{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-07_5_StR_654_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-07","aktenzeichen":"5 StR 654/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 654/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Ursula N geborene Stamm\naus Dem,\ngeboren am ii EB 1942 in Ca,\n\n- Sachbezeichnung: Franz-Josef WB u.a. -\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 7.November 1978\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten Ursula Ne\ngegen das Urteil des Landgerichts Verden\nvom 3.März 1978 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie von Rechtsanwalt SchB eingelegte und von\nseinem Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt JB begründete\nRevision ist unzulässig. Der Mitangeklagte Franz Josef Ns\nist in diesem Verfahren wegen des Verdachts der gleichen\nStraftat verfolgt worden. Rechtsanwalt Schp hat ihn\nvom 12.Januar bis 23.März 1977 verteidigt. Dann hat er die\nVerteidigung der Beschwerdeführerin übernommen. Das verstößt\ngegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter\ndurch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet,\nwenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird\n(BGHSt 27,148; 27,154).\n\nRechtsanwalt Scheems ist deshalb als Verteidiger\nzurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind\n\nunwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen\n(BGHSt -26, 367).\n\nDie Beschwerdeführerin kann innerhalb einer Woche nach\nZustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragen. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur beim Landgericht Verden\nschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.\n\n- 3 -\n\nEiner erneuten Zustellung des Urteils bedarf es\nnicht, weil dieses am 11.August 1978 der Beschwerdeführerin\nselbst wirksam zugestellt worden ist.\n\nDie Frist für die Anbringung der Revisionsamträge\nund ihrer Begründung beginnt erst mit der Zustellung des\ndie Wiedereinsetzung anordnenden Beschlusses.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer 1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/5-str-654-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/5-str-654-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.641003+00:00"}}