{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-14_5_StR_546_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"5 StR 546/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 546/78\n\nPr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Investment-Vertreter\n\n Hans-Eberhard von M a EB aus Han,\ngeboren am &.@B 1919 in Pe,\n\n2. den Rechtsanwalt Dr.Paul S pWB aus Fe,\ndort geboren am B.MUB 1933,\n\n3. den Rechtsanwalt Friedrich L@WB aus HB ‚\ndort geboren am EEE 1909,\n\n- Sachbezeichnung: Ep, MER u.a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.November 1978 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GERNE aus GEEEEEED\n\nals Verteidiger für den Angeklagten von Medium,\nRechtsanwalt WED aus\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Dr.Sp@B,\n\nRechtsanwalt > aus EEE»\nals Verteidiger für den Angeklagten L@®,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 23.März 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten Dr.Sp@ii\nund L@8 im Fall 17 der Urteilsgründe\n(PuiB) freigesprochen hat;\n\nb) in allen Strafaussprüchen bei dem\nAngeklagten Dr.Spe®.\n\n2.\n\n-3-\nH k\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat,\n\nDie Revisionen der Angeklagten von Mag-GEB und Dr.Sp@ib werden verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nh-Gründei\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von Ma@iib wegen\nBetruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sowie den Angeklagten Dr.Sp@B wegen Betruges und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nDr.Sp@@B hat es im übrigen und den Angeklagten L@® in\nvollem Umfang freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch der Angeklagten Dr.Sp@@® und L@B im Fall 17 der\nUrteilsgründe; die Revisionen der Angeklagten von Maiiiib\nund Dr.Sp@® beanstanden jeweils das Verfahren und rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft, das von dem Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, hat Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nim Ergebnis zutreffend, daß das Landgericht im Fall 17\nder Urteilsgründe (UA S.103 ff) hinsichtlich der Angeklagten Dr.Sp@B und IR die von ihm festgestellte Tat\nnicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.\nHierbei brauchte sie allerdings nicht auf den Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Unterlassen zurückzugreifen.\nBeide Angeklagten haben mehrfach bis zu der Gesellschafterversammlung der \"Interessengemeinschaft Wohnanlage\nEi\" am 27.September 1974 in den Geschehensablauf\nhandelnd eingegriffen und dabei die Tat der Mitangeklagten\n\nED und von Mei unterstützt.\n\nDr.Sp@8 hat nicht nur an der Ausarbeitung des\nFinanzierungsvertrages vom 19.September 1974 mitgewirkt,\nobwohl er wußte, daß weder Egg noch von Magiiiib in\nder Lage waren, die vereinbarten 12 Millionen DM als\n\n-5-\n\nGegenleistung für die zu bestellende Grundschuld zur\nVerfügung zu stellen oder wenigstens den Kapitalnach-\n\nweis über 5 Millionen DM innerhalb weniger Tage zu\n\nführen. Er hat die Frage des Zeugen Pub nach der\nFinanzkraft des Mitangeklagten EEE auch bewußt unwahr\ndahin beantwortet, er \"habe mit ihm schon einige Millionengeschäfte abgewickelt, die alle glatt gelaufen seien\"\n\n(UA S.113). Der Angeklagte L®@® hat in der Erklärung vom\n23.September 1974 bestätigt, daß er den unwiderruflichen\nAuftrag habe, die auf seinem Anderkonto befindlichen\n\n5 Millionen DM der Interessengemeinschaft zur Verfügung\n\nzu stellen, sobald die nach dem Finanzierungsvertrag vorgesehenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ergangen\nseien, obwohl er wußte, daß auf seinem Konto kein Geld\neingegangen war (UA S.119/121).Am 25.September 1974 hat\n\ner gemeinsam mit Pu die von der Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse entworfen. Beide Angeklagten haben an der Gesellschafterversammlung am\n27.September 1974 teilgenommen (UA 5.121), durch ihre\nbestätigende Anwesenheit bei der Verlesung des Finanzierungsvertrages und der Erklärung des Angeklagten L@8 ihre\nfrüheren Unterstützungshandlungen bekräftigt und damit\n\ndazu beigetragen, daß in der Gesellschafterversammlung die\nin Aussicht genommenen: Beschlüsse gefaßt wurden.