{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-28_5_StR_664_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"5 StR 664/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 664/78 034\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckerhelfer Axel G EEE aus LEE,\n\ndort geboren am @.EMB 1955,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr.Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .EEE> aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 8.Juni 1978 wird\n\nverworfen.\n\nKosten und Auslagen des Rechtsmittels werden\ndem Beschwerdeführer nicht auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nist ohne Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Jugendkammer hat den Tötungsvorsatz einwandfrei\nfestgestellt. Sie wendet auf den heranwachsenden Angeklagten,\nder zur Tatzeit neunzehn Jahre und fünf Monate alt war,\ngemäß § 105 Abs.1 Nr.1 JGG Jugendstrafrecht an und hält mit\nRecht wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für erforderlich (§ 17 Abs.2 JGG). Die verhängte Strafe ist auch nicht zu\nhoch. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis\nzu zehn Jahren (§§ 18 Abs.1l, 105 Abs.3 JGG). Nach den Feststellungen liegen hier die Voraussetzungen des § 213 StGB ohnehin\nnicht vor. Im übrigen gelten die Strafrahmen des allgemeinen\nStrafrechts nach § 18 Abs.1 Satz 3 JGG für die Jugendstrafe nicht\n(BGHSt 8,78,80). Die Jugendkammer hatte die Strafe für den\nTotschlag innerhalb der genannten Grenzen nach dem Maß der Schuld\nund nach erzieherischen Gesichtspunkten (§ 18 Abs.2 JGG) zu bemessen. Ihre Erwägungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Wenn sie dem Angeklagten vorwirft, er habe \"sich über\nzwei Stunden mit Tötungsgedanken getragen\", so widerspricht\ndas nicht den getroffenen Feststellungen, Danach war der\nAngeklagte schon in der Wohnung Wenzkus entschlossen, den\nHomosexuellen zu töten. Er kündigte die Tat in drei Gesprächen\nmit verschiedenen Personen vorher an (UA S.5). Als er vor dem\nHause auf Kraft wartete, kam er allerdings von diesem Entschluß\n\"vorübergehend etwas ab\", \"ohne daß er seine Absicht jedoch ganz\naufgegeben hatte\" (UA S.7). Dann ließ Kraft ihn in die Wohnung.\nDie Jugendkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte schon vor dem\n\n-u-\n\nBetreten der Wohnung entschlossen war, das Opfer zu töten\n\n(UA S.15). Nachdem beide eine Zeitlang miteinander gesprochen\nhatten, stieß er ihm ein Messer in das Herz (UA 5.8). Diese\nFeststellungen ergeben im Zusammenhang die Überzeugung des\nTatrichters, daß der Angeklagte sich in der angegebenen Zeitspanne ununterbrochen mit Tötungsgedanken beschäftigte und\nseinen Entschluß, das Opfer umzubringen, in der Wartezeit nur\nvorübergehend einschränkte, aber niemals völlig aufgab. Die\nJugendkammer stellt das auch ausdrücklich fest (UA S.15).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu\nverwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/5-str-664-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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