{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-28_5_StR_372_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"5 StR 372/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_372/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Agrar-Ingenieur Matthias M gm - 7 EEE\naus Ham,\n\ndort geboren am ED m 1351,\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 28.November 1978\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nOldenburg zurückgegeben.\n\nGründe\n\n1. Das Oberlandesgericht möchte die Revision gegen\nein Urteil des Landgerichts Osnabrück als offensichtlich\nunbegründet verwerfen. In ihm hatte das Landgericht den\nAngeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt, weil er\nein Wartehäuschen an einer Haltestelle der städtischen\nAutobuslinie mit einem Plakat beklebt hatte. An dieser\nEntscheidung sieht es sich durch ein Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.April 1977\n(JZ 1978,72) gehindert, in dem dieser das Bekleben eines\nTelefonverteilerkastens nicht für tatbestandsmäßig hält,\nweil der Kasten \"nach seiner Zweckbestimmung keine Ansehnlichkeit hat, die durch die Plakatierung hätte verletzt werden können\". Das vorlegende Oberlandesgericht\nverweist auf seine Entscheidung vom 13.September 1977\n(JZ 1978,70), in dem es das Bekleben eines Schaltkastens\nals Sachbeschädigung gewertet hat und meint, \"daß kein\nerundsätzlicher Unterschied zwischen dem Bekleben eines\nSchaltkastens oder eines Wartehäuschens besteht, weil der\nGestaltung beider Einrichtungen gleichermaßen das Ziel\ninnewohnt, als rein funktionale Sache möglichst unauffällig zu wirken und in dieser erstrebten Unauffälligkeit\nnicht beeinträchtigt zu werden\". Es teilt nicht die Auffassung des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe,\n\n-3-\n\n\"daß ein Schaltkasten - oder wie hier ein Wartehäuschen - keine eigene Ansehnlichkeit besitze, die\ndurch Plakatieren beeinträchtigt werden könne\" und\nlegt deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vor,\nob eine von dem Sachberechtigten nicht gewünschte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache ein Vergehen\nder Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist,\nwenn die Substanz, und sei es auch nur an\nder Oberfläche, in Mitleidenschaft gezogen\nund wenn das Gesamtbild der Sache in mehr\nals einem ganz unbeträchtlichen Ausmaß verändert, das heißt, die Sache verunstaltet\nwird.\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\nDas vorlegende Oberlandesgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, nicht über dieselbe\nRechtsfrage zu entscheiden, die Grundlage der Entscheidung des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe war. In dem dort behandelten Fall hatte der\nTatrichter ausdrücklich festgestellt, daß das äußere\nErscheinungsbild des Telefonverteilerkastens nicht darauf\nausgerichtet war, bei dem Betrachter gefällig zu wirken,\nweil es sich nach den technischen Erfordernissen richte\nund das Material unter dem Gesichtspunkt der Korrosionsfestigkeit ausgewählt worden sei. Das ist hier nicht der\nFall. Weder der Vorlagebeschluß noch das ihm zugrundelie-\n\ngende tatrichterliche Urteil ergeben, wie das Wartehäuschen\n\ngestaltet war. Um die Vorlage zu rechtfertigen, durfte\ndas vorlegende Oberlandesgericht diese fehlenden Fest-\n\n„he\n\nun\n\nstellungen ss ıtrichters nicht durch eigene allgemeine Erwägungen darüber ersetzen, welche Funktionen\neinem Wartehäuschen an einer Autobushaltestelle zukommen\nund wie es danach zu gestalten ist. Ob eine Sache eine\neigene Ansehnlichkeit besitzt, ist keine Rechts-, sondern\neine Tatfrage. Sie kann, wie auch der 3.Strafsenat des\nOberlandesgerichts Karlsruhe nicht verkannt hat, allein\nder Tatrichter beurteilen. Es lassen sich keine einheitlichen Maßstäbe aufstellen, die es ermöglichen, Sachen\nunterschiedlicher Art und Zweckbestimmung rechtlich\n\ngleichzusetzen, Auch Sachen, die nur technische Funktionen\n\nerfüllen, können eine eigene Ansehnlichkeit haben.\n\nFür das vorlegende Oberlandesgericht stellt sich\ndeshalb die Rechtsfrage nicht, die der 3.Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden hat. Es\nist nicht gehindert, die von ihm beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsansicht zu treffen,\nvon der sein Voriagebeschluß ausgeht.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer\n\nay","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/5-str-372-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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