\n\nDen Angeklagten Dr.Sf@ii® hat das Landgericht freigesprochen, weil es seine Einlassung nicht widerlegen\nkonnte, er habe infolge des Entzugs des Mandats nichts\nmehr mit dem Kapitalnachweis zu tun gehabt, EB und\nvon Me unter diesen Umständen für vorleistungspflichtig gehalten und deshalb nicht an eine betrügerische\nAbsicht dieser beiden geglaubt (UA 5.220). Es hat sich dabei allein auf den Zeitpunkt seiner Mitwirkung an dem\nFinanzierungsvertrag vom 19.September 1974 gestützt und\nnicht berücksichtigt, daß er auch an der Gesellschafterver-\n\n-6-\nsammlung am 27.September 1974 mitgewirkt hat. In dieser Versammlung wurde die Erklärung des Mitangeklagten L@b über den\nKapitalnachweis bekannt gemacht und damit die Vorleistung\nbehauptet, die. nach den Vorstellungen von Dr.Sp@B bis\ndahin den in Aussicht genommenen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und allen weiteren Schritten zur Bestellung der Grundschuld entgegenstand. Ihm war bekannt,\ndaß diese Erklärung nicht der Wahrheit entsprechen konnte\n(UA 5.113). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er\nJedenfalls zu dieser Zeit wußte oder zumindest damit rechnete,\nEEE und von Mei wollten die Gesellschafter der Interessengemeinschaft vorsätzlich schädigen und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen.\n\nDen Angeklagten Le hat das Landgericht freigesprochen,\nweil es ihm nicht nachweisen konnte, daß er den Tatplan\nseiner Mitangeklagten kannte und ihn unterstützen wollte\n(UA S.120), und weil es ihm nicht widerlegen konnte, \"er\nhabe PUB nicht täuschen wollen, weil dieser nach\nseiner damaligen Auffassung bereits erkannt hatte, daß\nkein Geld auf dem Konto war\" (UA S.221). Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht hierbei nur das Verhältnis des Angeklagten Les\nzu PUB nicht aber die Wirkung seiner Erklärung vom\n23.September 1974 und seiner Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung am 27.September 1974 auf die übrigen\nGesellschafter gewürdigt hat. Der Angeklagte kannte den\nFinanzierungsvertrag und wußte, welche Bedeutung der Kapitalnachweis über 5 Millionen DM für den Ablauf der Gesellschafterversammlung hatte. Es liegt deshalb nahe, daß\ner spätestens bei der Gesellschafterversammlung erkannt\noder mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Mitangeklagten EB und von Mei sich die Grundschuld betrügerisch erschleichen wollten. Ob Pu zu diesen Zeitpunkt noch an die Echtheit des Kapitalnachweises geglaubt\nund der Angeklagte mit dieser Möglichkeit gerechnet hat, kann\n\n-7-\n\nf |\n\n-7-\n\ndahinstehen. Jedenfalls täuschte der Angeklagte den anderen\nan der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschaftern in seiner Erklärung vom 23.September 1974 und\ndurch seine bestätigende Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung vor, daß der Betrag von 5 Millionen DM\nauf seinem Konto eingegangen sei.\n\nDieser Rechtsfehler führt bei beiden Angeklagten zur\nAufhebung des Freispruchs im Fall 17 der Urteilsgründe und\nbei dem Angeklagten Dr.Sp@® außerdem zur Aufhebung aller\nStrafaussprüche.\n\n2. Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob\ndie beiden Angeklagten Beihilfe zu einem vollendeten Betrug\nbegangen haben. Das Landgericht verneint einen Vermögensschaden in diesem Fall nur deshalb, weil die Aktien der\nEi Bauträger AG wertlos waren und die Grundschuld\nmangels Eintragung im Grundbuch nicht entstanden sei\n(UA 5.255). Mit Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft daraufhin, daß ein Vermögensschaden auch durch die\nAufnahme der EiB-Bauträger AG als Gesellschafterin\nin die Interessengemeinschaft und durch die Übergabe der\nAusfertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung\nder Grundschuld an den Angeklagten von Me eingetreten sein kann.\n\nDie EiilB-Bauträger AG, deren gesamte Aktien\nPu vereinbarungsgemäß am 3.0ktober 1974 dem Angeklagten\nvon Ma übergeben hatte (UA S.122),war auf der Gesellschafterversammlung als Gesellschafterin der als Gesellschaft büfgerlichen Rechts ausgestalteten Interessengemeinschaft aufgenommen worden (UA S.121). Damit erwarb\nsie Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen dieser Gesellschaft (§ 718 BGB). Ob dem Gesellschaftsamteil ein\nVermögenswert zukam, kann den Feststellungen nicht sicher\n\n-8-\n\n-8B-\nentnommen werden. Immerhin war zur Sicherheit aller\nGesellschafter auf den von Pub und Frau AuiilB\ngekauften Grundstücken eine Gesamtgrundschuld von\n1 Million DM eingetragen worden (UA 5.104).\n\nAuch durch die Aushändigung einer Ausfertigung\nder notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld an den Angeklagten von MaglB kann das gemeinschaftliche Vermögen der Interessengemeinschaft geschädigt worden sein. Die Grundschuld sollte an erster\nStelle in Abteilung III des Grundbuchs, also im Rang\nnoch vor der zu Gunsten der Interessengemeinschaft bestellten Gesamtgrundschuld, eingetragen werden (UA S.112/113),\nwomit die Gesellschafterversammlung der Interessengemeinschaft sich am 27.September 1974 ersichtlich einverstanden\nerklärt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft geht\nzutreffend davon aus, daß Vermögensschaden i.S. des\n§ 263 StGB auch eine konkrete Vermögensgefährdung sein kann\n(BGHSt 21,112,113;23,300,303). Eine solche konkrete Gefährdung konnte hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eingetreten sein. Pub und seine Mitgesellschafterin, Frau AD, waren zwar.trotz eines entsprechenden Antrags noch nicht als Eigentümer im Grundbuch\neingetragen worden. Auch hatten die Angeklagten EB und\nvon Ma noch keinen Antrag auf Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt gestellt. Jedoch kam der notariellen\nUrkunde über die Bestellung der Grundschuld nach § 873\nAbs.2 BGB eine bindende Wirkung zu. Pu@B und Frau Asp\nkonnten die Einigung nicht mehr einseitig widerrufen, sondern\nihre Rücknahme gegen den Willen des Angeklagten von Magiiiib\nnur im Klageweg erzwingen (vgl. RGZ 111,98,101). Bei dieser\nSachlage kann die Gefähr, daß die Grundschuld auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten von Me@iB im Grundbuch\neingetragen wurde und damit wirksam entstand, schon sa nahe-\n\n-9-\n\ngelegen haben, daß sie einem Vermögensschaden gleichkam.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten von Mae ist unbegründet.\n\n1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), greift\nnicht durch. Die Revision beanstandet, daß an der Hauptverhandlung der Schöffe Op mitgewirkt hat. CB war\nauf Anordnung des Vorsitzenden vom 4.November 1976 als\nHilfsschöffe für den am 16.November 1976 beginnenden Termin\ngeladen worden, nachdem der Hilfsschöffe WEB mit einem\nam 3.November 1976 eingegangenem Schreiben beantragt hatte,\nihn wegen Schwerhörigkeit von der Schöffenliste zu streichen.\nDer Hilfsschöffe WEB war an die Stelle des Hauptschöffen\nStB getreten, den der Vorsitzende der Strafkamner\nnach § 54 GVG von der Dienstleistung entbunden hatte. Auf\nseinen Antrag hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts\nam 5.November 1976 angeordnet, daß er aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zu Dienstleistungen als Schöffe\nheranzuziehen sei. Diese Entscheidung ist dem Vorsitzenden\nder Strafkammer am 12,.November 1976 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.