{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-28_5_StR_469_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"5 StR 469/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 469/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Maren B EB geborene Kulm aus HAREEEE-\ngeboren am EEEEEEENN ir. 1 umEmuu,\n\n2, Ursula Sc h EEE seborene Breiiiims aus Halli\ngeboren am mem in Hiimmmmm\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 28.November 1978\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.\n\nGründe\n\n1. Das Oberlandesgericht möchte die Revision gegen\nein Urteil des Landgerichts Hamburg verwerfen, in dem\ndieses die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Sachbeschädigung verurteilt hat. Die Angeklagten\nhatten gemeinsam eine \"ungepflegte, verwitterte, unansehnliche\" Einfriedungsmauer mit farbig bedruckten Plakaten\nbeklebt. Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung durch ein Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.April 1977 (JZ 1978,72) gehindert.\nEr hält das Bekleben eines Telefonverteilerkastens nicht\nfür tatbestandsmäßig, weil dieser Kasten \"nach seiner\nZweckbestimmung keine Ansehnlichkeit hat, die durch die\nPlakatierung hätte verletzt werden können\". Das vorlegende\nOberlandesgericht ist der Ansicht, daß dem Zustand der\nMauer nur dann Bedeutung beizumessen ist, wenn sie\n-ähnlich einer Ruine - so weit verfallen ist, daß ihr\nkeine Zweckbestimmung mehr zukommt, hält es aber für unwesentlich, ob ihr äußeres Erscheinungsbild nach ihrem gesamten Zustand darauf ausgerichtet ist, gefällig zu\nwirken. Eine eigene Ansehnlichkeit brauche ihr auch unter .\nästhetischer Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung\nnicht eigen zu sein. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\n\n-3-\n\nvorgelegt;\nKommt es im Falle des unbefugten Plakatierens\nhinsichtlich einer Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB darauf an, ob das\nErscheinungsbild der beklebten Sache darauf\n“ausgerichtet war, gefällig zu wirken, und\ndurch die Tat in ästhetischer Hinsicht die\nAnsehnlichkeit der Sache erheblich beeinträchtigt wird?\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\nDer von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten\nEntscheidung steht, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahme mit Recht bemerkt, das Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht entgegen,\nEs geht hier nicht um die dort behandelte Frage, ob\neine unbeschädigte technische Einrichtung, deren Erscheinungsbild nicht nach ästhetischen Gesichtspunkten,\nsondern nach technischen Erfordernissen gestaltet worden\nist, ihrer Zweckbestimmung nach keine eigene Ansehnlichkeit hat, und schon deshalb nicht beschädigt werden kann.\nVielmehr hat das vorlegende Oberlandesgericht darüber\nzu entscheiden, ob eine Einfriedungsmauer, deren Ansehnlichkeit durch Verfallserscheinungen gelitten hat,\ndurch das Ankleben von Plakaten weiter beschädigt werden\nkann. Dazu hat sich der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe nicht geäußert. Soweit dieser davon spricht,\ndaß das äußere Erscheinungsbild des Telefonverteilerkastens nicht darauf ausgerichtet sei, bei dem Betrachter\ngefällig zu wirken, gibt er lediglich Feststellungen des\n\nTatrichters wieder. Das vorlegende Gericht ist\ndemnach nicht gehindert, in dem von ihm vorgesehenen\nSinn zu entscheiden.\n\n«\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsanmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/5-str-469-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/5-str-469-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.223951+00:00"}}