{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-12-05_5_StR_670_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-12-05","aktenzeichen":"5 StR 670/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden berufslosen Hans-Adolf S i >\nzur Zeit im Landeskrankenhaus in Weiie,\n\ngeboren am@B. August 1921 in IB,\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEB aus EB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nin der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor we. >\nbei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 7.Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision hat Erfolg, weil die knappen Urteilsdarlegungen\nzu § 63 StGB besorgen lassen, daß der Tatrichter Bedeutung\nund Anwendungsbereich dieser Maßregel verkannt hat.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie\nlediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit\nhöheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher\nschwerer Störung des Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber\nläßt sich nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen. Vor\nallem ist das frühere Verhalten des Kranken, sind die bisher von\nihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben noch nicht, daß erhebliche\nweitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens vom\nBeschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf eine\nRückschau verzichtet das Urteil völlig (vgl. UA s.12/13), obwohl\ngerade sie \"meist unentbehrlich\" sein wird (BGH in 5 StR 544/77\nvom 8.November 1977, S.3). Die Strafkammer begnügt sich mit\nHinweisen auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen und auf\ndie vom Angeklagten begangene Straftat. Zwar kann auch bei einer\neinzigen Straftat schon deren besonderes Gewicht dafür sprechen,\ndaß vom Beschuldigten infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls\n\"erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist\". So ist es hier indes nicht.\nNach den Entscheidungsgründen hat der Beschuldigte, der \"seit mindestens 10 Jahren an einer schizophrenen Prozeßpsychose leidet\"\n(UA S.3), in diesem gesamten Zeitraum lediglich die dem Urteil\nzugrunde liegende Betrugshandlung begangen. Ohne nähere Darlegung\nvermag eine solche Handlung die Unterbringung nach § 63 StGB nicht\nzu rechtfertigen. Diese Maßregel soll Anordnungen der freiwilligen\nGerichtsbarkeit nicht ersetzen.\n\nDer Senat sah sich gehindert, abschließend zu entscheiden,\nweil nicht sicher auszuschließen war, daß die Strafkammer andere\n(nachweisbare) Straftaten im Urteil Üübergangen hat.\n\nber Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/5-str-670-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/5-str-670-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.512301+00:00"}}