\n\nDie Revision meint, der Hilfsschöffe CB sei nicht\nder gesetzliche Richter gewesen, weil bei seiner Ladung\ndie Reihenfolge der Schöffenliste (§ 49 Abs.1 GVG) nicht\neingehalten worden sei. Sie vertritt die Auffassung, daß\nsich die Reihenfolge nach dem Zugang der gerichtlichen\nEntscheidung bestimmt, wenn die Zuziehung eines Hilfsschöffen\nerforderlich wird, weil ein anderer Schöffe nach § 52\nAbs.2 GVG von seinem Amt entbunden worden ist.\n\n-10-\n\n-10-\n\nAuf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnicht einheitlich beantwortete Frage, welcher Zeitpunkt\nfür die Festlegung der Reihenfolge maßgeblich ist, wenn\ndie Zuziehung eines Hilfsschöffen in einem solchen Fall\nnotwendig wird (vgl. dazu u.a. BGH bei Herlan GA 1959,338\nfür den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und BGHSt 10,\n252,254 für den Zeitpunkt der tatsächlichen Streichung)\nbraucht hier nicht im einzelnen eingegangen zu werden.\nDer Vorsitzende hatte, wie sein Vermerk vom 12.November 1976\nund seine dienstliche Äußerung vom 11.November 1977 ergeben,\nden Hilfsschöffen CB sofort nach Eingang des Entbindungsamtrags des Schöffen WEB laden lassen, um die Durchführung der am 16.November 1976 beginnenden und zunächst\nbis Januar 1977 terminierten Hauptverhandlung zu gewährleisten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen\nder vorliegenden Art, in denen es darum geht, den zeitgerechten Beginn und Ablauf einer Hauptverhandlung sicherzustellen, deren Termin schon bestimmt ist, ist der Vorsitzende nicht gehalten, darauf zu warten, bis die zuständige\nStrafkammer über den Streichungsamtrag eines Schöffen entschieden hat. Bei Entscheidungen nach § 52 Abs.3 GVG handelt\nes sich stets um Maßnahmen, die nach ihrem prozessualen\nSinn immer nur für nachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung beanspruchen können (BGHSt 22,289,292,293;\n25,66,69). In solchen Fällen ist der Vorsitzende berechtigt\nund verpflichtet, in eigener Zuständigkeit zu klären, ob\nder Schöffe wegen körperlicher Gebrechlichkeit (§ 33\nNr.4 GVG) gehindert ist, an der bevorstehenden Hauptverhandlung mitzuwirken. Er hat darüber nach § 54 Abs.1 GVG\nzu entscheiden (vgl. BGHSt 27,105,107). Das ist hier geschehen, indem der Vorsitzende die sofortige Ladung des\nHilfsschöffen anordnete. Dann richtet sich die Reihenfolge\ndes § 49 Abs.1 GVG nach dem Zeitpunkt des Eingangs der\nVerhinderungsanzeige (BGH VRS 36,20; BGH Urteil vom\n7.Mai 1976 -2 StR 226/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976,\n814; Urteil vom 26.Juni 1973 - 5 StR 212/73 -).\n\n-11-\n\n-11-\n\nDer Schöffe CB war der Hilfsschöffe, der bei\nEingang des Streichungsamtrags des Schöffen WEB in\nder Hilfsschöffenliste an bereitester Stelle stand. Er\n\nwar daher der nach § 49 Abs.1 GVG bestimmte gesetzliche\nRichter.\n\n2. Die im Rahmen der Sachbeschwerde angeführte Aufklärungsrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen\ndem Revisionsvorbringen war das Landgericht nicht verpflichtet, den Angeklagten von Me durch einen Sachverständigen auf seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat\nuntersuchen zu lassen. Es stellt fest, daß für eine Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieses\nAngeklagten kein Anhalt besteht (UA S.245). Das von der\nRevision angeführte und bei den’Akten befindliche Attest\ndes Dr. DEE (B1.V/1226 d.A.) brauchte das Landgericht\nnicht zu einer weiteren Aufklärung zu drängen. Es erweckte schon seiner Ausdrucksweise nach den Anschein eines\nGefälligkeitsattestse. Zudem enthält es nur die ärztliche\nÄußerung, daß der Angeklagte am 2.August 1975 den Eindruck\nmachte, \"daß er nicht ganz