{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-10-31_5_StR_599_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"5 StR 599/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nWolfgang K EEE aus Hai,\n\ngeboren an WEB 1950 in Schuß,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2_\n\n\\\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.Oktober 1978, an der teilgenommen haben :\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr > aus EEE und\nRechtsanwalt WB aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n19.April 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Körperverletzung und des\nversuchten Totschlags schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe mit den dazu gehörenden\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nNach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen\nist Susanne Dep am U. .EEB 1977 infolge eines schweren\nHirnsiechtums verstorben, das der Angeklagte am 26.Juni 1977\ndadurch herbeigeführt hat, daß er durch Zudrücken ihres\nHalses eine längere und schwere Unterbrechung der Blutzufuhr\nzum Gehirn bewirkt hat. Der Angeklagte hat hierbei \"zweiaktig\"\ngehandelt: Zunächst zog der Angeklagte - nach einverständlichen intimen Kontakten - Susanne DB (rückwärts) zu sich\nauf den Schoß, legte seinen linken Arm über ihre linke\nSchulter und berührte oder umfaßte mit der linken Hand ihre\nlinke Brust. Als Susanne DB aufzustehen versuchte, zog\nsie der Angeklagte mit dem linken Arm wieder zurück, wobei\nder Hals von Susanne DB in der Armbeuge des Angeklagten lag\nund durch das Zurückziehen zusammengedrückt wurde; nach dieser\nUmklammerung des Halses sackte Susanne DB reglos zusammen,\nwobei sie noch eine Art Pfeifton von sich gab. Bei diesem\nVorgehen wollte der Angeklagte Susanne DB weder töten\nnoch körperlich verletzen, wohl aber nahm er in Kauf und war\ndamit auch einverstanden, daß sie infolge der Umklammerung\ndes Halses zumindest körperlich mißhandelt wurde. Nachdem\nSusanne De bewußtlos zusammengesackt war, griff ihr der\nAngeklagte mit einer Hand oder mit beiden Händen an den Hals\nund würgte sie, um sie zu töten, bis sich ihre Lippen blau\nverfärbten. Als er von ihr abließ, glaubte er, der Tod sei\neingetreten. |\n\nHier waren die in Betracht kommenden rechtlichen\nGesichtspunkte wiederholt umfassend erörtert worden. Der\nletzte Hinweis besagte nur noch, daß die Mordmerkmale nicht\nfestgestellt werden könnten, was auch schon vorher Gegenstand\n\n-u-\n\n-uL-\n\n\\\n\\\n\neines Hinweises und der Schlußvorträge war. Angesichts des\nvorausgegangenen Verfahrena ist sicher, daß die Wiederholung\nder Anträge ein bloß formaler Akt war, ohne neuen sachlichen\nGehalt. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß auf der\nunterlassenen erneuten Beratung das Urteil beruhen kann.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können, welche\nder beiden Handlungen die Hirnschädigung und damit den Tod\nverursacht hat: Die Umklammerung des Halses mit dem Arm\nkonnte zu einer folgenlosen Bewußtlosigkeit geführt haben,\ndas anschließende Würgen zum Tode. Die Umklammerung des\nHalses mit dem Arm konnte auch bereits den Hirnschaden endgültig verursacht und damit zum Tode geführt haben, ohne daß\ndas anschließende Würgen den Todeseintritt wenigstens noch\nzu beschleunigen vermochte.\n\nDiese Feststellungen tragen weder eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge (und versuchtem Totschlag) noch wegen (Körperverletzung und) vollendeten Totschlags. Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte,\nwelche der beiden Strangulationshandlungen den Todeseintritt\nbewirkt hat, kann dieser weder dem einen noch dem anderen\nHandlungsabschnitt zugerechnet werden. Eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt die Überzeugung\n‚des Tatrichters voraus, daß die Körperverletzung unmittelbar\nzum Eintritt des Todes geführt hat; desgleichen kommt ein\nSchuldspruch wegen Totschlags nur in Betracht, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß eine vorsätzliche\nTötungshandlung den Tod bewirkt hat. An einer derartigen\nÜberzeugung des Tatrichters fehlt es hier. Deshalb mußte der\nTatrichter seiner Entscheidung nach dem Grundsatz \"Im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten\" in jedem der beiden Handlungsabschnitte jeweils die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit\nzugrunde legen. Das führt bei derartigen Fallgestaltungen\n\n-5 -\n\n-5.\n\n- wie der Bundesgerichtshof in dem Urteilvom 23.August 1957\n(NJW 1957, Seite 1643, GA 1958, Seite 109) bereits entschieden hat - dazu, daß die Todesfolge keiner der beiden\nVerletzungshandlungen zugerechnet werden kann, obgleich\nsicher ist, daß der Angeklagte durch eine der beiden Handlungen den Tod eines Menschen verursacht hat. Von dieser\nAuffassung abzuweichen, ergibt der vorliegende Fall keine\nVeranlassung. Das rechtliche Ergebnis ist hier also: Das\nLandgericht hätte den Angeklagten wegen der Umklammerung\ndes Halses mit dem linken Arm und der hierdurch bewirkten\nBewußtlosigkeit der Susanne De nur der vorsätzlichen\nKörperverletzung (§ 223 StGB) und wegen des anschließenden\nWürgens in Tötungsabsicht - einen Mordversuch hat das\nSchwurgericht mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden\nErwägungen ausgeschlossen - nur des versuchten Totschlags\nschuldig sprechen dürfen.\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in\nBetracht kommen, kann der Senat entsprechend § 354 Abs.1 StPO\ndie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst\nvornehmen. § 265 Abs.1 StPO steht hier nicht entgegen.\n\n-6 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\nder verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundegdanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-599-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-599-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.517031+00:00"}}