{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-28_5_StR_679_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"5 StR 679/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 679/78 032\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Prüfer Horst L mb aus Beim,\ngeboren am MD NEED 1935 in Schi,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der’ Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEEEEEED aus EEE\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Göttingen vom 4.Juli 1978\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten\nAuslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen. Es hat festgestellt, daß der\nAngeklagte seine Ehefrau auf einem Feldweg getötet habe,\njedoch die Schuld des Angeklagten verneint, weil sein Hemmungsvermögen durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge\neines hochgradigen Affekts aufgehoben gewesen sei.\n\nDie gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete\nRevision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nU\n\nSie greift die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen\nin diesem \"Ausnahmefall\" Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der\nTat festgestellt wird, nicht an. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, daß der Tatrichter von den\nstrengen Anforderungen ausgegangen ist, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.12.1976 - 1 StR 568/76 -(mitgeteilt bei\nHoltz in MDR 1977,458) aufgestellt hat.\n\nHieran hat sich das Schwurgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts -\nauch gehalten, soweit es ein Verschulden des Angeklagten am\nZustandekommen des Affekts verneint. Zu den äußeren Tatumständen\nstellt es im wesentlichen fest:\n\nDer Angeklagte hatte zahlreiche Seitensprünge seiner\nEhefrau, die er liebte, jahrelang \"bis zur Selbstverleugnung\nhingenommen\". Nach einem neuerlichen schweren Fehltritt seiner\nEhefrau versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Kaum aus der\nKrankenanstalt entlassen, bemtlihte er sich, seine Frau wenigstens\nzu einer probeweisen Rückkehr zu ihm und den Kindern zu bewegen.\nSie gab nach, zumal ihr Liebhaber das Interesse an ihr verloren\nhatte. Auf der Heimfahrt verfiel sie in Gegenwart einer Zeugin,\ndie den Wagen steuerte, in hysterische Ausbrüche, schwärmte von\nihrem Liebhaber. Vergeblich mahnte die Zeugin ab. Der Angeklagte\nließ anhalten, stieg mit seiner Frau aus, faßte ihre Hand und\n\n-L-\n\n-L-\n\nging mit ihr auf eine Anhöhe zu. Er hoffte, daß sich dadurch\n\ndie \"Atmosphäre entkrampfen würde\". Seine Frau begann jedoch,\n\"beharrlich und hysterisch zu schimpfen,\" vor allem auf den\nAngeklagten und die Kinder, die sie hasse. Daraufhin brachte sie\nder Angeklagte um. Als er wieder zu sich kam und erkannte, was\ner angerichtet hatte, versuchte er ernstlich und nachhaltig,\nsich zu töten.\n\nBei diesen erwiesenen Umständen schließt das Schwurgericht\nnach sorgfältiger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nund in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen\nsowie nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dessen Gutachten\naus, \"daß der Angeklagte mit einer wie auch immer gearteten\nExplosivreaktion rechnen mußte\". Es sieht den \"entscheidenden\nTatimpuls\" in den groben Beschimpfungen durch die Ehefrau auf dem\nFeldweg, die \"unmittelbar\" die Tat auslösten.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, das Urteil lasse offen, ob\n\"der Angeklagte seine aufkeimende und sich steigernde Erregung\nnicht wenigstens kurz vor dem Anhalten des Fahrzeugs erkannt\nhatte und woraussehen konnte und mußte, daß es unter vier Augen\nzu einem noch schlimmeren hysterischen Ausbruch kommen würde,\nder seine Erregung weiter steigern und zu der geschehenen Überreaktion führen mußte\". Für solche Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Auch ihr Zusammenhang gibt nichts für die\nAnnahme her, der Angeklagte habe sich in Erregung gesteigert oder\nanderweit hemmungslos depressiver Verstimmung hingegeben. Nach\nden Feststellungen hatte sich der Angeklagte noch im Wagen ruhig\nverhalten. Er stieg gemeinsam mit seiner Frau aus, weil er hoffte,\ndie \"Atmosphäre\" werde sich im Freien \"entkrampfen\". Diese Feststellungen sind in einwandfreier Weise getroffen und für das\nRevisionsgericht bindend. Nach Auffassung des Schwurgerichts hatte\nder Angeklagte somit das getan, was aus seiner Sicht eine\nDämpfung erhoffen und nicht eine Zuspitzung befürchten ließ. Daß\ndie Hoffnung des Angeklagten auf einer Fehleinschätzung beruhte,\n\nnr 5;\n-5-\n\nreicht hier nicht aus, um einen strafrechtlichen Vorwurf zu\nbegründen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen\nStaatsanwaltschaft vertreten.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/5-str-679-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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