da war\". Es sagt deshalb nichts\ndarüber aus, in welchem Zustand sich der Angeklagte bei\nden Straftaten befunden hat, die er in der Zeit bis Juli 1975\nbegangen hat, und bei denen er, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend bemerkt, nicht nur bis zu diesen Zeitpunkt\nhöchst eindrucksvoll aufzutreten verstanden hat. Für das\nLandgericht bestand unter diesen Umständen um so weniger\nAnlaß, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen, als weder dieser selbst noch sein\nVerteidiger entsprechende Anträge gestellt oder Beweisanregungen gegeben hat.\n\n3. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision\ngehen fehl. Sie übersehen, daß das Landgericht Feststellungen\n\n-12-\n\n-12-\n\nzur Schuldfähigkeit getroffen hat (UA S.245). An sie\nist das Revisionsgericht gebunden. Wie es zu dem gemeinsamen Tatentschluß der Angeklagten EB und\nvon MB gekommen ist, legt das Landgericht auf\nUA S.21,22 rechtsfehlerfrei dar. Die Feststellungen\nzur Strafzumessung verstoßen nicht gegen die Denkgesetze. Die sich auf sie beziehenden Ausführungen der\nRevision versuchen lediglich, das tatrichterliche Ermessen durch ihr eigenes zu ersetzen. Die Überprüfung\ndes Urteils läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten von Mai erkennen.\n\nIII. .\n\nAuch die Revision des Angeklagten Dr.Sp@i bleibt\nerfolglos.\n\n1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\n(§ 338 Nr.1 StPO) lag aus den unter II, 1 angeführten\nGründen nicht vor.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n3. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die\nFeststellungen im Fall 12 der Urteilsgründe (gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil des Zeugen Mei) die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte Dr.Sp@B am\n2.April 1975 durch seine Äußerungen und sein Verhalten\nwährend der Verhandlungen in seinem Büro den Zeugen getäuscht und ihn dazu veranlaßt hat, auf eine Rückgabe\n\n-13-\n\n-13- !\ndes dem Angeklagten zu treuen Händen überlassenen\n\nSchecks über 150.000 DM zu verzichten. Die Äußerung\n\ndes Angeklagten Dr.Sp®, die Zertifikate seien in\n\nOrdnung (UA S.86), enthielt, wie das Urteil ergibt,\n\neine Meinungsäußerung über ihren Verkehrswert. Der\nAngeklagte war sich auch darüber im klaren, daß seine\nÄußerung 'von dem Zeugen so verstanden worden war (UA S.88).\nDennoch wirkte er an dem Vorhaben der beiden Mitangeklagten\nweiter mit, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, daß\n\nsie \"Betrüger großen: Stils waren und daß sie Moe\nwertlose Zertifikate anboten, um sich die 150.000 DM\n\nals Darlehen zu verschaffen, zu dessen Rückzahlung sie weder\ngewillt noch in der Lage waren\" (UA 8.87). Er fand sich\nschließlich dazu bereit, das Inkasso des Veräußerungserlöses der Zertifikate zu übernehmen (UA S.86), und täuschte\nso insgesamt durch schlüssiges Handeln. Damit übernahm er\neinen Tatbeitrag, der sich in die Tatbeiträge der beiden\nanderen Angeklagten nahtlos einfügte. Die Erwägung des\nLandgerichts, der Angeklagte wäre sich auch darüber im\nklaren gewesen, daß er dem Zeugen mindestens hätte erklären müssen, \"er könne tiber den Wert und die Realisierbarkeit\" der Zertifikate nichts aussagen (UA 3.88), ist\ndeshalb nur dahin zu verstehen, daß er wußte, wie sein\nVerhalten insgesamt von dem Zeugen aufgefaßt worden war.\nVon einem Täuschen durch Unterlassen kann insoweit keine\nRede sein.