Abs.4 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist. Da nicht auszuschließen\nist, daß die Höhe der unmittelbar betroffenen neun Einzelstrafen auch die weiteren Einzelstrafen beeinflußt\nhat, muß der gesamte Strafausspruch einschließlich der\nAnordnung über die Maßregel aufgehoben werden.\n\nIm weiteren Verfahren wird das Landgericht zu beachten haben, daß weder § 42 1 StGB a.F. noch § 70 StGB\nein Verbot, \"ein selbständiges Gewerbe jedweder Art auszuüben\", zulassen (BGH in GA 1967, 153; VRS 30,275).\nGegenstand des Berufsverbots ist die Ausübung des Berufs,\nin dem die strafbare Handlung begangen worden ist; die\nUntersagung eines völlig anderen Berufs ist ausgeschlossen\n(vgl. BGH in NJW 1965, 1388 £).\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/5-str-734-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/5-str-734-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.529082+00:00"}}