{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-11-07_5_StR_572_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-11-07","aktenzeichen":"5 StR 572/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 572/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Andreas M WB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am iR. .iMB 1942 in CD,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann .\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEEEER\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte U)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n28.April 1978 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafe und die\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache\nan das Schwurgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nSoweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge\ngegen den Schuldspruch wegen Totschlags wendet, ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafe kann nicht bestehenbleiben.\n\nDas Schwurgericht stuft die Provokation als \"verhältnismäßig geringfügig\" ein. Es meint, wer sich in Dirnenkreise\nbegebe, müsse von vornherein damit rechnen, daß man ihn übervorteile oder bestehle, daß es Streit um die Bezahlung gebe\nund in Zusammenhang hiermit zu Beschimpfungen komme. Das\nmag hier auf sich beruhen. Die Schwere der Beleidigung ist\nnämlich nicht nach abstrakten Erwägungen zu beurteilen, sondern\nvon dem konkreten Geschehensablauf her, der die Tat ausgelöst\nhat.\n\nDazu ergeben die Feststellungen: Der Angeklagte, der\ndie Prostituierte Sch@@B bereits großzügig entlohnt hatte,\ngab ihr auf Verlangen \"in Abständen von ca. 10 Minuten ständig\nGeld\". Er behielt nur eine \"Reserve\" zurück. Diese stahl ihm\nInge Sch. Sie bestritt die Entwendung und beschimpfte den\nAngeklagten u.a. als \"Nuttenpreller\". Daraufhin erdrosselte\nsie der Angeklagte \"in seiner Wut\".\n\nMit diesem Hergang hätte sich das Schwurgericht im Rahmen\ndes § 213 StGB auseinandersetzen müssen. Es genügte nicht,\nauf allgemeine Erwägungen über \"nicht völlig außergewöhnliche\"\nBräuche in Bordellen zurückzugreifen. Daß der Angeklagte \"mit\ndiesem Milieu vertraut war\", besagt hier deshalb nichts, weil\n\n-u-\n\ndas Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, \"daß der Angeklagte\ndie Konfliktlage, die zu dem Wutausbruch geführt hat, nicht\nselbst verschuldet hat\". Dann aber durfte bei der Prüfung\n\ndes § 213 StGB nicht völlig darüber hinweggegangen werden, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,75 o/oo\nhatte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/5-str-572-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/5-str-572-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.621135+00:00"}}