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht\nin diesem Fall einen gemeinschaftlichen Tatentschluß\nnur für die Angeklagten Ege und von MaiiiB und nicht\nfür den Angeklagten Dr. Sp ausdrticklich festgestellt hat\n(UA S.85/86). Es spricht in den Strafzumessungsgründen\ndavon, daß der Angeklagte nur einem von EB und von\nMai bereits angebahnten Betrug zum Erfolg verholfen\nhat (UA S.278). Das besagt aber lediglich, daß er erst\n\n1,\n\n_14-\n\nwährend der Tatausführung mit seinem Tatbeitrag hinzugetreten ist. Mittäterschaft ist auch in dieser Form\nmöglich (BGHSt 2,344,346,347; BGH GA 1966,210;1969,214;\nBGH bei Dallinger MDR 1975,366). Daß er sich mit den\nbeiden. anderen Angeklagten zu gemeinschaftlichem Handeln\nals Täter verbunden hat, ergibt sich aus der Art seines\nTatbeitrags und den Umständen, die das Landgericht für\nsein Tatinteresse festgestellt hat (UA S.90,252).\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht sich im Fall 19 der Urteilsgründe (Untreue\nzum Nachteil der Commerzbank) nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Bank mit einer stillschweigenden\nVerlängerung der Finanzierungsfrist einverstanden war.\nDiese Frage war hier ohne Bedeutung. Das Landgericht\n\nhat den Treubruch des Angeklagten nicht in der Versäumung\nder dem Angeklagten gesetzten Finanzierungsfrist, sondern\nzutreffend darin gesehen, daß er die Grundschuldbriefe an\ndie Zeugen Sp und CB übergeben hat, bei denen\nes sich um Personen handelte, die nich: die Gewähr boten,\ndaß die Bank die Briefe \"unverzüglich\" zurückerhalten\nwürde (UA S.259). Daß die Commerzbank etwa mit einer\nAushändigung der Grundschuldbriefe an unzuverlässige Personen hätte stillschweigend einverstanden sein können,\nist angesichts der übrigen Feststellungen auszuschließen,\n\nZutreffend nimmt das Landgericht ferner an, daß\nder Commerzbank durch diesen Treubruch ein Nachteil\nzugefügt worden ist. Die Grundschulden stellten keine Übersicherung dar. Sie waren für die Sicherung der Forderung\nwesentlich, weil sich die der Bank weiterhin sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge nicht in ihrem Besitz befanden und ihre Verwertung deshalb ungewiß war (UA S.260).\n\nRechtlich unbedenklich ist im Ergebnis auch die\n\n-15-\n\n-15-\n\nAnnahme des Landgerichts, daß hier die Grundsätze tiber\n\nein Risikogeschäft nicht anzuwenden waren. Dem Angeklagten\nwaren die Grundschuldbriefe zu treuen Händen übergeben\nworden, um ihm zu ermöglichen, sie anderweit zur Beschaffung eines Kredits für die Mitangeklagten I]\n\nund von Ma zu verwenden. Ihnen und nicht der\nCommerzbank wollte er also einen Vermögensgewinn verschaffen. In solchen Fällen wird der durch den Treubruch\nverursachte Nachteil für den Geschädigten nicht durch die\nbegründete Erwartung künftiger Vorteile ausgeglichen.\n\nc) Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit\ndie Revision meint, die Feststellungen trügen nicht die\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die\ntäuschenden Erklärungen im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag abgegeben (UA S.278), übersieht sie, daß Dr.Späii\nschon vor diesen Erklärungen treuhänderisch einen Scheck\nüber 150.000 DM von dem Zeugen MeiB entgegengenommen\nhat (UA S.285). Der in diesen Zusammenhang erhobene Vorwurf\nder Doppelverwertung von Strafschärfungsgründen geht ebenfalls fehl. Daß das Landgericht sich in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, weswegen\nes im Fall 19 nicht auf eine Geldstrafe erkannt hat, stellt\nkeinen Rechtsfehler dar. § 47 Abs.1 StGB gilt nur für\nFreiheitsstrafen unter sechs Monaten. Im übrigen weist es\nauch in diesem Fall daraufhtn, daß eine Freiheitsstrafe\nden Angeklagten besonders hart trifft und es sich dessen\nbewußt war (UA S.279). Daraus ergibt sich zwangsläufig,\n\n-16-\n\n-16-\ndaß es Erwägungen über die Angemessenheit einer\n\nGeldstrafe angestellt und sich gegen sie entschieden\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nj\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/5-str-546-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/5-str-546-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.808040+00:00"}}